Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verwaltungsvorschriften über die Gliederung und Aufgaben des regional zuständigen staatlichen Schulamtes (Rahmengeschäftsordnung Staatliches Schulamt - RGOStSchA)

Historische Fassung

Auf Grund des § 146 in Verbindung mit den §§ 131, 132 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102), von denen § 131 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2001 (GVBl. I S. 62) und § 132 zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59) geändert wurden, bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

1 - Bezeichnung und Aufgabe

(1) Die regional zuständigen staatlichen Schulämter führen die Bezeichnungen

Staatliches Schulamt Brandenburg an der Havel,
Staatliches Schulamt Cottbus,
Staatliches Schulamt Eberswalde,
Staatliches Schulamt Frankfurt (Oder),
Staatliches Schulamt Perleberg und
Staatliches Schulamt Wünsdorf.

(2) Die Zuständigkeitsbereiche sind

für das Staatliche Schulamt Brandenburg an der Havel die Landkreise Havelland und Potsdam-Mittelmark sowie die Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam,
für das Staatliche Schulamt Cottbus die Landkreise Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz und Elbe-Elster sowie die Stadt Cottbus,
für das Staatliche Schulamt Eberswalde die Landkreise Uckermark und Barnim,
für das Staatliche Schulamt Frankfurt (Oder) die Landkreise Märkisch-Oderland und Oder-Spree sowie die Stadt Frankfurt (Oder), für das Staatliche Schulamt Perleberg die Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin und Oberhavel und
für das Staatliche Schulamt Wünsdorf die Landkreise Dahme-Spreewald und Teltow-Fläming.

(3) Die staatlichen Schulämter tragen im Rahmen der Ausübung der Fachaufsicht und Dienstaufsicht über die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Schulen, insbesondere die Verantwortung für die Bereiche Personalentwicklung, pädagogische Schulentwicklung sowie Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung.

2 - Leitung, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

(1) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung überträgt einer Schulrätin oder einem Schulrat die Leitung des staatlichen Schulamtes (Leiterin oder Leiter). Die Leiterin oder der Leiter trägt die Gesamtverantwortung für die Aufgabenwahrnehmung des staatlichen Schulamtes gemäß § 131 Abs. 2 BbgSchulG. Die Leiterin oder der Leiter sichert durch geeignete Verfahren und Vorgaben, dass das staatliche Schulamt die Schulen in die Lage versetzt, im Sinne der Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung des Brandenburgischen Schulgesetzes tätig zu werden. Sie oder er sichert die Koordination und Kooperation im staatlichen Schulamt. Sie oder er führt regelmäßige Dienstbesprechungen mit der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter, der Personal- und Verwaltungsleiterin oder -leiter, der Leiterin oder dem Leiter der Rechtsstelle sowie den Schulrätinnen und Schulräten mit Koor dinierungsaufgaben durch. Die Leiterin oder der Leiter übernimmt in der Regel keine Aufgaben gemäß Nummer 4 Abs. 3 bis 6.

(2) Die Leiterin oder der Leiter ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Schulrätinnen und Schulräte, der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, der Leiterinnen und Leiter der Rechtsstellen, der Schulleiterinnen und Schulleiter und der verwaltungsfachlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des staatlichen Schulamtes. Die Leiterin oder der Leiter ist ferner Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals an den Schulen, soweit nicht einzelne Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten durch das für Schule zuständige Ministerium auf die Schulleiterinnen und Schulleiter übertragen sind.

(3) Als Leiterin oder Leiter der Behörde ist sie oder er in allen Angelegenheiten Vorgesetzte oder Vorgesetzter gegenüber allen Bediensteten im staatlichen Schulamt. In die schulfachlichen Aufgabenbereiche der Schulrätinnen und Schulräte sowie die schulpsychologischen Aufgabenbereiche der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen soll durch die Leiterin oder den Leiter insbesondere nur dann eingegriffen werden, wenn gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Weisungen der obersten Schulbehörde oder Festlegungen der Dienstberatungen verstoßen wird. Das für Schule zuständige Ministerium ist über diese Eingriffe zu unterrichten.

3 - Vertretung

(1) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung bestellt in jedem staatlichen Schulamt eine Schulrätin oder einen Schulrat zur ständigen Vertreterin oder zum ständigen Vertreter der Leiterin oder des Leiters. Die Vertreterin oder der Vertreter ist verantwortlich für die Personalbedarfsplanung des schulischen Personals sowie für die Angelegenheiten der Schulentwicklungsplanung.

(2) Das für Schule zuständige Ministerium regelt alle weiteren notwendigen schulamtsübergreifenden Vertretungen.

(3) Alle weiteren Vertretungen werden im staatlichen Schulamt geregelt.

Abschnitt 2
Dienstbereiche

4 - Schulfachlicher Dienstbereich

(1) Das staatliche Schulamt gewährleistet durch die Fachaufsicht eine rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Schule und die pflichtgemäße Handhabung des Verwaltungsermessens. Fachaufsichtliche Maßnahmen erfolgen insbesondere aus wichtigen pädagogischen Gründen oder dann, wenn gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Anordnungen der Schulbehörden verstoßen wurde. Die Fachaufsicht ist so auszuüben, dass die pädagogische Freiheit der Lehrkräfte und die pädagogische Eigenverantwortung der Schule gewahrt werden. Dabei besteht insbesondere die Befugnis anzuordnen, dass ein Beratungs- oder Fortbildungsangebot in Anspruch genommen wird. Eine gesetzliche Einschränkung der Fachaufsicht ist insbesondere dann gegeben, wenn das Brandenburgische Schulgesetz der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorrangig die Befugnis zur Aufsicht oder Beanstandung in Angelegenheiten der Lehrkräfte, des Schulpersonals und der schulischen Gremien erteilt.

(2) Die Schulrätinnen und Schulräte beraten - mit dem Ziel einer möglichst einvernehmlichen Regelung - eine Geschäftsverteilung auf der Basis der Anlage 1 (Handreichung). Auf der Grundlage dieser Beratung legt die Leiterin oder der Leiter den Geschäftsverteilungsplan fest und gibt diesen dem für Schule zuständigen Ministerium zur Kenntnis. Die Schulaufsichtsbereiche, Fachaufgaben, Generalien und Koordinierungsaufgaben werden für jede Schulrätin und jeden Schulrat im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium übertragen.

(3) Schulaufsichtsbereiche bestimmen die schulfachliche Zuständigkeit. In diesen Schulaufsichtsbereichen werden alle Fachaufgaben, die diesen Bereichen zugeordnet sind, erledigt. Schulaufsichtsbereiche sind:

  1. Grundschulen,
  2. weiterführende allgemein bildende Schulen
  3. Zweiter Bildungsweg,
  4. Förderschulen,
  5. Oberstufenzentren und andere berufliche Schulen und
  6. Lehrkräftefort- und Lehrkräfteweiterbildung

(4) Einzelne Fachaufgaben, die im staatlichen Schulamt schulaufsichtsbereichsübergreifend einheitlich geregelt werden sollen, werden einzelnen Schulrätinnen oder Schulräten übertragen.

(5) Koordinierungsaufgaben sind Aufgaben, die im Zuständigkeitsbereich des staatlichen Schulamtes für mehrere Schulrätinnen oder Schulräte in einem oder mehreren Schulaufsichtsbereichen anfallen und deren Planung, Vorbereitung und abgestimmte Durchführung von einer Schulrätin oder einem Schulrat zu gewährleisten ist. Er oder sie wirkt darauf hin, dass die Aufgabenerledigung im Aufsichtsbereich in den grundsätzlichen Fragen abgestimmt wird. In Abhängigkeit vom Umfang der Koordinierungsaufgaben ist eine Zuordnung eines oder mehrerer Aufsichtsbereiche bei einem koordinierenden Schulrat oder einer koordinierenden Schulrätin ebenso möglich wie der Einsatz von zwei koordinierenden Schulrätinnen oder zwei koordinierenden Schulräten in einem großen Aufsichtsbereich bei entsprechend klarer Schneidung der Zuständigkeitsbereiche.

(6) Generalien sind Aufgaben, die gemäß § 131 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes wahrgenommen werden.

(7) Die Schulrätinnen und Schulräte nehmen im Rahmen der Gesamtverantwortung des staatlichen Schulamtes ihre Aufgaben selbständig wahr. Soweit durch die Wahrnehmung von Koordinierungsaufgaben gemäß Absatz 5 die Zuständigkeit anderer Schulrätinnen und Schulräte betroffen ist, stellt die koordinierende Schulrätin oder der koordinierende Schulrat in einer von ihr oder ihm geleiteten Konferenz das Einvernehmen der Betroffenen her. Die in diesen Konferenzen getroffenen Festlegungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Schulrätinnen und Schulräte getroffen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Schulrätin oder des Schulrates mit Koordinierungsaufgaben.

(8) Die schulpsychologische Beratung von Schulen, Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrkräften wird durch die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen wahrgenommen. Diese beraten und unterstützen die Schulrätinnen und Schulräte in Angelegenheiten mit schulpsychologischem Bezug. Die Aufgabenwahrnehmung der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen wird in Verwaltungsvorschriften über die schulpsychologische Beratung geregelt.

(9) Die Rechtsstelle unterstützt die Leitung, die Schulrätinnen und Schulräte sowie die Personal- und Verwaltungsleiterinnen oder -leiter des staatlichen Schulamtes.

(10) Das staatliche Schulamt sorgt durch Ausübung der Rechtsaufsicht über die als Schulträger zuständigen kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Schulverbände als Schulträger für eine im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften stehende Verwaltung der Schulangelegenheiten.

5 - Verwaltungsfachlicher Dienstbereich

(1) Der verwaltungsfachliche Dienstbereich bearbeitet insbesondere alle Vorgänge bei der Organisation und Verwaltung des staatlichen Schulamtes sowie alle Verwaltungsaufgaben, die zur Sicherung und Unterstützung des schulfachlichen Dienstbereiches erforderlich sind.

(2) Der verwaltungsfachliche Dienstbereich gliedert sich in

  1. die Personalstelle,
  2. die Bewirtschaftung der Lehrerstellen,
  3. den Haushaltsbereich,
  4. die inneren Dienste,
  5. den Bereich Informationsmanagement und Datenverarbeitung (ID-Stelle),
  6. die schulaufsichtliche Sachbearbeitung,
  7. die Sachbearbeitung der Rechtsstelle und
  8. die Sachbearbeitung der Generalien.

(3) Der verwaltungsfachliche Dienstbereich wird durch die Personal- und Verwaltungsleiterin oder den Personal- und Verwaltungsleiter geführt.

(4) Das verwaltungsfachliche Personal erledigt die ihm nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften selbständig. Das schulfachliche Personal kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten den verwaltungsfachlichen Bediensteten Anordnungen erteilen.

(5) In jedem staatlichen Schulamt ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit die Leiterin oder der Leiter diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Die Beauftragte oder der Beauftragte des Haushaltes des staatlichen Schulamtes hat die Funktionen gemäß § 9 der Landeshaushaltsordnung inne und ist bei allen finanzwirksamen Maßnahmen zu beteiligen. Die Zuständigkeiten des Beauftragten des Haushaltes des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport bleiben hiervon unberührt.

(6) Die ID-Kopfsstelle sichert die technischen und fachlichen Voraussetzungen für das Informations- und Datenmanagement der staatlichen Schulämter. Die ID-Stellen arbeiten mit dem Ziel größtmöglicher Kompatibilität der IT-Einrichtungen der staatlichen Schulämter auf der Basis der Anlage 2 zusammen.

6 - Zusammenarbeit im staatlichen Schulamt

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des staatlichen Schulamtes arbeiten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eng zusammen. Sie unterrichten sich gegenseitig und rechtzeitig über alle Angelegenheiten von Bedeutung.

(2) Schulfachliche Angelegenheiten, die für den gesamten Bereich des staatlichen Schulamtes einheitlich geregelt werden sollen, werden in der Dienstberatung der Schulrätinnen und Schulräte erörtert. Die Leiterin oder der Leiter leitet die Dienstberatung und trifft Entscheidungen unter Berücksichtigung des Beratungsergebnisses. Werden von einer Schulrätin oder einem Schulrat Einwände gegen die Zweckmäßigkeit eines Eingriffs gemäß Nr. 2 Abs. 3 geltend gemacht, kann sie oder er eine Entscheidung des für Schule zuständigen Ministeriums einholen. Festlegungen dürfen nicht in unzulässiger Weise in die Aufgaben der Schulrätinnen und Schulräte eingreifen.

(3) Zur Abstimmung der Aufgaben gemäß Nummer 4 Abs. 5 können einzelne Konferenzen gebildet werden. Diese werden von der jeweiligen Schulrätin oder dem jeweiligen Schulrat mit Koordinierungsaufgaben geleitet. Wird innerhalb eines Koordinierungsbereiches Einvernehmen nicht hergestellt, richtet sich das weitere Vorgehen nach Nummer 4 Abs.7.

(4) Zu der Dienstberatung und den Konferenzen können weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des staatlichen Schulamtes und andere Personen beratend hinzugezogen werden. Es werden Ergebnisprotokolle angefertigt, die für die Aufgabenerfüllung im staatlichen Schulamt verwendet werden und zur Information an das für Schule zuständige Ministerium gegeben werden. Die Themen der Tagesordnung können über die Leiterin oder den Leiter, bei Konferenzen über die koordinierende Schulrätin oder den koordinierenden Schulrat, angemeldet werden.

(5) Über die in den Konferenzen nach Nr. 4 Abs. 7 Satz 3 getroffenen Festlegungen ist die Leiterin oder der Leiter des Schulamtes durch Zuleitung der entsprechenden Protokolle zu informieren. Festlegungen dieser Konferenzen sollen nur im Benehmen mit der zuständigen koordinierenden Schulrätin oder dem koordinierenden Schulrat aufgehoben oder abgeändert werden.

7 - Beratungs- und Unterstützungssystem

Das staatliche Schulamt wird bei den Aufgaben der Schulaufsicht und Schulberatung durch Lehrkräfte fachlich unterstützt, die im Rahmen des Beratungs- und Unterstützungssystems durch das staatliche Schulamt hinzugezogen werden. Die Aufgaben des Beratungs- und Unterstützungssystems werden im Bereich der Förderschulen und des gemeinsamen Unterrichts durch die Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen wahrgenommen. Anstelle einer Unterstützung durch Lehrkräfte kann das staatliche Schulamt im Rahmen der vorhandenen Personalmittel geeignete Personen beauftragen. Das Nähere wird in einem Rundschreiben geregelt.

Abschnitt 3
Ergänzende Bestimmungen

8 - Zeichnungsbefugnis

(1) Die Leiterin oder der Leiter vertritt das staatliche Schulamt nach außen.

(2) Personalangelegenheiten aller Bediensteten im staatlichen Schulamt, der Schulleiterinnen und Schulleiter, der Lehrkräfte, und des sonstigen pädagogischen Personals der Schulen, der Schriftwechsel mit dem Personalrat sowie Geschäftsanweisungen werden von der Leiterin oder dem Leiter Schluss gezeichnet. In Personalangelegenheiten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals kann die Schlusszeichnungsbefugnis durch Geschäftsanweisung auf verwaltungsfachliche Bedienstete übertragen werden.

(3) Das schulfachliche Personal unterzeichnet alle Schriftstücke seines Aufgabenbereiches, sofern die Schlusszeichnung nicht der Leitung des staatlichen Schulamtes vorbehalten ist.

(4) Dem verwaltungsfachlichen Personal obliegt die Schlusszeichnung, soweit es durch Geschäftsanweisung hierzu ermächtigt ist.

(5) Alle Zeichnungsberechtigten unterzeichnen ohne Funktionszusatz.

9 - Unterlagenordnung

Die Behandlung der Unterlagen erfolgt nach der Unterlagenordnung gemäß der Anlage 3.

10 - Zuständigkeiten in Rechtsangelegenheiten

(1) Das staatliche Schulamt vertritt das Land Brandenburg im Rahmen seiner sachlichen, dienstlichen und örtlichen Zuständigkeit in allen Rechtsangelegenheiten einschließlich der Entscheidungen in Widerspruchsverfahren selbst.

(2) Die Rechtsstelle vertritt das staatliche Schulamt in allen Rechtsangelegenheiten einschließlich der Prozessvertretung vor den Gerichten. Die Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten gemäß § 7a BbgDSG sollen ebenfalls von der Leiterin oder dem Leiter der Rechtsstelle wahrgenommen werden.

(3) Das staatliche Schulamt unterrichtet das für Schule zuständige Ministerium über alle gerichtlichen Streitverfahren von landesweiter und grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere in der Rechtsmittelinstanz.

(4) Die Zuständigkeit des für Schule zuständigen Ministeriums in beamtenrechtlichen Angelegenheiten sowie in beamtenrechtlichen Widerspruchs- und Streitverfahren, soweit nicht übertragen, bleibt unberührt.

11 - Zusammenarbeit mit den Schulträgern

(1) Das staatliche Schulamt unterrichtet die Landrätinnen und Landräte, die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister sowie die kreisangehörigen Schulträger ihres Zuständigkeitsbereiches über wichtige Angelegenheiten, Planungen und Maßnahmen im Schulwesen und über besondere Ereignisse in den Schulen seines Bereiches.

(2) Das staatliche Schulamt arbeitet mit den Schulträgern und den Trägern der Schülerbeförderung zusammen. Zu Schulentwicklungsplänen sowie zu Beschlüssen über Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen nimmt das staatliche Schulamt Stellung. Das staatliche Schulamt soll zur Vorbereitung von Beschlüssen beratend tätig werden.

12 - Öffentlichkeitsarbeit

(1) Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen erteilt grundsätzlich die Leiterin oder der Leiter. Im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter können die Bediensteten im staatlichen Schulamt die Öffentlichkeit über Vorgänge aus ihrem Zuständigkeitsbereich unterrichten. Der Leitung des staatlichen Schulamtes ist von der erteilten Auskunft Kenntnis zu geben. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des für Schule zuständigen Ministeriums fallen, sind Auskünfte an die Medien nur nach Absprache mit diesem zu geben. Für die Generalien werden gesonderte Einzelregelungen getroffen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter ist in der Öffentlichkeitsarbeit von den Bediensteten des staatlichen Schulamtes zu unterstützen. Maßnahmen und wichtige Vorgänge, die voraussichtlich öffentliches Interesse finden, sind der Leiterin oder dem Leiter rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.

Abschnitt 4

13 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 24. März 2004 in Kraft und am 31. Juli 2009 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschriften treten die Verwaltungsvorschriften Rahmengeschäftsordnung Staatliches Schulamt - RGOStSchA vom 31. März 2002 (ABl. MBJS S. 203) und die Mitteilung 51/02 vom 7. Oktober 2002 außer Kraft.

Potsdam, den 24. März 2004

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Steffen Reiche

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 24. März 2004 Abl. MBJS/04, [Nr. 9], S. 234
Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Mai 2008 Abl. MBJS/08, [Nr. 5], S. 152

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