Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verwaltungsvorschriften zu Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten in den Jahrgangsstufen 3 bis 10 (VV-Arbeits- und Sozialverhalten - VVArbSoz)

Historische Fassung

Aufgrund des § 11 Abs. 6 der Grundschulverordnung vom 2. August 2001 (GVBl. II S. 292), geändert durch Verordnung vom 28. Juli 2003 (GVBl. II S. 459) und des § 24 Abs. 2 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 18. Dezember 2003 (GVBl. II 2004 S. 2 ) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Grundsätzliches

(1) In den Jahrgangsstufen 3 bis 5 der Primarstufe und 7 bis 10/I der Sekundarstufe I erfolgt für alle Schülerinnen und Schüler die Ausgabe von Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten. Die Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten werden zusammen mit dem Jahreszeugnis sowie in der Jahrgangsstufe 10/I mit dem Halbjahreszeugnis ausgegeben. Auf Wunsch werden am Ende der Jahrgangsstufe 10 sowie bei vorzeitiger Ausgabe eines Abgangszeugnisses Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten ausgegeben.

(2) Das Recht der Eltern auf eine individuelle Information und Beratung gemäß § 46 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes bleibt unberührt. Die Klassenlehrkraft kann auch im laufenden Schuljahr die Eltern entsprechend den nachfolgenden Regelungen über das Arbeits- und Sozialverhalten ihres Kindes informieren. Die Ausgabe dieser Informationen erfolgt unabhängig von der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens gemäß Absatz 1 für jede Schülerin und jeden Schüler individuell zu einem durch die Klassenlehrkraft festgelegten Zeitpunkt. Sie können für die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens am Ende des Schuljahres bzw. Schulhalbjahres genutzt werden. Soweit erforderlich, sind Ergänzungen oder eine Aktualisierung vorzunehmen.

(3) In den Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten sollen fachbezogene und fächerübergreifende Aus-sagen zum Stand des Kompetenzerwerbs in den Lernbereichen und Fächern vorgenom-men werden, soweit diese nicht bereits durch die Aus-sagen der jeweiligen Leistungsnoten erfasst werden.

(4) Die Informationen zum Arbeits- und Sozialverhalten können in geschlossener Form (Anlage 1) oder in offener Form (Anlage 2 bis 4) erstellt werden.

Die Informationen in der offenen Form können erfolgen als

  1. Variante 1: unter Verwendung von Formulierungsvorschlägen (Anlage 2)
  2. Variante 2:unter Verwendung eines vorgegebenen Einschätzungsbogens zur Entwicklung der allgemeinen Lernfähigkeit (Anlage 3) oder
  3. Variante 3: unter Verwendung freier Formulierungen in Lernentwicklungsberichten (Anlage 4).

(5) Die Schulkonferenz entscheidet mit der Zustimmung der Mehrheit der von der Konferenz der Lehrkräfte in die Schulkonferenz entsandten Mitglieder in der Regel in der ersten Sitzung für das laufende Schuljahr,

  1. in welcher Form und
  2. im Falle der offenen Form, mit welcher Variante

die Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten erstellt werden sollen. Sie kann auch beschließen, dass die Entscheidung gemäß Buchstabe a) und die Entscheidung gemäß Buchstabe b) durch die jeweiligen Klassenkonferenzen getroffen werden können. In diesem Rahmen entscheidet die Klassenkonferenz über die Form und bei der offenen Form, welche Variante, genutzt werden soll. Die Klassenkonferenz kann hierbei für jede einzelne Schülerin und jeden einzelnen Schüler die Form und bei der offenen Form die zu nutzende Variante gesondert festlegen.

(6) Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport empfiehlt die Verwendung der offenen Form.

2 - Verfahren der Erstellung

(1) Durch die Klassenlehrkraft wird spätestens vier Wochen vor Ausgabe des Zeugnisses der Entwurf der Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten für jede Schülerin und jeden Schüler erarbeitet. Die Erarbeitung des Entwurfs erfolgt unter Mitwirkung der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte und den Personen, die im Unterricht oder bei schulischen Veranstaltungen regelmäßig zur Unterstützung der Lehrkräfte oder selbstständig tätig sind.

(2) Über den Entwurf der Informationen zum Arbeits- und Sozialverhalten ist mit der Schülerin oder dem Schüler durch die Klassenlehrkraft ein Gespräch zu führen. Die Eltern können an diesem Gespräch teilnehmen.

(3) Gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes entscheidet die Klassenkonferenz ohne die Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler mehrheitlich über die Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten.

(4) Mit der Ausgabe der Informationen zum Arbeits- und Sozialverhalten wird den Eltern ein Begleitbogen (Anlage 5) übergeben. Er enthält Hinweise zur Vorbereitung für ein Gespräch, das auf Wunsch der Eltern oder der Klassenlehrkraft vereinbart werden kann.

(5) Auf der Grundlage der Information zum Arbeits- und Sozialverhaltens besteht die Möglichkeit, Zielvereinbarungen zwischen der Klassenlehrkraft, der Schülerin oder dem Schüler und den Eltern zu schließen.

(6) Die Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten sind urschriftlich aus-zuhändigen. Eine Kopie wird den Schülerakten beigelegt.

3 - Geschlossene Form

(1) Mit der geschlossenen Form der Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten werden folgende Kategorien beschrieben: Lerneinstellung, Zuverläs-sigkeit, Selbständigkeit, Teamfähigkeit, Urteilsfähigkeit. Die ergänzenden Informationen müssen verständlich und sachlich begründet sein. Sie dürfen keine persönlichkeitsverletzenden An-gaben enthalten.

(2) Die im Formular gemäß Anlage 1 aufgeführten Kategorien sind an Hand der jeweils zugehörigen Beurteilungskriterien auszufüllen. Jeweils ein Beurteilungskriterium wird ausgewählt und in das Formular im vollen Wortlaut übertragen. Das ausgewählte Beurteilungskriterium ist dann unter der Rubrik „Ergänzende Informationen“ zu erläutern, wenn

  1. die Schülerin oder der Schüler in den einzelnen Fächern ein sehr un-terschiedliches Arbeits- und Sozialverhalten zeigte und somit das ausgewählte Beurteilungskriterium nicht für alle Fächer in der Einschätzung zutrifft,
  2. sich die Schülerin oder der Schüler innerhalb des Schuljahres oder Schulhalbjahres sehr schwankend im Arbeits- und Sozialverhalten zeigte,
  3. eine Kategorie mit dem Beurteilungskriterium e) eingeschätzt wurde, wobei hier Entwicklungshinweise gegeben werden sollen oder
  4. die vorgegebene Formulierung des ausgewählten Beurteilungskriteriums nicht in allen Bestandteilen der aufgezeigten Aspekte das individuelle Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers abbildet.

4 - Offene Form

Die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Varianten der offenen Form erfolgt gemäß den Anlagen 2 bis 4.

5 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft und am 31. Juli 2007 außer Kraft.

Potsdam, den 29. Juli 2004

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Steffen Reiche

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 29. Juli 2004 Abl. MBJS/04, [Nr. 13], S. 461
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2006 durch Verwaltungsvorschrift vom 24. August 2006 Abl. MBJS/06, [Nr. 9], S. 581

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