Landesregierung Brandenburg

Ursprüngliche Fassung Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Strahlenschutzes (Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung - StrlZV)

Ursprüngliche Fassung

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 und des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406), von denen § 12 Abs. 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 283) eingefügt worden ist, und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Oktober 2001 (GVBl. I S. 146, 149) sowie mit Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 286) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Grundsatz

(1)Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten im Bereich des Schutzes vor ionisierender Strahlung. Die Zuständigkeiten zum Vollzug der zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bestehenden immissionsschutzrechtlichen Regelungen richten sich nach der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung.

(2) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden und Einrichtungen sachlich zuständig.

§ 2
Übertragung einer Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für den Strahlenschutz auf das für Atomaufsicht und Strahlenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 3
Übergangsregelung, Ermächtigung

(1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen wurden, oder, sofern diese nicht mehr besteht, von der Behörde, die das Verfahren übernommen hat, zu Ende geführt.

(2) Zuständigkeitszuweisungen nach dieser Verordnung gelten entsprechend für unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, die inhaltlich einer Regelung in dem geregelten Sachbereich entsprechen.

(3) Das für Strahlenschutz zuständige Ministerium wird gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes ermächtigt, einem oder mehreren Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Aufgaben im Bezirk anderer Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zu übertragen.

§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Nummern 4 bis 9 der Anlage zur Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1997 (GVBl. II S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2001 (GVBl. I S. 146, 148) sowie durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 284), außer Kraft.

Anlage

I. Übersicht zu nachfolgendem Verzeichnis

  1. Atomgesetz
  2. Strahlenschutzverordnung
  3. Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen
  4. Röntgenverordnung
  5. Strahlenschutzvorsorgegesetz
  6. Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung

II. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

  1. Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:
AASAmt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
AflAmt für Immissionsschutz
GesAGesundheitsamt
LASVLandesamt für Soziales und Versorgung
LBBLandesbergamt Brandenburg
LIAALandesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
LVLLandesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft
MASGFMinisterium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
MLURMinisterium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
MIMinisterium des Innern
OrdBOrdnungsbehörde
PPPolizeipräsidium
  1. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung
    • eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit
    • eines Kommas zwischen zwei Abkürzungen um eine Doppelzuständigkeit
    • des Wortes „und“ um eine gemeinsame Zuständigkeit.
  2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Landesbergamt des Landes Brandenburg genannt ist, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen bzw. Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.
Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabe zuständige Behörde/zuständige Stelle
1Atomgesetz

1.1

§ 4a Abs. 3 Satz 2Bescheinigung über die Deckungsvorsorge für den erhöhten Haftungshöchstbetrag

MLUR

1.2

§ 7 Abs. 1 und 5 Satz 1Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb, zum sonstigen Besitz und zur wesentlichen Änderung von Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter KernbrennstoffeMLUR
1.3§ 7 Abs. 3Entscheidung über die Genehmigung zur Stilllegung der Anlagen aus Nummer 1.2, zum sicheren Einschluss der endgültig stillgelegten Anlagen oder zum Abbau der Anlagen oder von AnlagenteilenMLUR
1.4§ 7a Abs. 1Entscheidung über den Erlass eines VorbescheidesMLUR
1.5§ 9 Abs. 1Entscheidung über die Genehmigung zur Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten AnlagenMLUR
1.6§ 9bEntscheidung über die Planfeststellung und über die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver AbfälleMLUR
1.7§ 9a Abs. 3Einrichtung und Betrieb einer LandessammelstelleLVL
1.8Aufsicht
1.8.1§ 19a. über Anlagen im Sinne des § 7 des AtomgesetzesMLUR
(das MLUR kann im Einzelfall das LVL mit der atomrechtlichen Aufsicht beauftragen)
b. über die Verwendung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 9 des AtomgesetzesMLUR
c. über die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung im Zusammenhang mit einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes oder mit einer Verwendung im Sinne des § 9 des AtomgesetzesMLUR
d. über den Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung, sofern es sich um eine nach §§ 7 oder 9 des Atomgesetzes erteilte Genehmigung gemäß § 7 der Strahlenschutzverordnung auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen erstrecktLVL für den Strahlenschutz
e. über die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung ohne Zusammenhang mit einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes oder mit einer Verwendung im Sinne des § 9 des AtomgesetzesMLUR
f. über den Umgang und Verkehr mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung und Aufsicht über den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Sinne der §§ 11 und 12 und über den Umgang und Verkehr mit Vorrichtungen im Sinne des § 25 der StrahlenschutzverordnungAAS/LBB
g. Anordnungen zur Abwehr von Gefahren durch ionisierende StrahlenAAS/LBB/LVL im Rahmen der Erstbewertung eines StrlSch-Rufbereitschaftsfalles
h. über die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen und KernbrennstoffenLBB/im Rahmen ihrer Überwachung des Verkehrs auf Straßen und Binnenwasserstraßen: PP/für die Beförderung von Kernbrennstoffen: MLUR/im Übrigen: AAS
i. über den Betrieb von RöntgeneinrichtungenAAS/LBB
j. über Zusatz von Produktendie jeweils für das Produkt zuständigen Überwachungsbehörden
1.9§ 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 4Freistellungsverpflichtung, Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen, Verlangen von Auskünften, Erteilung von Weisungen, Zustimmung zur Anerkennung oder Befriedigung von SchadensersatzansprüchenMLUR
1.10§ 46Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeitensoweit nicht nach § 46 Abs. 3 eine andere Behörde zuständig ist, sind die in den Nummern 1.8.1 bis 1.8.7 bestimmten Aufsichtsbehörden bei Verstößen gegen Vorschriften, deren Einhaltung sie zu überwachen haben, zuständig
2Strahlenschutzverordnung
2.1Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 1
2.2Aufgaben der zuständigen Behörden und zuständigen Stellen nach Teil 2
2.2.1Kapitel 1
2.2.1.1§ 4 Abs. 1Überprüfung der RechtfertigungMLUR/AAS/LBB/LVL
2.2.2Kapitel 2
2.2.2.1Abschnitt 1
2.2.2.1.1§ 7 Abs. 1Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und mit Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Abs. 3 AtGAAS/LBB/MLUR im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach den §§ 9, 9a AtG
2.2.2.2Abschnitt 2
2.2.2.2.1§ 11 Abs. 1 bis 3Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Anwendung von AnlagenAAS im Einvernehmen mit LVL
2.2.2.2.2§ 12 Abs. 1Entgegennahme von AnzeigenAAS
2.2.2.2.3§ 12 Abs. 2Untersagung des Betriebes einer AnlageAAS
2.2.2.2.4§ 14 Abs. 5Entscheidung über die Genehmigung des befristeten ProbebetriebesAAS
2.2.2.3Abschnitt 3
2.2.2.3.1§ 15 Abs. 1Entscheidung über die Genehmigung für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder EinrichtungenAAS/LBB/LVL in Zusammenhang mit Anl. nach § 7 AtG
2.2.2.4Abschnitt 4
2.2.2.4.1§ 16 Abs. 1Entscheidung über die Genehmigung zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen und Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Abs. 3 AtGAAS/LBB
2.2.2.4.2§ 16 Abs. 4Verlangen des Vorzeigens des Genehmigungsbescheides bei der BeförderungAAS/LBB/MLUR/LVL/PP
Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabezuständige Behörde/zuständige Stelle
2.2.2.4.3§ 17 Abs. 3Ausstellen der BescheinigungMLUR
2.2.2.5Abschnitt 7
2.2.2.5.1§ 27 Abs. 7Bestimmung der Stelle zur Abgabe einer bauartzugelassenen VorrichtungLVL
2.2.2.6Abschnitt 9
2.2.2.6.1§ 29Erteilung der Freigabe für Inhaber von Genehmigungen im Sinne der §§ 7, 9, 9a AtGMLUR
2.2.2.6.2§ 29Erteilung der Freigabe für Inhaber von Genehmigungen im Sinne der §§ 7 und 11 StrlSchVAAS/LBB
2.2.2.6.3§ 29 Abs. 7 Satz 1Freigabe von Amts wegenAAS/LBB/LVL
2.2.3Kapitel 3
2.2.3.1Abschnitt 1
2.2.3.1.1§ 30 Abs. 1 Satz 1Anerkennung von StrahlenschutzkursenMASGF
2.2.3.1.2§ 30 Abs. 1 Satz 3Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde und Kenntnissedie gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen, LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG, im Übrigen AAS/LBB
2.2.3.1.3§ 30 Abs. 2 Satz 1Anerkennung geeigneter Kurse oder anderer FortbildungsmaßnahmenMASGF
2.2.3.1.4§ 30 Abs. 2 Satz 2 und 3Entgegennahme bzw. Anforderung der Fortbildungsnachweisedie gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen, LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG, im Übrigen AAS/LBB
2.2.3.1.5§ 30 Abs. 2 Satz 4Entscheidung über den Entzug der Fachkunde oder Erteilung von Auflagen für deren Fortgeltung- „ -
2.2.3.1.6§ 30 Abs. 2 Satz 5Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde- „ -
2.2.3.2Abschnitt 2
2.2.3.2.1§ 31 Abs. 1 Satz 3Entgegennahme der Mitteilung über die Person des StrahlenschutzverantwortlichenAAS/LBB/MLUR für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.2.2§ 31 Abs. 4Entgegennahme der Mitteilung der Bestellung und des Ausscheidens des Strahlenschutzbeauftragten- „ -
2.2.3.2.3§ 32 Abs. 1Treffen der Feststellung einer Nichteigenschaft des Strahlenschutzbeauftragten gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen- „ -
2.2.3.2.4§ 32 Abs. 2Entgegennahme der Mitteilung des Strahlenschutzverantwortlichen- „ -
2.2.3.3Abschnitt 3
2.2.3.3.1§ 36 Abs. 2Gestatten von AusnahmenAAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.3.2§ 36 Abs. 3 Satz 1 und 2Bestimmung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche oder Zulassung der Geltung der Schutzbereiche nur während der Einschaltzeiten der Anlagen oder VorrichtungenAAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.3.3§ 37 Abs. 1 Satz 2Gestatten des Zutrittes anderer Personen zu StrahlenschutzbereichenAAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.3.4§ 38 Abs. 4Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über die Unterweisung- „ -
2.2.3.3.5§ 40 Abs. 1Zulassung von Ausnahmen- „ -
2.2.3.3.6§ 40 Abs. 2 Satz 1Registrierung der Strahlenpässe- „ -
2.2.3.3.7§ 40 Abs. 2 Satz 3Anerkennung von Aufzeichnungen- „ -
2.2.3.3.8§ 40 Abs. 5Anordnung zur Feststellung von Inkorporationen bei nicht beruflich strahlenexponierten Personen- „ -
2.2.3.3.9§ 41 Abs. 1 Satz 2Bestimmung des Verfahrens zur Dosisermittlung- „ -
2.2.3.3.10§ 41 Abs. 1 Satz 3Festlegung einer Ersatzdosis- „ -
2.2.3.3.11§ 41 Abs. 1 Satz 4Bestimmung von MessstellenMASGF
2.2.3.3.12§ 41 Abs. 3 Satz 5Anordnung zum MessverfahrenAAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.3.13§ 41 Abs. 4 Satz 2Gestatten von größeren ZeitabständenAAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.3.14§ 41 Abs. 7 Satz 4Anforderung der Ergebnisse der Messstelle- „ -
2.2.3.3.15§ 42 Abs. 1 Satz 4Verlangen zur Vorlage der Aufzeichnungen und Bestimmung der Stelle zu deren HinterlegungMASGF
2.2.3.3.16§ 42 Abs. 1 Satz 6Bestimmung der Stelle zur Aufbewahrung der AufzeichnungenMASGF
2.2.3.3.17§ 42 Abs. 2Entgegennahme der MitteilungAAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.3.18§ 44 Abs. 1 Satz 4Festlegung der Kontaminationskontrolle beim Verlassen des Überwachungsbereiches- „ -
2.2.3.3.19§ 44 Abs. 3 Satz 3Festlegung von zusätzlichen Maßnahmen für Überwachungsbereiche- „ -
2.2.3.3.20§ 45 Abs. 2 Satz 1Gestatten von Ausnahmen für Personen unter 18 Jahren- „ -
2.2.3.4Abschnitt 4
2.2.3.4.1§ 47 Abs. 2 Satz 3Prüfung der Nachweise über Einhaltung der GrenzwerteAAS/LBB/LVL
2.2.3.4.2§ 47 Abs. 3Festlegung von Aktivitätskonzentrationen oder AktivitätsmengenAAS/LBB/MLUR für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.4.3§ 47 Abs. 4 Satz 1Verzicht der Festlegung von Aktivitätskonzentrationen und Aktivitätsmengen- „ -
2.2.3.4.4§ 47 Abs. 4 Satz 2Treffen anderer Festlegungen für zulässige Aktivitätskonzentrationen- „ -
2.2.3.4.5§ 47 Abs. 5Hinwirken auf Einhaltung von Grenzwerten für PersonenAAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.4.6§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 2Entgegennahme der Mitteilung und Befreiung von der Mitteilungspflicht- „ -
2.2.3.4.7§ 48 Abs. 2 Satz 1Anordnung von Messungen, der Aufzeichnung von Messergebnissen, der Vorlage der Messergebnisse bei der zuständigen Behörde und der Zugänglichkeitsmachung für die Öffentlichkeit- „ -
2.2.3.4.8§ 48 Abs. 2 Satz 2Bestimmung der MessstelleMASGF/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.4.9§ 48 Abs. 3Anordnung der Ermittlung zusätzlicher Daten und der jährlichen Mitteilung dieser an die zuständige Behörde- „ -
2.2.3.5Abschnitt 5
2.2.3.5.1§ 50 Abs. 1 Satz 2Festlegung von SchutzmaßnahmenMLUR
2.2.3.5.2§ 51 Abs. 1Entgegennahme von MitteilungenMLUR/AAS
2.2.3.5.3§ 51 Abs. 2Unterrichtung der BevölkerungMLUR, MASGF, MI
2.2.3.5.4§§ 52 und 53Aufgaben der zuständigen Behörden bei der Vorbereitung der Brandbekämpfung und der Schadensbekämpfung
a. Planung von Maßnahmen zur Brandbekämpfung nach § 52OrdB/LBB als Träger des Brandschutzes
b. Entgegennahme von Nachweisen über die Einsatzfähigkeit von Personal und Hilfsmitteln nach § 53 Abs. 1MLUR, AAS, LBB entsprechend ihrer Aufsichtszuständigkeit
c. Unterrichtung der zu Rettungsmaßnahmen eingesetzten Personen über die Risiken nach § 53 Abs. 3- „ -
d. Entgegennahme von Informationen und Beratung nach § 53 Abs. 2OrdB
2.2.3.6Abschnitt 6
2.2.3.6.1§ 55 Abs. 1Zulassung einer höheren DosisAAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.6.2§ 55 Abs. 3Festlegung höherer Dosisgrenzwerte für Personen zwischen 16 und 18 JahrenAAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.6.3§ 56Zulassung einer weiteren Strahlenexposition- „ -
2.2.3.6.4§ 57 Satz 2Zulassung von Ausnahmen- „ -
2.2.3.6.5§ 58 Abs. 1Zulassung abweichender Strahlenexpositionen- „ -
2.2.3.6.6§ 59 Abs. 3Entgegennahme der Mitteilung über die ermittelte Körperdosis bei Rettungspersonal- „ -
2.2.3.7Abschnitt 7
2.2.3.7.1§ 60 Abs. 3Abkürzung der UntersuchungsfristAAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.7.2§ 60 Abs. 4Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen VorsorgeAAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.7.3§ 61 Abs. 3 Satz 1Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung- „ -
2.2.3.7.4§ 61 Abs. 3 Satz 2Verlangen der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung- „ -
2.2.3.7.5§ 61 Abs. 4Entscheidung hinsichtlich des Ersatzes der ärztlichen Bescheinigung- „ -
2.2.3.7.6§ 63 Abs. 2Anordnungen hinsichtlich der weiteren Beschäftigung als beruflich strahlenexponierte Person- „ -
2.2.3.7.7§ 64 Abs. 1Ermächtigung von ÄrztenMASGF
2.2.3.7.8§ 64 Abs. 4Verlangen der Vorlage der GesundheitsaktenMASGF
2.2.3.8Abschnitt 8
2.2.3.8.1§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2Bestimmung von Sachverständigen und Festlegung der AnforderungenMASGF
2.2.3.8.2§ 66 Abs. 3Verlängerung der Frist für die ÜberprüfungAAS/LBB
Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabezuständige Behörde/zuständige Stelle
2.2.3.8.3§ 66 Abs. 4Bestimmung der Prüfung der Dichtheit von UmhüllungenAAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.8.4§ 66 Abs. 6Entgegennahme der Prüfbefunde und der Mitteilung festgestellter Undichtheiten und Verlangen der Vorlage der Prüfbefunde- „ -
2.2.3.8.5§ 67 Abs. 2Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über Funktionsprüfungen und Wartungen und Bestimmung einer Hinterlegungsstelle- „ -
2.2.3.8.6§ 70 Abs. 1Entgegennahme der Mitteilungen über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und den sonstigen Verbleib sowie über den Bestand an radioaktiven StoffenAAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.8.7§ 70 Abs. 2Entgegennahme der Mitteilungen über den tatsächlichen Verbleib freigegebener Stoffe- „ -
2.2.3.8.8§ 70 Abs. 5Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht- „ -
2.2.3.8.9§ 70 Abs. 6Verlangen auf Hinterlegung der Unterlagen und Bestimmung einer Stelle für die Aufbewahrung bei Beendigung der Tätigkeit- „ -
2.2.3.8.10§ 71 Abs. 1 und 2Entgegennahme der Mitteilungen über das Abhandenkommen oder den Fund radioaktiver Stoffedie unter Nummer 1.8 genannten Aufsichtsbehörden PP/OrdB im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr
2.2.3.8.11§ 71 Abs. 4Treffen einer Entscheidung oder AnordnungAAS/LVL/PP/OrdB im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr
2.2.3.9Abschnitt 9
2.2.3.9.1§ 72 Satz 1 bis 3Entgegennahme der Mitteilungen über die jährliche Abfallmenge für die Dauer der Betriebszeit, deren Fortschreibung oder deren wesentlicher ÄnderungAAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.9.2§ 73 Abs. 2Anfrage auf Bereitstellung der Angaben aus einem elektronischen Buchführungssystem und Zustimmung zum System- „ -
2.2.3.9.3§ 74 Abs. 1 Satz 1Anordnung der Art der Verpackung und Behandlung radioaktiver Abfälle- „ -
2.2.3.9.4§ 75 Abs. 2 Satz 1 und 4Entgegennahme der Mitteilung über die Beförderung radioaktiver Abfälle- „ -
2.2.3.9.5§ 75 Abs. 3Entgegennahme der Mitteilungen über Unstimmigkeiten- „ -
2.2.3.9.6§ 76 Abs. 3 und 5Zulassung anderer radioaktiver Abfälle und Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an die LandessammelstelleLVL
2.2.4Kapitel 4
2.2.4.1Abschnitt 1
2.2.4.1.1§ 82 Abs. 3Anforderung zur Übersendung der Arbeitsanweisungendie gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Behörden, im Übrigen AAS
2.2.4.1.2§ 83 Abs. 1 Satz 1 und 3Bestimmung ärztlicher Stellen und Festlegung der Art und Weise der Prüfungen und Entgegennahme der Mitteilungen der ärztlichen StellenMASGF
2.2.4.1.3§ 83 Abs. 1 Satz 4Entgegennahme der MitteilungMASGF
2.2.4.1.4§ 83 Abs. 4Entgegennahme des Abdruckes der Anmeldung bei der ärztlichen StelleAAS
2.2.4.1.5§ 83 Abs. 5Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über ÜberwachungsmaßnahmenAAS
2.2.4.1.6§ 85 Abs. 3Verlangen der Hinterlegung der Aufzeichnungen bei einer bestimmten Stelle, Bestimmung der StelleMASGF
2.2.4.1.7§ 85 Abs. 6Verlangen der Vorlage des BestandsverzeichnissesAAS
2.2.4.2Abschnitt 2
2.2.4.2.1§ 87 Abs. 5Verlangen der Vorlage der UnterlagenAAS
2.2.4.2.2§ 89 Abs. 1 und 2Entgegennahme der Mitteilungen und des vorzulegenden AbschlussberichtesAAS
2.2.4.2.3§ 90Anordnung der Untersuchung durch einen ermächtigten ArztAAS
2.3Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 3
2.3.1Kapitel 2
2.3.1.1§ 95 Abs. 2 Satz 1Entgegennahme der AnzeigeAAS
2.3.1.2§ 95 Abs. 2 Satz 4Festlegung abweichender WerteAAS
2.3.1.3§ 95 Abs. 3Registrierung der StrahlenpässeAAS
2.3.1.4§ 95 Abs. 5 Satz 2Zulassung einer weiteren beruflichen StrahlenexpositionAAS
2.3.1.5§ 95 Abs. 6 Satz 2Zulassung von AusnahmenAAS
2.3.1.6§ 95 Abs. 10 Satz 4Festlegung von Messmethoden und -verfahren, Bestimmung von MessstellenMASGF
2.3.1.7§ 95 Abs. 11 Satz 5Entgegennahme der ärztlichen BescheinigungAAS
2.3.1.8§ 95 Abs. 12 Satz 2Verlangen der Vorlage von NachweisenAAS
2.3.1.9§ 96 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe cVerlangen zur Vorlage der Aufzeichnungen oder Bestimmen der Stelle für die Hinterlegung der AufzeichnungenAAS
2.3.1.10§ 96 Abs. 2 Nr. 2Entgegennahme der MitteilungAAS
2.3.1.11§ 96 Abs. 3 Satz 1Entgegennahme der Angaben bzw. Bestimmung einer Stelle für die EntgegennahmeAAS
2.3.1.12§ 96 Abs. 4Anordnung von MaßnahmenAAS, hinsichtlich der Entsorgung im Einvernehmen mit LVL
2.3.1.13§ 96 Abs. 5Treffen von AnordnungenAAS, hinsichtlich der Entsorgung im Einvernehmen mit LVL
2.3.2Kapitel 3
2.3.2.1§ 97 Abs. 3Entgegennahme der Nachweise und Festlegung der Messverfahren und sonstiger AnforderungenLVL
2.3.2.2§ 98 Abs. 1 Satz 1Entscheidung über AntragLVL
2.3.2.3§ 98 Abs. 2 Satz 3Bewertung DeponierfähigkeitLVL
2.3.2.4§ 98 Abs. 3 Satz 2 bis 4Entgegennahme der Erklärung, des Nachweises über die Information der Abfallbehörde und Herstellung des Einvernehmens mit der AbfallbehördeLVL
2.3.2.5§ 99Entgegennahme der Anzeige und Anordnung von SchutzmaßnahmenAAS/LVL
2.3.2.6§ 100 Abs. 1Entgegennahme der MitteilungLVL
2.3.2.7§ 100 Abs. 2Verlangen zur Vorlage des RückstandskonzeptesLVL
2.3.2.8§ 100 Abs. 3Verlangen der Vorlage des Rückstandskonzeptes zu einem früheren Zeitpunkt und über die Anforderungen zu Form und InhaltLVL
2.3.2.9§ 100 Abs. 4Verlangen der Vorlage der JahresbilanzLVL
2.3.2.10§ 101 Abs. 2Entgegennahme der AnzeigeAAS/LVL
2.3.2.11§ 101 Abs. 3Entscheidung über die Befreiung von Pflichten nach Absatz 1AAS/LVL
2.3.2.12§ 102Treffen von AnordnungenAAS/LVL
2.3.3Kapitel 5
2.3.3.1§ 104Entgegennahme der MitteilungAAS
2.4Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 4
2.4.1§ 106 Abs. 1Entscheidung über die Genehmigung zum Zusetzen radioaktiver Stoffe/zur Aktivierung
a. bei ArzneimittelnLASV
b. im ÜbrigenMLUR
Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabezuständige Behörde/zuständige Stelle
2.5Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 5
2.5.1Kapitel 1
2.5.1.1§ 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2Übermittlung von Daten an das StrahlenschutzregisterAAS
2.5.1.2§ 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4Übermittlung von Daten an das StrahlenschutzregisterAAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.5.1.3§ 112 Abs. 2 Satz 2Treffen der Anordnung- „ -
2.5.1.4§ 112 Abs. 3Entgegennahme der Unterrichtung des Bundesamtes für Strahlenschutz- „ -
2.5.1.5§ 112 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3Entgegennahme von Auskünften aus dem Strahlenschutzregister und erforderlichenfalls Weitergabe der Auskünfte an den Strahlenschutzverantwortlichen- „ -
2.5.2Kapitel 2
2.5.2.1§ 113 Abs. 1Anordnung der Maßnahmen- „ -
2.5.2.2§ 113 Abs. 4Anordnung einer ärztlichen Untersuchung- „ -
2.5.2.3§ 114Erteilung von Ausnahmen- „ -
2.5.3Kapitel 3
2.5.3.1§ 115Erteilung der Zustimmung zur Erbringung von Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Mitteilungspflichten in elektronischer Form, Bestimmung der Verfahren und die notwendigen AnforderungenAAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.5.4Kapitel 5
2.5.4.1§ 117 Abs. 1Verlangen von NachweisenAAS/LBB
2.5.4.2§ 117 Abs. 15Zulassung von AbweichungenAAS/LBB
2.5.4.3§ 117 Abs. 25Entgegennahme der AnzeigeAAS/LBB
3Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen
3.1§ 15 Abs. 1 Satz 1Ausführung des VerifAbkAusfGzuständig sind die in Nummer 1.8 genannten Behörden
3.2§ 15 Abs. 1 Satz 2Begleitung der Inspektorenzuständig sind die in Nummer 1.8 genannten Behörden
4Röntgenverordnung
4.1Aufgaben der zuständigen Behörden und Stellen nach Abschnitt 1 und Abschnitt 1a
4.2Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 2
4.2.1Unterabschnitt 1
4.2.1.1§ 3Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen und bei wesentlicher ÄnderungAAS/LBB
4.2.1.2§ 3 Abs. 8Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des BetriebesAAS/LBB
4.2.1.3§ 4 Abs. 1 und 2Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme von RöntgeneinrichtungenAAS/LBB
4.2.1.4§ 4 Abs. 3Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme eines Hoch- oder Vollschutzgerätes oder einer SchulröntgeneinrichtungAAS/LBB
4.2.1.5§ 4 Abs. 5Entgegennahme der Anzeige über die wesentlichen Änderungen des BetriebesAAS/LBB
4.2.1.6§ 4 Abs. 6Untersagung des angezeigten BetriebesAAS/LBB
4.2.1.7§ 4 Abs. 7Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des BetriebesAAS/LBB
4.2.1.8§ 4a Abs. 1Bestimmung von SachverständigenMASGF
4.2.1.9§ 5 Abs. 1Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Störstrahlen und bei wesentlicher Änderung; Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des BetriebesAAS/LBB
4.2.1.10§ 5 Abs. 7Anordnung einer Prüfung des StörstrahlersAAS/LBB
4.2.2Unterabschnitt 2
4.2.2.1§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2Entgegennahme der Anzeige über die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung oder InstandsetzungAAS/LBB
4.2.2.2§ 6 Abs. 1 Nr. 3Entgegennahme der Anzeige über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung/eines fremden StörstrahlersAAS/LBB
4.2.2.3§ 7Untersagung von Tätigkeiten nach § 6AAS/LBB
4.3Aufgaben der zuständigen Behörden und Stellen nach Abschnitt 3AAS/LBB
4.3.1Unterabschnitt 1
4.3.1.1§ 13 Abs. 1Entgegennahme der Mitteilung über die Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmtAAS/LBB
4.3.1.2§ 13 Abs. 5Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung und das Ausscheiden von StrahlenschutzbeauftragtenAAS/LBB
4.3.1.3§ 14 Abs. 1Feststellung über die Eignung von StrahlenschutzbeauftragtenAAS/LBB
4.3.1.4§ 14 Abs. 2Entgegennahme der Abschrift über Ablehnung des VorschlagesAAS/LBB
4.3.1.5§ 15aVerpflichtung des StrahlenschutzverantwortlichenAAS/LBB
4.3.1.6§ 16 Abs. 3Festlegung von Abweichungen von FristenAAS/LBB
4.3.1.7§ 16 Abs. 4Entgegennahme von Aufzeichnungen und Festlegung von Abweichungen von FristenAAS/LBB
4.3.1.8§ 17 Abs. 2Festlegung von Abweichungen von der FristAAS/LBB
4.3.1.9§ 17 Abs. 3Festlegung von Abweichungen von den FristenAAS/LBB
4.3.1.10§ 17a Abs. 1 Satz 1 und 2Bestimmung ärztlicher und zahnärztlicher Stellen; Festlegung der Art der Durchführung der PrüfungenMASGF
4.3.1.11§ 17a Abs. 1 Satz 3Entgegennahme von MitteilungenAAS/LBB
4.3.1.12§ 17a Abs. 4Entgegennahme eines Abdruckes der AnmeldungAAS/LBB
4.3.1.13§ 18 Abs. 1 Nr. 5Entgegennahme der Durchschrift des Sachverständigen-PrüfberichtesAAS/LBB
4.3.1.14§ 18 Abs. 2Entgegennahme der Arbeitsanweisungendie gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen, im Übrigen AAS
4.3.1.15§ 18 Abs. 4Feststellung über unzureichenden Schutz vor StrahlenschädenAAS/LBB
4.3.1.16§ 18a Abs. 1 Satz 1Anerkennung von KursenMASGF
4.3.1.17§ 18a Abs. 1 Satz 3Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkundedie gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen, im Übrigen AAS/LBB
4.3.1.18§ 18a Abs. 2 Satz 1Anerkennung von Kursen und FortbildungsmaßnahmenMASGF
4.3.1.19§ 18a Abs. 2 Satz 2Nachweis der Aktualisierung der Fachkunde im Einzelfalldie gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Behörden, im Übrigen AAS/LBB
4.3.1.20§ 18a Abs. 2 Satz 3Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierungdie gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen, im Übrigen AAS/LBB
4.3.1.21§ 18a Abs. 2 Satz 4 und 5Entzug der Fachkunde; Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung; Überprüfung der Fachkundedie gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Behörden und Stellen, im Übrigen AAS/LBB
4.3.1.22§ 19 Abs. 4Anordnung weiterer StrahlenschutzbereicheAAS/LBB
4.3.1.23§ 20 Abs. 3 Nr. 4Gestattung des Betriebes außerhalb eines RöntgenraumesAAS/LBB
4.3.1.24§ 20 Abs. 4Festlegung für Betrieb von Störstrahlern in umschlossenen RäumenAAS/LBB
4.3.1.25§ 22 Abs. 1Gestattung des Zutritts anderer PersonenAAS/LBB
4.3.2Unterabschnitt 2
4.3.2.1§ 28 Abs. 1Entgegennahme der AufzeichnungenAAS/LBB
4.3.2.2§ 28 Abs. 3Bestimmung einer Stelle zur Hinterlegung von AufzeichnungenMASGF
4.3.2aUnterabschnitt 2a
4.3.2a.1§ 28e Abs. 1Entgegennahme der MitteilungenAAS/LBB
4.3.2a.2§ 28e Abs. 2Entgegennahme des AbschlussberichtesAAS/LBB
4.3.2a.3§ 28fAnordnung einer UntersuchungAAS/LBB
4.3.3Unterabschnitt 3
4.3.4Unterabschnitt 4
4.3.4.1§ 31bZulassung einer weiteren StrahlenexpositionAAS/LBB
4.3.4.2§ 31cZulassen von AusnahmenAAS/LBB
4.3.4.3§ 33 Abs. 1Anordnung von PrüfungenAAS/LBB
4.3.4.4§ 33 Abs. 2Anordnung von SchutzmaßnahmenAAS/LBB
4.3.4.5§ 33 Abs. 6Gestattung von AbweichungenAAS/LBB
4.3.4.6§ 34 Abs. 1Bestimmung einer Stelle zur Durchführung von MessungenAAS/LBB
4.3.4.7§ 34 Abs. 2 Satz 2Entgegennahme von AufzeichnungenAAS/LBB
4.3.4.8§ 34 Abs. 2 Satz 3Bestimmung der Stelle zur HinterlegungMASGF
4.3.4.9§ 35 Abs. 1Zulassen von AusnahmenAAS/LBB
4.3.4.10§ 35 Abs. 2 Satz 1 und 2Registrierung eines StrahlenpassesAAS/LBB
4.3.4.11§ 35 Abs. 2 Satz 3Anerkennung von AufzeichnungenAAS/LBB
4.3.4.12§ 35 Abs. 4Bestimmung von MessstellenMASGF
4.3.4.13§ 35 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und 2Gestattung von Zeitabständen bis zu sechs Monaten; Anordnung von kürzeren ZeitabständenAAS/LBB
4.3.4.14§ 35 Abs. 7 Satz 5Entgegennahme der Ergebnisse der Feststellungen der MessstelleAAS/LBB
4.3.4.15§ 35 Abs. 8Anordnung von Ortsdosis- und Ortsdosisleistungsmessungen; Festlegung einer Ersatzdosis; Anordnung von Verfahren zur Messung der PersonendosisAAS/LBB
4.3.4.16§ 35 Abs. 9 Satz 4 1. HalbsatzEntgegennahme der Ergebnisse der Ermittlungen und MessungenAAS/LBB
4.3.4.17§ 35 Abs. 9 Satz 4 2. HalbsatzBestimmung einer Stelle zur HinterlegungMASGF
4.3.4.18§ 35 Abs. 11Entgegennahme der Mitteilungen über GrenzwertüberschreitungenAAS/LBB
4.3.4.19§ 35a Abs. 2 Satz 1Übermitteln von Feststellungen und Angaben über registrierte StrahlenpässeAAS/LBB
4.3.4.20§ 35a Abs. 2 Satz 2Anordnung zur Übermittlung von Feststellungen; WeiterleitungAAS/LBB
4.3.4.21§ 35a Abs. 3Entgegennahme von Daten aus dem Bundesamt für StrahlenschutzMASGF
4.3.4.22§ 35a Abs. 4Entgegennahme von Auskünften aus dem Strahlenschutzregister; WeiterleitungAAS/LBB
4.3.4.23§ 35a Abs. 7ÜbermittlungAAS/LBB
4.3.4.24§ 36 Abs. 4Entgegennahme von AufzeichnungenAAS/LBB
4.4Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 4
4.4.1§ 37 Abs. 3Abkürzung der FristAAS/LBB
4.4.2§ 37 Abs. 4Anordnung von MaßnahmenAAS/LBB
4.4.3§ 37 Abs. 5Anordnung von UntersuchungenAAS/LBB
4.4.4§ 38 Abs. 3Entgegennahme der ärztlichen BescheinigungAAS/LBB
4.4.5§ 38 Abs. 4Entscheidung zum Ersatz der ärztlichen BescheinigungAAS/LBB
4.4.6§ 39Entscheidung; Einholung eines GutachtensAAS/LBB
4.4.7§ 40 Abs. 1Entgegennahme der MitteilungAAS/LBB
4.4.8§ 40 Abs. 2Anordnung zur Fortsetzung/Einstellung der Wahrnehmung von AufgabenAAS/LBB
4.4.9§ 41 Abs. 1Benennung von ÄrztenMASGF
4.4.10§ 41 Abs. 4Benennung einer Stelle zur Entgegennahme der GesundheitsakteMASGF
4.5Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 5
4.5.1§ 42 Abs. 1Entgegennahme der MeldungAAS/LBB
Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabezuständige Behörde/zuständige Stelle
4.6Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 6
4.6.1§ 43Zustimmung zur elektronischen Form von Aufzeichnungspflichten; Bestimmung des Verfahrens und der AnforderungenAAS/LBB
4.7Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 7
4.8Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 8
4.8.1§ 45 Abs. 1Entgegennahme des Nachweises über die Einrichtung von StrahlenschutzbereichenAAS/LBB
4.8.2§ 45 Abs. 2Entgegennahme von Anträgen auf GenehmigungAAS/LBB
4.8.3§ 45 Abs. 3Entgegennahme von Anzeigen über Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3AAS/LBB
4.8.4§ 45 Abs. 4Abschluss von Genehmigungsverfahren nach § 24 Abs. 2MASGF
4.8.5§ 45 Abs. 5Abschluss von Verfahren der BauartzulassungMASGF
4.8.6§ 45 Abs. 12Zulassen von höheren effektiven DosenAAS/LBB
5Strahlenschutzvorsorgegesetz
5.1§ 2 Abs. 3Benehmen bei der Festlegung von MessstellenMLUR
5.2§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1Ermittlung der RadioaktivitätLVL
5.3§ 3 Abs. 2Übermittlung von Daten an die Zentralstelle des BundesLVL
5.4§ 4 Abs. 3Zugriff auf die im Informationssystem des Bundes erfassten DatenLVL
5.5§ 8 Abs. 1 Nr. 2Durchführung erforderlicher MaßnahmenOrdB im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr
5.6§ 9 Abs. 1Benehmenserklärung gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hinsichtlich Empfehlungen zum Schutz der BevölkerungMLUR
5.7§ 9 Abs. 2Empfehlungen an die Bevölkerung bei Ereignissen auf dem Gebiet des Landes Brandenburg mit ausschließlich örtlichen AuswirkungenMLUR
5.8§ 10 Abs. 1 und § 7 Abs. 1Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Inverkehrbringen und Verbringen
a. von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständenzuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde
b. von Tierarzneimitteln und deren Ausgangsstoffenfür Großhändler, Hersteller und Einführer: LVL
c. von Arzneimitteln und deren AusgangsstoffenLASV
5.9§ 10 Abs. 1 und § 7 Abs. 2Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Verfüttern, Inverkehrbringen von Futtermittelnzuständige Futtermittelüberwachungsbehörde
5.10§ 10 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Nr. 1Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Verwertung oder Verwendung von Gegenständen, Reststoffen oder sonstigen StoffenVerwertung in gewerbl. Betrieben und wirtschaftl. Unternehmen: AfI/Verwendung in gewerbl. Betrieben, wirtschaftl. Unternehmungen und öffentl. Einrichtungen: AAS/im Übrigen: OrdB/BA
5.11§ 10 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Nr. 2Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Beseitigung von Abfallin entsprechender Anwendung der Abfallzuständigkeitsverordnung die für die abfallrechtliche Überwachung zuständige Behörde
5.12§ 12Betretungsrecht, insbesondere Probenahme und Radioaktivitätsermittlungzuständig sind die in den Nummern 5.1 bis 5.11 genannten Behörden
5.13§ 14Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeitenzuständig sind die in den Nummern 5.8 bis 5.11 genannten Behörden
6Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung
6.1§ 1 Satz 2Zulassung der Verbindung mehrerer Vorsorgemaßnahmen gleicher oder verschiedener Artzuständig sind die in Nummer 1.8 genannten Behörden
6.2§§ 4, 6, 7 ff.Festsetzung der Deckungsvorsorge (einschl. der Erteilung von Ausnahmen, Ermäßigungen und Erhöhungen)zuständig sind die in Nummer 1.8 genannten Behörden
6.3§ 5 Abs. 4Entgegennahme einer Anzeige über das Nichtbestehen oder Bestehen oder die Beendigung des Versicherungsvertrages oder des Freistellungs- oder Gewährleistungsvertrageszuständig sind die in Nummer 1.8 genannten Behörden
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 29. Oktober 2002 GVBl.II/02, [Nr. 28], S. 618
§ 3, Anlage geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni 2005 GVBl.II/05, [Nr. 17], S. 303, 304
Anlage geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 GVBl.I/10, [Nr. 28], S. 14
§ 1, Anlage geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2013 GVBl.II/13, [Nr. 51], S. 3
Anlage geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 GVBl.I/16, [Nr. 5], S. 33
Anlage neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Januar 2021 GVBl.II/21, [Nr. 11]

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