Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten zum Produktsicherheitsgesetz und zur Betriebssicherheitsverordnung (Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung - PBSZV)

Historische Fassung

§ 1

(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. Bei Produkten, für die in anderen Rechtsvorschriften als dem Produktsicherheitsgesetz entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind oder andere Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Regelungen bezüglich der CE-Kennzeichnung enthalten, sind für die Wahrnehmung der unter den Nummern 1.1.4 bis 1.1.27 aufgeführten Verwaltungsaufgaben die dort insoweit zuständigen Behörden zuständig.

(2) Zuständigkeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt. Soweit in der Anlage keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die Zuständigkeitszuweisungen entsprechend für den Vollzug unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, soweit darin enthaltene Regelungen inhaltlich Regelungen der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften entsprechen.

§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu überwachen haben, auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit und im Bereich der Bergaufsicht auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.

Anlage 1
(zu § 1)

IRechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis
1Produktsicherheitsgesetz
2Verordnungen auf Grund des § 8 Absatz 1 Produktsicherheitsgesetzes
2.1Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt - 1. ProdSV,
Verordnung zum Bereitstellen von einfachen Druckbehältern - 6. ProdSV,
Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. ProdSV,
Verordnung zum Bereitstellen von Persönlicher Schutzausrüstung auf dem Markt - 8. ProdSV,
Maschinenverordnung - 9. ProdSV,
Verordnung zum Bereitstellen von Sportbooten und zum Verkehr von Sportbooten - 10. ProdSV,
Explosionsschutzverordnung - 11. ProdSV,
Aufzugsverordnung - 12. ProdSV,
Aerosolpackungsverordnung - 13. ProdSV,
Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV
3Verordnungen auf Grund des § 3 Absatz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
3.1Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GPSGV
4Verordnungen auf Grund des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes
4.1Betriebssicherheitsverordnung
5EG-Vorschriften
5.1Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
IIErläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis
1.Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:
LAVGLandesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
LBGRLandesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
MASGFMinisterium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
ZLSZentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
BAuABundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
2.Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.
3.Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.
Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1Produktsicherheitsgesetz
1.1Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten
1.1.1§ 4 Absatz 3Unterrichtung der BAuA, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vollständig entsprichtLAVG
1.1.2§ 5 Absatz. 3Unterrichtung der BAuA, dass eine Norm oder technische Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 2 nicht vollständig entsprichtLAVG
1.1.3§ 6 Absatz 4Entgegennahme von Unterrichtungen der Hersteller, Bevollmächtigten und Einführer sowie Unterrichtung der BAuA über den SachverhaltLAVG
1.1.4§ 25 Absatz 1Durchführung der Marktüberwachung auf der Grundlage eines Überwachungskonzeptes, Evaluierung der Wirksamkeit des ÜberwachungskonzeptsLAVG
1.1.5§ 25 Absatz 2Information der Öffentlichkeit über MarktüberwachungsprogrammeLAVG
1.1.6§ 25 Absatz 3Koordinierung der Überwachung zwischen den Ländern, Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzeptes, Vorbereitung länderübergreifender MaßnahmenMASGF
1.1.7§ 25 Absatz 4Amtshilfe für die Marktüberwachungsbehörden anderer MitgliedstaatenLAVG
1.1.8§ 26 Absatz 1Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen von Produkten auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, Richtwert für die Anzahl sind 0,5 Stichproben je 1000 Einwohner pro JahrLAVG
1.1.9§ 26 Absatz 2Treffen erforderlicher Maßnahmen, Warnen der ÖffentlichkeitLAVG
1.1.10§ 26 Absatz 3Widerruf oder Änderung einer MaßnahmeLAVG
1.1.11§ 26 Absatz 4Anordnung des Rückrufs, der Rücknahme oder der Untersagung der Bereitstellung von Produkten bei ernstem Risiko für Leben und Gesundheit von PersonenLAVG
1.1.12§ 26 Absatz 5Information eines betroffenen WirtschaftsakteursLAVG
1.1.13§ 27 Absatz 1 Satz 3Schadenersatz gegenüber anderen PersonenLAVG
1.1.14§ 28 Absatz 1Wahrnehmung der allgemeinen BefugnisseLAVG
1.1.15§ 28 Absatz 1 Satz 4Erhebung von Kosten bei nichtkonformen ProduktenLAVG
1.1.16§ 28 Absatz 2Entnahme von Proben, Verlangen von Mustern, Anforderung von UnterlagenLAVG
1.1.17§ 28 Absatz 3Verlangen der Auskünfte und Unterlagen von notifizierten Stellen und GS-Stellen und Unterrichtung der ZLSLAVG
1.1.18§ 29 Absatz 1Gegenseitige Unterstützung und Information mit BAuALAVG
1.1.19§ 29 Absatz 2 Satz 1Unterrichtung der BAuA über Anordnungen zur Untersagung oder Einschränkung der Bereitstellung eines Produkts, über Rücknahme oder RückrufLAVG
1.1.20§ 29 Absatz 2 Satz 3Unterrichtung der notifizierten Stelle und der ZLSLAVG
1.1.21§ 29 Absatz 2 Satz 4Unterrichtung der GS-StelleLAVG
1.1.22§ 30 Absatz 1Unterrichtung der BAuA über Maßnahmen nach § 26 Abs. 4 und über die Änderung einer Maßnahme oder RücknahmeLAVG
1.1.23§ 30 Absatz 2Unterrichtung der BAuA über freiwillige Maßnahmen des WirtschaftsakteursLAVG
1.1.24§ 30 Absatz 4 Satz 4Entgegennahme der Meldungen aus dem SchnellinformationssystemLAVG
1.1.25§ 31 Absatz 2Information der ÖffentlichkeitLAVG
1.1.26§ 31 Absatz 5Information der Öffentlichkeit über vorherige falsche oder aufgrund nicht richtiger Umstände gegebene InformationenLAVG
1.1.27§ 32 Absatz 2Entgegennahme der Ergebnisse der Risikobewertung von Produkten der BAuALAVG
1.2Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und GS-Zeichen
1.2.1§ 9 Absatz 1Prüfung der Anträge von Konformitätsbewertungsstellen und Erteilung der Befugnis zur Durchführung von KonformitätsbewertungstätigkeitenZLS
1.2.2§ 9 Absatz 2Notifizierung von KonformitätsbewertungsstellenZLS
1.2.3§ 9 Absatz 3Überwachung der Erfüllung der Anforderungen und gesetzlichen Verpflichtungen der KonformitätsbewertungsstellenZLS
1.2.4§ 9 Absatz 4Übermittlung von Informationen an die zuständige Marktüberwachungsbehörde auf AnforderungZLS
1.2.5§ 12 Absatz 1Prüfen von Anträgen von Konformitätsbewertungsstellen für die Tätigkeit als notifizierte StelleZLS
1.2.6§ 14 Absatz 2Unterrichtung der BAuA, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 13 nicht voll entsprichtZLS
1.2.7§ 15Erteilung der Befugnis und Notifizierung der KonformitätsbewertungsstelleZLS
1.2.8§ 17 Absatz 1Entgegennahme der Meldungen der notifizierten StelleZLS
1.2.9§ 19Widerruf der erteilten Befugnis der KonformitätsbewertungsstelleZLS
1.2.10§ 21Entgegennahme der Unterrichtung über den Missbrauch und den Entzug der Zuerkennung des GS-ZeichensZLS
1.2.11§ 23Durchführen des Anerkennungsverfahrens und Benennung als GS-Stelle gegenüber der BAuAZLS
1.3Besondere Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
1.3.1§ 34 Absatz 4Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der FristenLAVG/LBGR
1.3.2§ 35 Absatz 1Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung auferlegten Pflichten und zur Gefahrenabwehr für Beschäftigte und DritteLAVG/LBGR
1.3.3§ 35 Absatz 2Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer AnlageLAVG/LBGR
1.3.4§ 35 Absatz 3Untersagung des BetriebesLAVG/LBGR
1.3.5§ 37 Absatz 5 Satz 1Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen als Prüfstellen (außer Unternehmensprüfstellen)ZLS
1.3.6§ 37 Absatz 5 Satz 1Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen von Unternehmen und UnternehmensgruppenMASGF
1.3.7§ 37 Absatz 5 Satz 2Erteilung der BefugnisZLS
1.3.8§ 37 Absatz 7Überwachung der zugelassenen ÜberwachungsstellenZLS
1.3.9§ 37 Absatz 8Verlangen der erforderlichen Auskünfte und sonstiger Unterstützung sowie Treffen der Anordnungen, dabei Wahrnehmung der Befugnisse und Unterrichtung der ZLSLAVG/LBGR
1.3.10§ 38 Absatz 1Aufsicht über die Ausführung der nach § 34 Absatz 1 erlassenen RechtsverordnungenLAVG/LBGR
2Verordnungen auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes1)
2.11. ProdSV, 6. ProdSV, 7. ProdSV, 8. ProdSV, 9. ProdSV, 10. ProdSV, 11. ProdSV, 12. ProdSV, 13. ProdSV, 14. ProdSV
2.1.1Gesamter VerordnungstextAufgaben der zuständigen BehördeLAVG
3Verordnungen auf Grund des § 3 Absatz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
3.12. GPSGV
3.1.1Gesamter VerordnungstextAufgaben der zuständigen BehördeLAVG
4Verordnungen auf Grund des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes
4.1Betriebssicherheitsverordnung
4.1.1§ 15 Absatz 2Entscheidung im StreitfallLAVG/LBGR
4.1.2§ 16 Absatz 2Entscheidung im StreitfallLAVG/LBGR
4.1.3§ 17 Absatz 1Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen und PrüfbescheinigungenLAVG/LBGR
4.1.4§ 18Erteilung oder Ablehnung einer ErlaubnisLAVG/LBGR
4.1.5§ 19 Absatz 1Entgegennahme einer AnzeigeLAVG/LBGR
4.1.6§ 19 Absatz 2Verlangen der sicherheitstechnischen BeurteilungLAVG/LBGR
4.1.7§ 19 Absatz 3Verlangen der Übermittlung von Dokumenten, Nachweisen und AngabenLAVG/LBGR
4.1.8§ 19 Absatz 4Zulassung von AusnahmenLAVG/LBGR
4.1.9§ 19 Absatz 5Anordnung einer außerordentlichen PrüfungLAVG/LBGR
4.1.10§ 19 Absatz 6Verkürzung oder Verlängerung von FristenLAVG/LBGR
4.1.11Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1Entscheidung über PrüffristverkürzungLAVG/LBGR
4.1.12Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2Anerkennung befähigter PersonenLAVG/LBGR
4.1.13Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.4Verlangen der DokumentationLAVG/LBGR
5EG-Vorschriften
5.1Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
5.1.1Artikel 27Entgegennahme der Informationen und Meldungen der ZollbehördeLAVG
5.1.2Artikel 28Entscheidung über das Inverkehrbringen und Mitteilung an die ZollbehördeLAVG
5.1.3Artikel 29Maßnahmen zum Beschränken oder zum Verbot des Inverkehrbringen und Auffordern der Zollbehörde zu deren MaßnahmenLAVG

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1 Hinweis: Zuständigkeitsregelungen für die Überwachung des Inverkehrbringens von Geräten und Maschinen gemäß der 32. BImSchV sind in der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung getroffen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 23. Juli 2004 GVBl.II/04, [Nr. 25], S. 666
Anlage geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Dezember 2005 GVBl.II/05, [Nr. 33], S. 582, 583
Anlage geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. August 2015 GVBl.II/15, [Nr. 39], S. 2
Überschrift neu gefasst; §§ 1 und 2 geändert; Anlage neu gefasst durch Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 GVBl.I/16, [Nr. 5], S. 54
Überschrift, § 1, Anlage geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2018 GVBl.II/18, [Nr. 70], S. 3
Anlage geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Januar 2021 GVBl.II/21, [Nr. 11], S. 19
Außer Kraft getreten am 9. Juni 2023 durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Juni 2023 GVBl.II/23, [Nr. 37], S. 5

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