Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten zum Produktsicherheitsgesetz, zur Betriebssicherheitsverordnung und zur Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung - PBSZV)

Historische Fassung

§ 1

(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. Bei Produkten, die nach anderen Rechtsvorschriften als dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538) geändert worden ist, entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die Sicherheit und Gesundheit von Personen erfüllen müssen, sind für die Verwaltungsaufgaben in den Nummern 1.1.4 bis 1.1.26 der Anlage die für die Durchführung der anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden gemäß § 24 Absatz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes zuständig.

(2) Zuständigkeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt. Die Zuständigkeitszuweisungen gelten für den Vollzug der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union entsprechend, soweit darin enthaltene Regelungen inhaltlich Regelungen betreffen, auf die in Absatz 1 Satz 1 Bezug genommen wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist für Aufgaben nach dem Produktsicherheitsgesetz die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik nach Maßgabe des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 17. Dezember 1993 (GVBl. 1994 I S. 372), das zuletzt durch das Abkommen vom 3. November 2015 (GVBl. 2016 I Nr. 6) geändert worden ist, zuständig.

§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu überwachen haben, auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit und im Bereich der Bergaufsicht auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.

Anlage
(zu § 1)

I.Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis
1Produktsicherheitsgesetz
2Verordnungen auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes
2.1Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV),
Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV),
Verordnung über einfache Druckbehälter (6. ProdSV),
Gasverbrauchseinrichtungsverordnung (7. ProdSV),
Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt (8. ProdSV),
Maschinenverordnung (9. ProdSV),
Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV),
Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV),
Aufzugsverordnung (12. ProdSV),
Aerosolpackungsverordnung (13. ProdSV),
Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)
3Verordnungen auf Grund des § 9 Absatz 3d des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
3.1Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
4Verordnungen auf Grund des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes
4.1Betriebssicherheitsverordnung
5EG- oder EU-Vorschriften
5.1Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30)
5.2Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51)
5.3Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99)
IIErläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis
1.Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:
LAVGLandesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
LBGRLandesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
MASGFMinisterium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
ZLSZentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
BAuABundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
2.Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.
3.Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.
Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1Produktsicherheitsgesetz
1.1Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten
1.1.1§ 4 Absatz 3Unterrichtung der BAuA, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vollständig entsprichtLAVG
1.1.2§ 5 Absatz. 3Unterrichtung der BAuA, dass eine Norm oder technische Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 2 nicht vollständig entsprichtLAVG
1.1.3§ 6 Absatz 4Entgegennahme von Unterrichtungen der Hersteller, Bevollmächtigten und Einführer sowie Unterrichtung der BAuA über den SachverhaltLAVG
1.1.4§ 25 Absatz 1Durchführung der Marktüberwachung auf der Grundlage eines Überwachungskonzeptes, Evaluierung der Wirksamkeit des ÜberwachungskonzeptsLAVG
1.1.5§ 25 Absatz 2Information der Öffentlichkeit über MarktüberwachungsprogrammeLAVG
1.1.6§ 25 Absatz 3Koordinierung der Überwachung zwischen den Ländern, Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzeptes, Vorbereitung länderübergreifender MaßnahmenMASGF
1.1.7§ 25 Absatz 4Amtshilfe für die Marktüberwachungsbehörden anderer MitgliedstaatenLAVG
1.1.8§ 26 Absatz 1Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen von Produkten auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, Richtwert für die Anzahl sind 0,5 Stichproben je 1000 Einwohner pro JahrLAVG
1.1.9§ 26 Absatz 2Treffen erforderlicher Maßnahmen, Warnen der ÖffentlichkeitLAVG
1.1.10§ 26 Absatz 3Widerruf oder Änderung einer MaßnahmeLAVG
1.1.11§ 26 Absatz 4Anordnung des Rückrufs, der Rücknahme oder der Untersagung der Bereitstellung von Produkten bei ernstem Risiko für Leben und Gesundheit von PersonenLAVG
1.1.12§ 26 Absatz 5Information eines betroffenen WirtschaftsakteursLAVG
1.1.13§ 27 Absatz 1 Satz 3Schadenersatz gegenüber anderen PersonenLAVG
1.1.14§ 28 Absatz 1Wahrnehmung der allgemeinen BefugnisseLAVG
1.1.15§ 28 Absatz 1 Satz 4Erhebung von Kosten bei nichtkonformen ProduktenLAVG
1.1.16§ 28 Absatz 2Entnahme von Proben, Verlangen von Mustern, Anforderung von UnterlagenLAVG
1.1.17§ 28 Absatz 3Verlangen der Auskünfte und Unterlagen von notifizierten Stellen und GS-Stellen und Unterrichtung der ZLSLAVG
1.1.18§ 29 Absatz 1Gegenseitige Unterstützung und Information mit BAuALAVG
1.1.19§ 29 Absatz 2 Satz 1Unterrichtung der BAuA über Anordnungen zur Untersagung oder Einschränkung der Bereitstellung eines Produkts, über Rücknahme oder RückrufLAVG
1.1.20§ 29 Absatz 2 Satz 3Unterrichtung der notifizierten Stelle und der ZLSLAVG
1.1.21§ 29 Absatz 2 Satz 4Unterrichtung der GS-StelleLAVG
1.1.22§ 30 Absatz 1Unterrichtung der BAuA über Maßnahmen nach § 26 Abs. 4 und über die Änderung einer Maßnahme oder RücknahmeLAVG
1.1.23§ 30 Absatz 2Unterrichtung der BAuA über freiwillige Maßnahmen des WirtschaftsakteursLAVG
1.1.24§ 30 Absatz 4 Satz 4Entgegennahme der Meldungen aus dem SchnellinformationssystemLAVG
1.1.25§ 31 Absatz 2Information der ÖffentlichkeitLAVG
1.1.26§ 31 Absatz 5Information der Öffentlichkeit über vorherige falsche oder aufgrund nicht richtiger Umstände gegebene InformationenLAVG
1.1.27§ 32 Absatz 2Entgegennahme der Ergebnisse der Risikobewertung von Produkten der BAuALAVG
1.2Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
1.2.1Abschnitte 3 bis 7Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde einschließlich der Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und der Aufgaben in Bezug auf das GS-ZeichenZLS
1.3Besondere Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
1.3.1§ 34 Absatz 4Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der FristenLAVG/LBGR
1.3.2§ 35 Absatz 1Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung auferlegten Pflichten und zur Gefahrenabwehr für Beschäftigte und DritteLAVG/LBGR
1.3.3§ 35 Absatz 2Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer AnlageLAVG/LBGR
1.3.4§ 35 Absatz 3Untersagung des BetriebesLAVG/LBGR
1.3.5§ 37 Absatz 5 Satz 1Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen als PrüfstellenZLS
1.3.6§ 37 Absatz 5 Satz 2Erteilung der BefugnisZLS
1.3.7§ 37 Absatz 7Überwachung der zugelassenen ÜberwachungsstellenZLS
1.3.8§ 37 Absatz 8Verlangen der erforderlichen Auskünfte und sonstiger Unterstützung sowie Treffen der Anordnungen, dabei Wahrnehmung der Befugnisse und Unterrichtung der ZLSLAVG/LBGR
1.3.9§ 38 Absatz 1Aufsicht über die Ausführung der nach § 34 Absatz 1 erlassenen RechtsverordnungenLAVG/LBGR
2Verordnungen auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes1)
2.11. ProdSV, 2. ProdSV, 6. ProdSV, 7. ProdSV, 8. ProdSV, 9. ProdSV, 10. ProdSV, 11. ProdSV, 12. ProdSV, 13. ProdSV, 14. ProdSV
2.1.1Gesamter VerordnungstextAufgaben der zuständigen BehördeLAVG
3Verordnungen auf Grund des § 9 Absatz 3d des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
3.1Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
3.1.1Gesamter VerordnungstextAufgaben der zuständigen Behörde nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zur Marktüberwachung für übrige ortsbewegliche DruckgeräteLAVG
3.1.2§ 21 Absatz 1 Satz 3 und 4Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzepts in dem nach § 20 Absatz 3 eingerichteten Erfahrungsaustausch; Überprüfen und Bewerten der Wirksamkeit des ÜberwachungskonzeptsMASGF
3.1.3Abschnitt 4Aufgaben der benennenden BehördeZLS
4Verordnungen auf Grund des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes
4.1Betriebssicherheitsverordnung
4.1.1§ 15 Absatz 2Entscheidung im StreitfallLAVG/LBGR
4.1.2§ 16 Absatz 2Entscheidung im StreitfallLAVG/LBGR
4.1.3§ 17 Absatz 1Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen und PrüfbescheinigungenLAVG/LBGR
4.1.4§ 18Erteilung oder Ablehnung einer ErlaubnisLAVG/LBGR
4.1.5§ 19 Absatz 1Entgegennahme einer AnzeigeLAVG/LBGR
4.1.6§ 19 Absatz 2Verlangen der sicherheitstechnischen BeurteilungLAVG/LBGR
4.1.7§ 19 Absatz 3Verlangen der Übermittlung von Dokumenten, Nachweisen und AngabenLAVG/LBGR
4.1.8§ 19 Absatz 4Zulassung von AusnahmenLAVG/LBGR
4.1.9§ 19 Absatz 5Anordnung einer außerordentlichen PrüfungLAVG/LBGR
4.1.10§ 19 Absatz 6Verkürzung oder Verlängerung von FristenLAVG/LBGR
4.1.11Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1Entscheidung über PrüffristverkürzungLAVG/LBGR
4.1.12Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2Anerkennung befähigter PersonenLAVG/LBGR
4.1.13Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.4Verlangen der DokumentationLAVG/LBGR
5EG- oder EU-Vorschriften
5.1Verordnung (EG) Nr. 765/2008
5.1.1Kapitel III Abschnitt 2Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde bezüglich des Produktsicherheitsrechts (ProdSG) und der Ortsbewegliche-Druckgeräte-VerordnungLAVG
5.1.2Kapitel III Abschnitt 3Aufgaben bei der Zusammenarbeit mit der Zollbehörde bezüglich des Produktsicherheitsrechts (ProdSG) und der Ortsbewegliche Druckgeräte-VerordnungLAVG
5.2Verordnung (EU) 2016/425
5.2.1Kapitel VIAufgaben der MarktüberwachungsbehördeLAVG
5.3Verordnung (EU) 2016/426
5.3.1Kapitel VAufgaben der MarktüberwachungsbehördeLAVG

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1 Hinweis: Zuständigkeitsregelungen für die Überwachung des Inverkehrbringens von Geräten und Maschinen gemäß der 32. BImSchV sind in der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung getroffen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 23. Juli 2004 GVBl.II/04, [Nr. 25], S. 666
Anlage geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Dezember 2005 GVBl.II/05, [Nr. 33], S. 582, 583
Anlage geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. August 2015 GVBl.II/15, [Nr. 39], S. 2
Überschrift neu gefasst; §§ 1 und 2 geändert; Anlage neu gefasst durch Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 GVBl.I/16, [Nr. 5], S. 54
Überschrift, § 1, Anlage geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2018 GVBl.II/18, [Nr. 70], S. 3
Anlage geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Januar 2021 GVBl.II/21, [Nr. 11], S. 19
Außer Kraft getreten am 9. Juni 2023 durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Juni 2023 GVBl.II/23, [Nr. 37], S. 5

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