Landesregierung Brandenburg

Ursprüngliche Fassung Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten Geräte- und Produktsicherheit sowie Betriebssicherheit (Geräte-, Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung - GPBSZV)

Ursprüngliche Fassung

§ 1

(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. Bei Produkten, für die in anderen Rechtsvorschriften als dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind oder andere Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Regelungen bezüglich der CE-Kennzeichnung enthalten, sind für die Wahrnehmung der unter den Nummern 1.1.4 bis 1.1.19 aufgeführten Verwaltungsaufgaben die dort insoweit zuständigen Behörden zuständig.

(2) Zuständigkeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt. Soweit in der Anlage keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die Zuständigkeitszuweisungen entsprechend für den Vollzug unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, soweit darin enthaltene Regelungen inhaltlich Regelungen der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften entsprechen.

§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung das Landesamt für Arbeitsschutz oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu überwachen haben, auf das Landesamt für Arbeitsschutz und im Bereich der Bergaufsicht auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.

Anlage

IRechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis
1Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
2Verordnungen auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
2.1 1.GPSGV bis 14. GPSGV
3Verordnungen auf Grund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
3.1Betriebssicherheitsverordnung
4EG-Vorschriften
4.1Verordnung (EWG) Nr. 339/93 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften
5Rohrfernleitungsverordnung
IIErläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis
1.Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:
LASLandesamt für Arbeitsschutz
LBGRLandesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
MASGFMinisterium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
ZLSZentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
2.Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.
3.Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.
Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige
Behörde
1Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
1.1Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten
1.1.1§ 5 Abs. 2Entgegennehmen von Unterrichtungen der Hersteller, Bevollmächtigten und EinführerLAS
1.1.2§ 5 Abs. 3 Satz 3Entgegennehmen von Unterrichtungen der HändlerLAS
1.1.3§ 7 Abs. 2 Satz 3Entgegennehmen von Unterrichtungen der GS-StelleLAS
1.1.4§ 8 Abs. 2 Satz 1Überwachen des Inverkehrbringens von ProduktenLAS
1.1.5§ 8 Abs. 3 Satz 1Koordinieren der Überwachung zwischen den Ländern, Überwachungskonzept, Vorbereiten länderübergreifender MaßnahmenMASGF
1.1.6§ 8 Abs. 4Treffen erforderlicher Maßnahmen, Warnen der ÖffentlichkeitLAS
1.1.7§ 8 Abs. 5 Satz 4Leisten von Schadenersatz gegenüber anderen PersonenLAS
1.1.8§ 8 Abs. 6Informieren der GS-Stelle und der ZLSLAS
1.1.9§ 8 Abs. 7 Satz 1Wahrnehmen der allgemeinen BefugnisseLAS
1.1.10§ 8 Abs. 7 Satz 2Kosten für Prüfungen erhebenLAS
1.1.11§ 8 Abs. 8Unentgeltliche ProbennahmeLAS
1.1.12§ 8 Abs. 9Verlangen der Auskünfte und UnterstützungLAS
1.1.13§ 8 Abs. 10Informieren und Unterstützen anderer zuständiger BehördenLAS
1.1.14§ 9 Abs. 1Unterrichten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und der ZLSLAS
1.1.15§ 9 Abs. 3Entgegennehmen von Unterrichtungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und ArbeitsmedizinLAS
1.1.16§ 10 Abs. 2Zugänglichmachen von sonstigen InformationenLAS
1.1.17§ 10 Abs. 3 Satz 2Anhören des Betroffenen bei personenbezogenen DatenLAS
1.1.18§ 10 Abs. 4Entscheiden der Zugänglichmachung und Anhören des BetroffenenLAS
1.1.19§ 10 Abs. 5Widerrufen einer gegebenen InformationLAS
1.1.20§ 11 Abs. 1 Satz 2Prüfen von Anträgen auf Anerkennung als zugelassene StelleZLS
1.1.21§ 11 Abs. 1 Satz 2Benennung gegenüber der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und ArbeitsmedizinZLS
1.1.22§ 11 Abs. 2Durchführen des Anerkennungsverfahrens und Benennen als GS-Stelle gegenüber der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und ArbeitsmedizinZLS
Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige
Behörde
1.1.23§ 11 Abs. 3Durchführen des Anerkennungsverfahrens und Benennen als GS-Stelle gegenüber der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Stellen eines anderen Mitgliedsstaates oder VertragsstaatesZLS
1.1.24§ 11 Abs. 5Überwachen der zugelassenen StellenZLS
1.1.25§ 11 Abs. 6 Satz 1Verlangen von Auskünften und UnterlagenLAS
1.1.26§ 11 Abs. 6 Satz 2Unterrichten der ZLS über AuskunftsverlangenLAS
1.1.27§ 12 Abs. 2Zusammenarbeiten mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Risikobewertung in EinzelfällenLAS
1.2Besondere Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
1.2.1§ 14 Abs. 4Enscheidung über den Antrag auf Verlängerung der FristenLAS/LBGR
1.2.2§ 15 Abs. 1Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung auferlegten Pflichten und zur GefahrenabwehrLAS/LBGR
1.2.3§ 15 Abs. 2Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer AnlageLAS/LBGR
1.2.4§ 15 Abs. 3Untersagung des BetriebesLAS/LBGR
1.2.5§ 17 Abs. 5 Satz 1Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen als PrüfstellenMASGF
1.2.6§ 17 Abs. 5 Satz 2Durchführung des AkkreditierungsverfahrensZLS
1.2.7§ 17 Abs. 7 Satz 1Akkreditierung zugelassener ÜberwachungsstellenZLS
1.2.8§ 17 Abs. 7 Satz 2 bis 5Überwachung der zugelassenen ÜberwachungsstellenZLS
1.2.9§ 17 Abs. 8Verlangen der erforderlichen Auskünfte und sonstiger Unterstützung sowie Treffen der Anordnungen, dabei Wahrnehmung der Befugnisse und Unterrichtung der ZLSLAS/LBGR
1.2.10§ 18 Abs. 1Aufsicht über die Ausführung der nach § 14 Abs. 1 erlassenen RechtsverordnungenLAS/LBGR
2Verordnungen auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes1
2.11. GPSGV bis 14. GPSGV
2.1.1gesamte VerordnungstexteAufgaben der zuständigen BehördeLAS
3Verordnungen auf Grund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
3.1Betriebssicherheitsverordnung
3.1.1§ 11Verlangen der Vorlage von AufzeichnungenLAS/LBGR
3.1.2§ 13 Abs. 1Erteilung der ErlaubnisLAS/LBGR
3.1.3§ 13 Abs. 4Untersagung der Montage und InstallationLAS/LBGR

1Hinweis: Zuständigkeitsregelungen für die Überwachung des Inverkehrbringens von Geräten und Maschinen gemäß der 32. BlmSchV sin in der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung getroffen.

Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige
Behörde
3.1.4§ 14 Abs. 6Anerkennung befähigter PersonenLAS/LBGR
3.1.5§ 15 Abs. 3Entgegennahme der Mitteilung der PrüffristenLAS/LBGR
3.1.6§ 15 Abs. 4 Satz 2Entgegennahme der UnterrichtungLAS/LBGR
3.1.7§ 15 Abs. 4 Satz 3Festlegung der PrüffristLAS/LBGR
3.1.8§ 15 Abs. 4 Satz 4Veranlassung eines GutachtensLAS/LBGR
3.1.9§ 15 Abs. 17Änderung von PrüffristenLAS/LBGR
3.1.10§ 16Anordnung einer außerordentlichen PrüfungLAS/LBGR
3.1.11§ 18 Abs. 1Entgegennahme einer AnzeigeLAS/LBGR
3.1.12§ 18 Abs. 2Verlangen einer sicherheitstechnischen Beurteilung durch eine zugelassene ÜberwachungsstelleLAS/LBGR
3.1.13§ 19 Abs. 2Verlangen der Vorlage von Prüfbescheinigungen und AufzeichnungenLAS/LBGR
3.1.14§ 20Entgegennahme einer MängelanzeigeLAS/LBGR
4EG-Vorschriften
4.1Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften
4.1.1Artikel 2Entgegennahme der Information von den ZollbehördenLAS
4.1.2Artikel 5Entscheidung über das InverkehrbringenLAS
4.1.3Artikel 6Maßnahmen zum Beschränken oder zum Verbot des InverkehrbringensLAS
5Rohrfernleitungsverordnung
5.1§§ 4, 5, 7 und 8Vollzug der Überwachungsaufgabendie für die Planfeststellung bzw. die Plangenehmigung zuständige Behörde
5.2§ 10Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeitendie für die Planfeststellung bzw. die Plangenehmigung zuständige Behörde
5.3§ 11Vollzug der ÜbergangsvorschriftenLAS
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 23. Juli 2004 GVBl.II/04, [Nr. 25], S. 666
Anlage geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Dezember 2005 GVBl.II/05, [Nr. 33], S. 582, 583
Anlage geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. August 2015 GVBl.II/15, [Nr. 39], S. 2
Überschrift neu gefasst; §§ 1 und 2 geändert; Anlage neu gefasst durch Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 GVBl.I/16, [Nr. 5], S. 54
Überschrift, § 1, Anlage geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2018 GVBl.II/18, [Nr. 70], S. 3
Anlage geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Januar 2021 GVBl.II/21, [Nr. 11], S. 19
Außer Kraft getreten am 9. Juni 2023 durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Juni 2023 GVBl.II/23, [Nr. 37], S. 5

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