Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg und deren Geschäftsstellen (Brandenburgische Gutachterausschuss-Gebührenordnung - BbgGAGebO)

Historische Fassung

Auf Grund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung und dem Gebührentarif in der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn der Gutachterausschuss oder dessen Geschäftsstelle von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu Beweiszwecken herangezogen wird.

§ 2
Umsatzsteuer

Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuerpflicht, ist der Gebühr die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

§ 3
Gebührenpflicht für juristische Personen

Für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Stiftungen bürgerlichen Rechts zur Zahlung von Gebühren verpflichtet.

§ 4
Gebühren und Auslagen

Als bereits in die Gebühr nach § 1 Absatz 1 einbezogen gelten:

  1. die Entschädigung der ehrenamtlichen Gutachter,
  2. Auslagen nach § 9 Satz 2 Nummer 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg,
  3. bei der Erstattung von Gutachten und Obergutachten jeweils die Kosten einer Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller und einer Abschrift für den Eigentümer des Grundstücks, wenn der Eigentümer und Antragsteller nicht identisch sind; bei mehreren Eigentümern gilt je Eigentümer eine digitale Abschrift (PDF) als in die Gebühr einbezogen.

Für jede weitere beantragte Ausfertigung des Gutachtens werden Auslagen nach § 9 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg sowie Gebühren nach der Tarifstelle 1.9 der Anlage erhoben.

§ 5
Oberer Gutachterausschuss

Die §§ 1 bis 4 sind entsprechend für Amtshandlungen des Oberen Gutachterausschusses und dessen Geschäftsstelle anzuwenden.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gutachterausschuss-Gebührenordnung vom 19. November 2003 (GVBl. II S. 678) außer Kraft.

Potsdam, den 30. Juli 2010

Der Minister des Innern
Rainer Speer


Anlage
(zu § 1 Absatz 1)

Gebührentarif

TarifstelleGegenstand der Gebühr
1Erstattung von Gutachten und Obergutachten sowie Zustandsfeststellungen
2Ermittlung von Bodenrichtwerten
3Bereitstellung von Daten aus der Kaufpreissammlung und aus der Datensammlung über vereinbarte Nutzungsentgelte
4Auswertungen des Oberen Gutachterausschusses
5Auskünfte und Tätigkeiten nach Zeitaufwand
6Bereitstellung der Bodenrichtwerte
7Grundstücksmarktberichte
8Sonstiges
TarifstelleGegenstandGebühr
1Erstattung von Gutachten und Obergutachten sowie Zustandsfeststellungen
Ist die Gebühr wertabhängig, wird der im Gutachten für das Bewertungsobjekt ermittelte Wert der Gebührenberechnung zugrunde gelegt. Folgende Ausnahmen sind zu berücksichtigen:
  1. Sind im Gutachten für ein und dasselbe Bewertungsobjekt mehrere Werte (zum Beispiel Anfangs- und Endwert, Werte zu mehreren Stichtagen) zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zugrunde zu legen.
  2. Ist es zur Erstattung eines Gutachtens zwingend erforderlich, zusätzlich zu dem beantragten Wert weitere nicht ausdrücklich beantragte Werte zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zugrunde zu legen. Dies gilt auch, wenn für die Ermittlung des Wertes eines Erbbaurechts zusätzlich der Wert des Grund und Bodens ermittelt werden muss.
  3. Sind in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten, die den zu ermittelnden Wert des Grundstücks oder Rechtes mindern, so ist der Gebühr die Summe der Werte des unbelasteten Grundstücks oder Rechtes und der wertmindernden fremden Rechte zugrunde zu legen, auch wenn die Ermittlung der wertmindernden Rechte selbst nicht ausdrücklich beantragt war.
  4. Sind in einem Gutachten Liquidationsobjekte zu bewerten, ist der Gebühr die Summe des Wertes des fiktiv unbebauten Grundstücks und der Freilegungskosten zugrunde zu legen.
  5. Ist bei der Ermittlung des Wertes eines Grundstücksteils auch das Reststück einzubeziehen (Differenzmethode), so ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen.
  6. Bei der Erstattung eines Gutachtens mit Bruchteilseigentum ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen.
  7. Beziehen sich mehrere, von einem Antragsteller beantragte Gutachten auf verschiedene Bewertungsobjekte mit nahezu gleichen wertbestimmenden Merkmalen, so ist der Gebühr die Summe der Werte zugrunde zu legen.
  8. Ist ein Gutachten für mehrere Rechte, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, zu erstatten, so ist die Summe ihrer Werte der Gebühr zugrunde zu legen.
1.1Gutachten über
  • bebaute Grundstücke
  • Rechte an Grundstücken
1.1.1
  • bei einem Wert bis 250 000 EUR
1 000 EUR zuzüglich 0,3 Prozent des Wertes
1.1.2
  • bei einem Wert über 250 000 EUR bis 500 000 EUR
1 250 EUR zuzüglich 0,2 Prozent des Wertes
1.1.3
  • bei einem Wert über 500 000 EUR
1 850 EUR zuzüglich 0,15 Prozent des Wertes
1.2Gutachten über
  • unbebaute Grundstücke
  • den Bodenwertanteil eines bebauten Grundstücks
1.2.1
  • bei einem Wert bis 250 000 EUR
900 EUR zuzüglich 0,2 Prozent des Wertes
1.2.2
  • bei einem Wert über 250 000 EUR bis 500 000 EUR
1 025 EUR zuzüglich 0,15 Prozent des Wertes
1.2.3
  • bei einem Wert über 500 000 EUR
1 475 EUR zuzüglich 0,06 Prozent des Wertes
1.3Gutachten und Zustandsfeststellungen in Enteignungsverfahren
1.3.1Gutachten im Enteignungsverfahren über
  • bebaute Grundstücke
  • Rechte an Grundstücken
Gebühr nach Tarifstelle 1.1 zuzüglich 200 EUR
1.3.2Gutachten im Enteignungsverfahren über
  • unbebaute Grundstücke
  • den Bodenwertanteil eines bebauten Grundstücks
Gebühr nach Tarifstelle 1.2 zuzüglich 200 EUR
1.3.3Gutachten über die Höhe anderer Vermögensvor- oder -nachteileGebühr nach Tarifstelle 1.2
1.3.4Zustandsfeststellungen bei vorzeitiger Besitzeinweisung
1.3.4.1
  • für ein unbebautes Grundstück
900 EUR
1.3.4.2
  • für ein bebautes Grundstück
1 000 EUR
1.3.5Anhörung des Gutachterausschusses bei Verhandlungen vor der Enteignungsbehörde einschließlich der erforderlichen Fahrt- und Wartezeiten, je angefangene Viertelstunde20 EUR
1.4Gutachten über
1.4.1
  • die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau gemäß § 5 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes
1 000 EUR
1.4.2
  • das ortsübliche Nutzungsentgelt für vergleichbar genutzte Grundstücke gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 der Nutzungsentgeltverordnung (NutzEV)
1 000 EUR
1.5Gutachten über Miet- und Pachtwerte1 000 EUR
1.6Ist die Gutachtenerstattung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.5 mit deutlich geringerem Aufwand möglich und wird dieser durch den Antragsteller veranlasst (zum Beispiel bei der Ermittlung von Anfangs- oder Endwerten auf der Basis besonderer Bodenrichtwerte, bei der Erstattung von mehreren nach verschiedenen Tarifstellen abzurechnenden Gutachten für dasselbe Bewertungsobjekt, bei der Fortschreibung eines vom Gutachterausschuss erstatteten Gutachtens auf einen späteren Bewertungsstichtag bei gleichbleibenden wertbeeinflussenden Merkmalen), so ist die Gebühr unter Berücksichtigung dieses geringeren Aufwands wie folgt festzusetzen:50 bis 90 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.5
1.7Sind im Zusammenhang mit der Gutachtenerstattung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.5 deutlich über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten erforderlich (zum Beispiel für die Beschaffung von Miet- und Pachtdaten, für örtliche Bauaufnahmen wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen; für die Untersuchung von gravierenden Mängeln am Wertermittlungsobjekt, bei Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung), so ist die Gebühr unter Berücksichtigung dieses Mehraufwands wie folgt festzusetzen:110 bis 175 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.5
1.8Erstattung von Obergutachten150 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.7
1.9Farbkopien und -ausdrucke für Gutachten und Obergutachten je Seite
1.9.1
  • DIN A4
1,50 EUR
1.9.2
  • DIN A3
2 EUR
2Ermittlung von Bodenrichtwerten
2.1Ermittlung von Bodenrichtwerten gemäß § 196 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB)gebührenfrei
2.2Ermittlung von besonderen Bodenrichtwerten gemäß § 196 Absatz 1 Satz 7 BauGB
2.2.1
  • je Bodenrichtwert
500 EUR
2.2.2
  • Mindestgebühr je Antrag
920 EUR
2.3Anpassung von besonderen Bodenrichtwerten an die allgemeinen Wertverhältnisse
2.3.1
  • je Bodenrichtwert
46 EUR
2.3.2
  • Mindestgebühr je Antrag
92 EUR
3Bereitstellung von Daten aus der Kaufpreissammlung und aus der Datensammlung über vereinbarte Nutzungsentgelte
3.1Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung
3.1.1
  • Grundgebühr je Auskunft mit bis zu 20 Vergleichsfällen für ein unbebautes Grundstück
70 EUR
3.1.2
  • Grundgebühr je Auskunft mit bis zu 20 Vergleichsfällen für ein bebautes Grundstück
85 EUR
3.1.3
  • je weiteren Vergleichsfall
5 EUR
3.2abschließende Auskunft darüber, dass keine Vergleichsfälle vorhanden sind (Negativauskunft)
3.2.1
  • Negativauskunft
35 EUR
3.2.2
  • Negativauskunft für das zuständige Finanzamt für Zwecke der steuerlichen Bewertung
gebührenfrei
3.3Auswertungen und summarische Auskünfte aus der Kaufpreissammlung60 bis 2 000 EUR
3.4Bereitstellung von Daten aus der Kaufpreissammlung für wissenschaftliche Zwecke

Anmerkung:

Wissenschaftliche Zwecke liegen nicht vor, wenn die Nutzung der Ergebnisse aus den wissenschaftlichen Untersuchungen überwiegend kommerziellen Zwecken dienen soll.
3.4.1
  • bis zu einem Arbeitsaufwand von maximal 8 Stunden und maximal 1 000 Datensätzen zu Kauffällen
500 EUR
3.4.2
  • bei mehr als 8 Stunden Arbeitsaufwand oder mehr als 1 000 Datensätzen zu Kauffällen
550 bis 2 000 EUR
3.5Erteilung von flächendeckenden Auskünften aus der Datensammlung über vereinbarte Nutzungsentgelte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 NutzEV
3.5.1
  • für bis zu drei Gemarkungen
44 EUR
3.5.2
  • je weitere drei Gemarkungen
22 EUR
3.6Überregionale Auswertungen und Analysen des Oberen Gutachterausschusses sowie Bereitstellung von Daten von Objekten, die bei den Gutachterausschüssen nur vereinzelt vorhanden sind
3.6.1
  • auf Antrag eines Gutachterausschusses
gebührenfrei
3.6.2
  • auf Antrag Dritter
60 bis 4 000 EUR
4Auskünfte und Tätigkeiten nach Zeitaufwand
4.1Erteilung von mündlichen Auskünften über Bodenrichtwerte, aus dem Grundstücksmarktbericht oder von sonstigen Auskünften
4.1.1
  • für die erste Viertelstunde
gebührenfrei
4.1.2
  • je angefangene weitere Viertelstunde
16 EUR
4.2Erteilung von schriftlichen und elektronischen Auskünften
4.2.1
  • über Bodenrichtwerte (Enthält die Bodenrichtwertauskunft einen Auszug aus der Bodenrichtwertkarte, ist dieser bis zu einem Format von DIN A4 in der Gebühr enthalten) je angefangene Viertelstunde
16 EUR
4.2.2
  • aus dem Grundstücksmarktbericht, insbesondere über die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten und über Miet- und Pachtwerte, je angefangene Viertelstunde
16 EUR
4.3Mitteilung der Bodenrichtwerte an das zuständige Finanzamt für Zwecke der steuerlichen Bewertunggebührenfrei
4.4fachliche Äußerungen über Grundstückswerte für Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben, je angefangene Viertelstunde16 EUR
4.5Mitwirkung bei der Erstellung des Mietspiegels, je angefangene Viertelstunde16 EUR
5Bereitstellung der Bodenrichtwerte
5.1Bodenrichtwertdaten, die von den Nutzerinnen und Nutzern über automatisierte Verfahren abgerufen werdengebührenfrei
5.2Auszug aus der Bodenrichtwertkarte (Darstellung der Bodenrichtwerte auf Kartengrundlagen) im Papierformat bis maximal DIN A3 oder als PDF-Datei im Seitenformat bis
5.2.1
  • DIN A3
23 EUR
5.2.2
  • DIN A2
30 EUR
5.2.3
  • DIN A1
35 EUR
5.2.4
  • DIN A0
40 EUR
5.3automatisierte Ansicht von Bodenrichtwerten und automatisierter Abruf von Bodenrichtwertinformationen im PDF-Format aus dem Bodenrichtwert-Portalgebührenfrei
6Grundstücksmarktberichte
6.1Abruf als PDF-Dokument über automatisierte Verfahrengebührenfrei
6.2individuelle Bereitstellung des Grundstücksmarktberichts für den Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses oder des Oberen Gutachterausschusses in gedruckter Form46 EUR
6.3Mitteilung der vollständigen Grundstücksmarktberichte für das zuständige Finanzamt zum Zwecke der steuerlichen Bewertunggebührenfrei
7Sonstiges
7.1Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem vom Gutachterausschuss wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen16 bis 600 EUR
7.2Zurückweisung und teilweise Zurückweisung von Drittwidersprüchen10 bis 500 EUR
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 30. Juli 2010 GVBl.II/10, [Nr. 51]
Anlage geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Februar 2013 GVBl.II/13, [Nr. 21], S. 7
Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 20. März 2017 GVBl.II/17, [Nr. 18]
Anlage geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2019 GVBl.II/19, [Nr. 7]
§ 4 geändert; Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2022 GVBl.II/22, [Nr. 61]
Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 10. November 2025 GVBl.II/25, [Nr. 81]

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