Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg und deren Geschäftsstellen (Brandenburgische Gutachterausschuss-Gebührenordnung - BbgGAGebO)

Historische Fassung

Auf Grund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung und dem Gebührentarif in der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn der Gutachterausschuss oder dessen Geschäftsstelle von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu Beweiszwecken herangezogen wird.

§ 2
Umsatzsteuer

Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuerpflicht, ist der Gebühr die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

§ 3
Gebührenpflicht für juristische Personen

Für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Stiftungen bürgerlichen Rechts zur Zahlung von Gebühren verpflichtet.

§ 4
Gebühren und Auslagen

Als bereits in die Gebühr nach § 1 Absatz 1 einbezogen gelten:

  1. die Entschädigung der ehrenamtlichen Gutachter,
  2. Auslagen nach § 9 Satz 2 Nummer 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg,
  3. bei der Erstattung von Gutachten und Obergutachten jeweils die Kosten einer Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller und den Eigentümer des Grundstücks.

§ 5
Oberer Gutachterausschuss

Die §§ 1 bis 4 sind entsprechend für Amtshandlungen des Oberen Gutachterausschusses und dessen Geschäftsstelle anzuwenden.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gutachterausschuss-Gebührenordnung vom 19. November 2003 (GVBl. II S. 678) außer Kraft.

Potsdam, den 30. Juli 2010

Der Minister des Innern
Rainer Speer


Anlage
(zu § 1 Absatz 1)

Gebührentarif

Tarifstelle Gegenstand der Gebühr

1 Erstattung von Gutachten und Obergutachten

2 Ermittlung von Bodenrichtwerten

3 Bereitstellung von Daten aus der Kaufpreissammlung

4 Auswertungen des Oberen Gutachterausschusses

5 Auskünfte und Tätigkeiten nach Zeitaufwand

6 Bereitstellung der Bodenrichtwerte

7 Grundstücksmarktberichte

8 Sonstiges

Tarif-stelle GegenstandGebühr
1 Erstattung von Gutachten und Obergutachten
Ist die Gebühr wertabhängig, wird der im Gutachten für das Bewertungsobjekt ermittelte Wert der Gebührenberechnung zugrunde gelegt. Folgende Ausnahmen sind zu berücksichtigen:
  1. Sind im Gutachten für ein und dasselbe Bewertungsobjekt mehrere Werte
    (z. B. Anfangs- und Endwert, Werte zu mehreren Stichtagen) zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zugrunde zu legen.
  1. Ist es zur Erstattung eines Gutachtens zwingend erforderlich, zusätzlich zu dem beantragten Wert weitere nicht ausdrücklich beantragte Werte zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zugrunde zu legen. Dies gilt auch, wenn für die Ermittlung des Wertes eines Erbbaurechts zusätzlich der Wert des Grund und Bodens ermittelt werden muss.
  1. Sind in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten, die den zu ermittelnden Wert des Grundstücks oder Rechtes mindern, so ist der Gebühr die Summe der Werte des unbelaste-ten Grundstücks oder Rechtes und der wertmindernden fremden Rechte zugrunde zu legen, auch wenn die Ermittlung der wertmindernden Rechte selbst nicht ausdrücklich beantragt war.
  1. Sind in einem Gutachten Liquidationsobjekte zu bewerten, ist der Gebühr die Summe des Wertes des fiktiv unbebauten Grundstücks und der Freilegungskosten zugrunde zu legen.
  1. Ist bei der Ermittlung des Wertes eines Grundstücksteils auch das Reststück einzubeziehen (Differenzmethode), so ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen.
  1. Bei der Erstattung eines Gutachtens mit Bruchteilseigentum ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen.
  1. Beziehen sich mehrere, von einem Antragsteller beantragte Gutachten auf verschiedene Bewertungsobjekte mit nahezu gleichen wertbestimmenden Merkmalen, so ist der Gebühr die Summe der Werte zugrunde zu legen.
  1. Ist ein Gutachten für mehrere Rechte, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, zu erstatten, so ist die Summe ihrer Werte der Gebühr zugrunde zu legen.
1.1Gutachten über
  • bebaute Grundstücke
  • Rechte an Grundstücken
  1. bei einem Wert bis 250 000 EUR
0,4 Prozent des Wertes zuzüglich 600 EUR
  1. bei einem Wert über 250 000 EUR bis 500 000 EUR
0,2 Prozent des Wertes zuzüglich 1 100 EUR
  1. bei einem Wert über 500 000 EUR
0,08 Prozent des Wertes zuzüglich 1 700 EUR
1.2Gutachten über
  • unbebaute Grundstücke
  • den Bodenwertanteil eines bebauten Grundstücks
  1. bei einem Wert bis 250 000 EUR
0,3 Prozent des Wertes zuzüglich 500 EUR
  1. bei einem Wert über 250 000 EUR bis 500 000 EUR
0,15 Prozent des Wertes zuzüglich 875 EUR
  1. bei einem Wert über 500 000 EUR
0,06 Prozent des Wertes zuzüglich 1 325 EUR
1.3Gutachten in Enteignungsverfahren
1.3.1Gutachten im Enteignungsverfahren über
  • bebaute Grundstücke
  • Rechte an Grundstücken
Gebühr nach Tarifstelle 1.1 zuzüglich 200 EUR
1.3.2Gutachten im Enteignungsverfahren über
  • unbebaute Grundstücke
  • den Bodenwertanteil eines bebauten Grundstücks
Gebühr nach Tarifstelle 1.2 zuzüglich 200 EUR
1.3.3Gutachten über die Höhe anderer Vermögensvor- oder -nachteileGebühr nach Tarif-stelle 1.2
1.3.4Zustandsfeststellungen bei vorzeitiger Besitzeinweisung
  1. für ein unbebautes Grundstück
500 EUR
  1. für ein bebautes Grundstück
600 EUR
1.3.5Anhörung des Gutachterausschusses bei Verhandlungen vor der Enteignungsbehörde einschließlich der erforderlichen Fahrtzeiten, je angefangene Viertelstunde16 EUR
1.4Gutachten über
  • Miet- und Pachtwerte
  • die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau gemäß § 5 Absatz 2 BKleingG
  • das ortsübliche Nutzungsentgelt für vergleichbar genutzte Grundstücke gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 NutzEV
500 EUR
1.5Ist die Gutachtenerstattung mit deutlich geringerem Aufwand möglich und wird dieser durch den Antragsteller veranlasst (z. B. bei der Ermittlung von Anfangs- oder Endwerten auf der Basis besonderer Bodenrichtwerte, bei der Erstattung von mehreren nach verschiedenen Tarifstellen abzurechnenden Gutachten für dasselbe Bewertungsobjekt, bei der Fortschreibung eines vom Gutachterausschuss erstatteten Gutachtens auf einen späteren Bewertungsstichtag bei gleichbleibenden wertbeeinflussenden Merkmalen), so ist die Gebühr unter Berücksichtigung dieses geringeren Aufwands wie folgt festzusetzen:50 bis 90 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.4
1.6Sind im Zusammenhang mit der Gutachtenerstattung deutlich über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten erforderlich (z. B. für örtliche Bauaufnahmen wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen; für die Untersuchung von gravierenden Mängeln am Wertermittlungsobjekt, bei Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung), so ist die Gebühr unter Berücksichtigung dieses Mehraufwands wie folgt festzusetzen:110 bis 175 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.4
1.7Erstattung von Obergutachten150 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.6
1.8Farbkopien und -ausdrucke für Gutachten und Obergutachten je Seite
  1. DIN A4
1,50 EUR
  1. DIN A3
2 EUR
2 Ermittlung von Bodenrichtwerten
2.1Ermittlung von Bodenrichtwerten gemäß § 196 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 BauGBgebührenfrei
2.2Ermittlung von besonderen Bodenrichtwerten gemäß § 196 Absatz 1 Satz 7 BauGB
  • je Bodenrichtwert
350 EUR
Mindestgebühr je Antrag700 EUR
2.3Anpassung von besonderen Bodenrichtwerten an die allgemeinen Wertverhältnisse, je Bodenrichtwert und Anpassung35 EUR
3 Bereitstellung von Daten aus der Kaufpreissammlung
3.1Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung
  1. über ein unbebautes Grundstück
Grundgebühr je Auskunft mit bis zu fünf Vergleichsfällen60 EUR
je weitere angefangene fünf Vergleichsfälle20 EUR
  1. über ein bebautes Grundstück
Grundgebühr je Auskunft mit bis zu fünf Vergleichsfällen75 EUR
je weitere angefangene fünf Vergleichsfälle25 EUR
3.2Auswertungen und summarische Auskünfte aus der Kaufpreissammlung50 bis
2 000 EUR
3.3Übermittlung der Kaufpreissammlung an das zuständige Finanzamt zum Zwecke der Besteuerunggebührenfrei
3.4Weitergabe von Daten aus der Kaufpreissammlung für wissenschaftliche Zwecke
Anmerkung:
Wissenschaftliche Zwecke liegen nicht vor, wenn die Nutzung der Ergebnisse aus den wissenschaftlichen Untersuchungen überwiegend kommerziellen Zwecken dienen soll.
  1. für die ersten 200 Vergleichsfälle
140 EUR
  1. für je weitere angefangene 200 Vergleichsfälle
70 EUR
4 Auswertungen des Oberen Gutachterausschusses
Überregionale Auswertungen und Analysen sowie Bereitstellung von Daten von Objekten, die bei den Gutachterausschüssen nur vereinzelt vorhanden sind
  1. auf Antrag eines Gutachterausschusses
gebührenfrei
  1. auf Antrag Dritter
50 bis 4 000 EUR
5Auskünfte und Tätigkeiten nach Zeitaufwand
5.1Erteilung von flächendeckenden Auskünften aus der Datensammlung über vereinbarte Nutzungsentgelte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 NutzEV
  1. für eine Gemarkung
22 EUR
  1. für bis zu drei Gemarkungen
33 EUR
  1. für mehr als drei Gemarkungen
55 EUR
5.2Erteilung von mündlichen Auskünften über Bodenrichtwerte, aus dem Grundstücksmarktbericht oder von sonstigen Auskünften
  1. für die erste Viertelstunde
gebührenfrei
  1. je angefangene weitere Viertelstunde
13 EUR
5.3Erteilung von schriftlichen und elektronischen Auskünften
  • über Bodenrichtwerte
  • aus dem Grundstücksmarktbericht, insbesondere über die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten
  • über Miet- und Pachtwerte
je angefangene Viertelstunde13 EUR
5.4Mitteilung der Bodenrichtwerte an das zuständige Finanzamt zum Zwecke der steuerlichen Bewertunggebührenfrei
5.5fachliche Äußerungen über Grundstückswerte für Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben
je angefangene Viertelstunde13 EUR
5.6Mitwirkung bei der Erstellung des Mietspiegels
je angefangene Viertelstunde13 EUR
6 Bereitstellung der Bodenrichtwerte
6.1Bodenrichtwertkarte (Druckexemplar auf der Grundlage topografischer Kartenwerke bis Jahrgang 2009)30 EUR
6.2BRW-DVD inkl. Software zur Ortsuche für das Gebiet eines Gutachterausschusses
je Landkreis oder kreisfreie Stadt
30 EUR
6.3Auszug aus der Bodenrichtwertkarte, Ausdruck der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der Geobasisdaten im Papierformat bis
  1. DIN A4
12 EUR
  1. DIN A3
20 EUR
  1. DIN A2
30 EUR
  1. DIN A1
40 EUR
  1. DIN A0
50 EUR
6.4Bereitstellung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der Geobasisdaten als PDF-Datei auf einem digitalen Datenträger im Seitenformat bis
  1. DIN A4
12 EUR
  1. DIN A3
20 EUR
  1. DIN A2
24 EUR
  1. DIN A1
30 EUR
  1. DIN A0
37 EUR
7 Grundstücksmarktberichte
7.1Abruf des allgemeinen Teils ohne die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Absatz 5 BauGB im Internetportalkostenfrei
7.2vollständiger Grundstücksmarktbericht (gedruckte oder digitale Form) für den Bereich eines Gutachterausschusses30 EUR
7.3vollständiger Grundstücksmarktbericht (gedruckte oder digitale Form) des Oberen Gutachterausschusses für das Land Brandenburg40 EUR
7.4Mitteilung der vollständigen Grundstücksmarktberichte für den Bereich eines Gutachterausschusses oder für den Bereich des Landes Brandenburg für das zuständige Finanzamt zum Zwecke der steuerlichen Bewertungkostenfrei
8Sonstiges
8.1Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem vom Gutachterausschuss wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen10 bis 500 EUR
8.2Zurückweisung und teilweise Zurückweisung von Drittwidersprüchen10 bis 500 EUR
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 30. Juli 2010 GVBl.II/10, [Nr. 51]
Anlage geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Februar 2013 GVBl.II/13, [Nr. 21], S. 7
Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 20. März 2017 GVBl.II/17, [Nr. 18]
Anlage geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2019 GVBl.II/19, [Nr. 7]
§ 4 geändert; Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2022 GVBl.II/22, [Nr. 61]
Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 10. November 2025 GVBl.II/25, [Nr. 81]

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