Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg und deren Geschäftsstellen (Brandenburgische Gutachterausschuss-Gebührenordnung - BbgGAGebO)

Historische Fassung

Auf Grund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung und dem Gebührentarif in der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn der Gutachterausschuss oder dessen Geschäftsstelle von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu Beweiszwecken herangezogen wird.

§ 2
Umsatzsteuer

Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuerpflicht, ist der Gebühr die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

§ 3
Gebührenpflicht für juristische Personen

Für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Stiftungen bürgerlichen Rechts zur Zahlung von Gebühren verpflichtet.

§ 4
Gebühren und Auslagen

Als bereits in die Gebühr nach § 1 Absatz 1 einbezogen gelten:

  1. die Entschädigung der ehrenamtlichen Gutachter,
  2. Auslagen nach § 9 Satz 2 Nummer 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg,
  3. bei der Erstattung von Gutachten und Obergutachten jeweils die Kosten einer Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller und den Eigentümer des Grundstücks.

§ 5
Oberer Gutachterausschuss

Die §§ 1 bis 4 sind entsprechend für Amtshandlungen des Oberen Gutachterausschusses und dessen Geschäftsstelle anzuwenden.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gutachterausschuss-Gebührenordnung vom 19. November 2003 (GVBl. II S. 678) außer Kraft.

Potsdam, den 30. Juli 2010

Der Minister des Innern
Rainer Speer


Anlage
(zu § 1 Absatz 1)

Gebührentarif

TarifstelleGegenstand der Gebühr
1Erstattung von Gutachten und Obergutachten sowie Zustandsfeststellungen
2Ermittlung von Bodenrichtwerten
3Bereitstellung von Daten aus der Kaufpreissammlung und aus der Datensammlung über vereinbarte Nutzungsentgelte
4Auswertungen des Oberen Gutachterausschusses
5Auskünfte und Tätigkeiten nach Zeitaufwand
6Bereitstellung der Bodenrichtwerte
7Grundstücksmarktberichte
8Sonstiges
TarifstelleGegenstandGebühr
1 Erstattung von Gutachten und Obergutachten sowie Zustandsfeststellungen
Ist die Gebühr wertabhängig, wird der im Gutachten für das Bewertungsobjekt ermittelte Wert der Gebührenberechnung zugrunde gelegt. Folgende Ausnahmen sind zu berücksichtigen:
  1. Sind im Gutachten für ein und dasselbe Bewertungsobjekt mehrere Werte (z. B. Anfangs- und Endwert, Werte zu mehreren Stichtagen) zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zugrunde zu legen.
  2. Ist es zur Erstattung eines Gutachtens zwingend erforderlich, zusätzlich zu dem beantragten Wert weitere nicht ausdrücklich beantragte Werte zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zugrunde zu legen. Dies gilt auch, wenn für die Ermittlung des Wertes eines Erbbaurechts zusätzlich der Wert des Grund und Bodens ermittelt werden muss.
  3. Sind in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten, die den zu ermittelnden Wert des Grundstücks oder Rechtes mindern, so ist der Gebühr die Summe der Werte des unbelasteten Grundstücks oder Rechtes und der wertmindernden fremden Rechte zugrunde zu legen, auch wenn die Ermittlung der wertmindernden Rechte selbst nicht ausdrücklich beantragt war.
  4. Sind in einem Gutachten Liquidationsobjekte zu bewerten, ist der Gebühr die Summe des Wertes des fiktiv unbebauten Grundstücks und der Freilegungskosten zugrunde zu legen.
  5. Ist bei der Ermittlung des Wertes eines Grundstücksteils auch das Reststück einzubeziehen (Differenzmethode), so ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen.
  6. Bei der Erstattung eines Gutachtens mit Bruchteilseigentum ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen.
  7. Beziehen sich mehrere, von einem Antragsteller beantragte Gutachten auf verschiedene Bewertungsobjekte mit nahezu gleichen wertbestimmenden Merkmalen, so ist der Gebühr die Summe der Werte zugrunde zu legen.
  8. Ist ein Gutachten für mehrere Rechte, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, zu erstatten, so ist die Summe ihrer Werte der Gebühr zugrunde zu legen.
1.1Gutachten über
  • bebaute Grundstücke
  • Rechte an Grundstücken
  1. bei einem Wert bis 250 000 EUR
0,3 Prozent des Wertes zuzüglich 850 EUR
  1. bei einem Wert über 250 000 EUR bis 500 000 EUR
0,2 Prozent des Wertes zuzüglich 1 100 EUR
  1. bei einem Wert über 500 000 EUR
0,08 Prozent des Wertes zuzüglich 1 700 EUR
1.2Gutachten über
  • unbebaute Grundstücke
  • den Bodenwertanteil eines bebauten Grundstücks
  1. bei einem Wert bis 250 000 EUR
0,2 Prozent des Wertes zuzüglich 750 EUR
  1. bei einem Wert über 250 000 EUR bis 500 000 EUR
0,15 Prozent des Wertes zuzüglich 875 EUR
  1. bei einem Wert über 500 000 EUR
0,06 Prozent des Wertes zuzüglich 1 325 EUR
1.3Gutachten und Zustandsfeststellungen in Enteignungsverfahren
1.3.1Gutachten im Enteignungsverfahren über
  • bebaute Grundstücke
  • Rechte an Grundstücken
Gebühr nach Tarifstelle 1.1 zuzüglich 200 EUR
1.3.2Gutachten im Enteignungsverfahren über
  • unbebaute Grundstücke
  • den Bodenwertanteil eines bebauten Grundstücks
Gebühr nach Tarifstelle 1.2 zuzüglich 200 EUR
1.3.3Gutachten über die Höhe anderer Vermögensvor- oder -nachteileGebühr nach Tarifstelle 1.2
1.3.4Zustandsfeststellungen bei vorzeitiger Besitzeinweisung
  1. für ein unbebautes Grundstück
750 EUR
  1. für ein bebautes Grundstück
850 EUR
1.3.5Anhörung des Gutachterausschusses bei Verhandlungen vor der Enteignungsbehörde einschließlich der erforderlichen Fahrt- und Wartezeiten, je angefangene Viertelstunde19 EUR
1.4Gutachten über
  • die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau gemäß § 5 Absatz 2 BKleingG
  • das ortsübliche Nutzungsentgelt für vergleichbar genutzte Grundstücke gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 NutzEV
750 EUR
1.5Gutachten über Miet- und Pachtwerte1 000 EUR
1.6Ist die Gutachtenerstattung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.5 mit deutlich geringerem Aufwand möglich und wird dieser durch den Antragsteller veranlasst (z. B. bei der Ermittlung von Anfangs- oder Endwerten auf der Basis besonderer Bodenrichtwerte, bei der Erstattung von mehreren nach verschiedenen Tarifstellen abzurechnenden Gutachten für dasselbe Bewertungsobjekt, bei der Fortschreibung eines vom Gutachterausschuss erstatteten Gutachtens auf einen späteren Bewertungsstichtag bei gleichbleibenden wertbeeinflussenden Merkmalen), so ist die Gebühr unter Berücksichtigung dieses geringeren Aufwands wie folgt festzusetzen:50 bis 90 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.5
1.7Sind im Zusammenhang mit der Gutachtenerstattung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.5 deutlich über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten erforderlich (z. B. für örtliche Bauaufnahmen wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen; für die Untersuchung von gravierenden Mängeln am Wertermittlungsobjekt, bei Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung), so ist die Gebühr unter Berücksichtigung dieses Mehraufwands wie folgt festzusetzen:110 bis175 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.5
1.8Erstattung von Obergutachten150 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.7
1.9Farbkopien und -ausdrucke für Gutachten und Obergutachten je Seite
  1. DIN A4
1,50 EUR
  1. DIN A3
2 EUR
2 Ermittlung von Bodenrichtwerten
2.1Ermittlung von Bodenrichtwerten gemäß § 196 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 BauGBgebührenfrei
2.2Ermittlung von besonderen Bodenrichtwerten gemäß § 196 Absatz 1 Satz 7 BauGB
  1. je Bodenrichtwert
400 EUR
  1. Mindestgebühr je Antrag
800 EUR
2.3Anpassung von besonderen Bodenrichtwerten an die allgemeinen Wertverhältnisse, je Anpassung
  1. je Bodenrichtwert
40 EUR
  1. Mindestgebühr je Antrag
80 EUR
3 Bereitstellung von Daten aus der Kaufpreissammlung und aus der Datensammlung über vereinbarte Nutzungsentgelte
3.1Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung
  1. Grundgebühr je Auskunft mit bis zu zehn Vergleichsfällen für ein unbebautes Grundstück
65 EUR
  1. Grundgebühr je Auskunft mit bis zu zehn Vergleichsfällen für ein bebautes Grundstück
80 EUR
  1. je weiteren Vergleichsfall
5 EUR
3.2abschließende Auskunft darüber, dass keine Vergleichsfälle vorhanden sind (Negativauskunft)
  1. Negativauskunft
30 EUR
  1. Negativauskunft für das zuständige Finanzamt für Zwecke der steuerlichen Bewertung
gebührenfrei
3.3Auswertungen und summarische Auskünfte aus der Kaufpreissammlung50 bis 2 000 EUR
3.4Weitergabe von Daten aus der Kaufpreissammlung für wissenschaftliche Zwecke

Anmerkung:

Wissenschaftliche Zwecke liegen nicht vor, wenn die Nutzung der Ergebnisse aus den wissenschaftlichen Untersuchungen überwiegend kommerziellen Zwecken dienen soll.
  1. für die ersten 200 Vergleichsfälle
140 EUR
  1. für je weitere angefangene 200 Vergleichsfälle
70 EUR
3.5Erteilung von flächendeckenden Auskünften aus der Datensammlung über vereinbarte Nutzungsentgelte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 NutzEV
  1. für bis zu drei Gemarkungen
38 EUR
  1. für mehr als drei Gemarkungen
63 EUR
4 Auswertungen des Oberen Gutachterausschusses
Überregionale Auswertungen und Analysen sowie Bereitstellung von Daten von Objekten, die bei den Gutachterausschüssen nur vereinzelt vorhanden sind
  1. auf Antrag eines Gutachterausschusses
gebührenfrei
  1. auf Antrag Dritter
50 bis 4 000 EUR
5Auskünfte und Tätigkeiten nach Zeitaufwand
5.1Erteilung von mündlichen Auskünften über Bodenrichtwerte, aus dem Grundstücksmarktbericht oder von sonstigen Auskünften
  1. die erste Viertelstunde
gebührenfrei
  1. je angefangene weitere Viertelstunde
15 EUR
5.2Erteilung von schriftlichen und elektronischen Auskünften
  1. über Bodenrichtwerte
    (Enthält die Bodenrichtwertauskunft einen Auszug aus der Bodenrichtwertkarte, ist dieser bis zu einem Format von DIN A4 in der Gebühr enthalten.)
  2. aus dem Grundstücksmarktbericht, insbesondere über die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten und über Miet- und Pachtwerte
je angefangene Viertelstunde
15 EUR
5.3Mitteilung der Bodenrichtwerte an das zuständige Finanzamt zum Zwecke der steuerlichen Bewertunggebührenfrei
5.4fachliche Äußerungen über Grundstückswerte für Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben
je angefangene Viertelstunde15 EUR
5.5Mitwirkung bei der Erstellung des Mietspiegels
je angefangene Viertelstunde15 EUR
6 Bereitstellung der Bodenrichtwerte
6.1historische Bodenrichtwertkarte (Druckexemplar auf der Grundlage topografischer Kartenwerke bis Jahrgang 2009)30 EUR
6.2Bodenrichtwertdatensätze für interne Zwecke für den Landkreis und/oder die kreisfreie Stadt im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses

Mit der Gebühr ist die interne Nutzung einschließlich der Nutzung in internen Informationssystemen abgegolten.
gebührenfrei
6.3Auszug aus der Bodenrichtwertkarte (Darstellung der Bodenrichtwerte auf Kartengrundlagen) im Papierformat bis
  1. DIN A3
20 EUR
  1. DIN A2
30 EUR
  1. DIN A1
40 EUR
  1. DIN A0
50 EUR
6.4Auszug aus der Bodenrichtwertkarte (Darstellung der Bodenrichtwerte auf Kartengrundlagen) als PDF-Datei im Seitenformat bis
  1. DIN A3
20 EUR
  1. DIN A2
24 EUR
  1. DIN A1
30 EUR
  1. DIN A0
37 EUR
7 Grundstücksmarktberichte
7.1Abruf des allgemeinen Teils ohne die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Absatz 5 BauGB im Internetportalgebührenfrei
7.2vollständiger Grundstücksmarktbericht (gedruckte oder digitale Form) für den Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses
  1. wenn der Zuständigkeitsbereich einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt umfasst
35 EUR
  1. wenn der Zuständigkeitsbereich über einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt hinausgeht
45 EUR
7.3vollständiger Grundstücksmarktbericht (gedruckte oder digitale Form) des Oberen Gutachterausschusses für das Land Brandenburg45 EUR
7.4Mitteilung der vollständigen Grundstücksmarktberichte für das zuständige Finanzamt zum Zwecke der steuerlichen Bewertung für
  1. den Bereich eines Gutachterausschusses
gebührenfrei
  1. das Land Brandenburg
gebührenfrei
8Sonstiges
8.1Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem vom Gutachterausschuss wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen15 bis 500 EUR
8.2Zurückweisung und teilweise Zurückweisung von Drittwidersprüchen15 bis 500 EUR
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 30. Juli 2010 GVBl.II/10, [Nr. 51]
Anlage geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Februar 2013 GVBl.II/13, [Nr. 21], S. 7
Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 20. März 2017 GVBl.II/17, [Nr. 18]
Anlage geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2019 GVBl.II/19, [Nr. 7]
§ 4 geändert; Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 29. August 2022 GVBl.II/22, [Nr. 61]
Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 10. November 2025 GVBl.II/25, [Nr. 81]

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