Landesregierung Brandenburg

Ursprüngliche Fassung Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWGebO)

Ursprüngliche Fassung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:

§ 1
Gebührentarif

Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührentarif, der Teil der Verordnung ist, erhoben.

§ 2
Gebührenfreiheit und Gebührenbefreiung

(1) Zur Zahlung von Gebühren bleiben verpflichtet, für Amtshandlungen

  1. des Ministeriums für Wirtschaft nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Anerkennung als Kurort und Erholungsort im Land Brandenburg vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 10) die in § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten Rechtsträger,
  2. des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe Brandenburg die in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten Rechtsträger; dies gilt nicht, wenn das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg als Träger öffentlicher Belange beteiligt ist.

(2) Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen und Benutzungen im Rahmen der geowissenschaftlichen Gemeinschaftsaufgaben auf Veranlassung einer Behörde des Landes Brandenburg, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes, es sei denn, dass sie einem Dritten zur Last gelegt werden können.

§ 3
Gebührenbemessung

Soweit Gebühren nach erforderlichem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenrechnung als Stundensätze zu Grunde zu legen:

  1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 55,00 EUR,
  2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 40,00 EUR,
  3. für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 32,00 EUR,
  4. für Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte 24,00 EUR.

§ 4
Auslagen

(1) In § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg aufgeführte Auslagen sind zu erstatten, soweit sie nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind.

(2) Gegenüber dem Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe sind außerdem zu erstatten, Auslagen

  1. für die Abgabe von geowissenschaftlichem Informationsmaterial (z. B. Plotts),
  2. für Aufwendungen für Geräte, Material und Geländeuntersuchungen einschließlich der Bezahlung von Aushilfskräften,
  3. für Aufwendungen, die Dritten und anderen Verwaltungsdienststellen für ihre besonderen Leistungen zu zahlen sind (z. B. Bohrungen, Aufgrabungen, Spezialauswertungen, Druckkosten, Hilfsarbeiten),
  4. für Aufwendungen für Verpackungsmaterial und Versandkosten mit Ausnahme von Portokosten für Standardbriefe bis 50 Gramm,
  5. für Aufwendungen bei Abgabe digitaler Datensätze für den Einsatz der Datenverarbeitungsanlage nach dem jeweils erforderlichen Zeitaufwand mit einem Stundensatz von 30,00 EUR.

(3) Erreichen Auslagen nicht die Höhe von 5,00 EUR, kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.

§ 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Die Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft:

  1. die Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 13. Dezember 1991 (GVBl. 1992 II S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. September 1998 (GVBl. II S. 592),
  2. die Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Bereich des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe Brandenburg vom 8. April 1992 (GVBl. II S. 150),
  3. die Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Bereich der Bergbehörden vom 17. September 1996 (GVBl. II S. 749).

Potsdam, den 12. Dezember 2001

Der Minister für Wirtschaft
Dr. Wolfgang Fürniß

Anmerkung: - Anlage konnte nicht beigefügt werden -

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 12. Dezember 2001 GVBl.II/01, [Nr. 24], S. 642
§ 2, Anlage (Gebührentarif) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2005 GVBl.II/05, [Nr. 5], S. 118
Anlage (Gebührentarif) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2006 GVBl.II/06, [Nr. 32], S. 542
Anlage (Gebührentarif) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2007 GVBl.II/07, [Nr. 26], S. 477
§ 3, Anlage (Gebührentarif) geändert durch Verordnung vom 3. November 2008 GVBl.II/08, [Nr. 27], S. 418
Anlage (Gebührentarif) geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2010 GVBl.II/10, [Nr. 11]
Außer Kraft gesetzt am 20. Januar 2011 durch Verordnung vom 14. Januar 2011 GVBl.II/11, [Nr. 7]

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen