Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWGebO)

Historische Fassung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:

§ 1
Gebührentarif

Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührentarif, der Teil der Verordnung ist, erhoben.

§ 2
Gebührenfreiheit und Gebührenbefreiung

(1) Zur Zahlung von Gebühren bleiben verpflichtet, für Amtshandlungen

  1. des Ministeriums für Wirtschaft nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Anerkennung als Kurort und Erholungsort im Land Brandenburg vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 10) die in § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten Rechtsträger,
  2. des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe die in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten Rechtsträger; dies gilt nicht, wenn das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg als Träger öffentlicher Belange beteiligt ist.

(2) Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen und Benutzungen im Rahmen der geowissenschaftlichen Gemeinschaftsaufgaben auf Veranlassung einer Behörde des Landes Brandenburg, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes, es sei denn, dass sie einem Dritten zur Last gelegt werden können.

§ 3
Gebührenbemessung

Soweit Gebühren nach erforderlichem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenrechnung als Stundensätze zu Grunde zu legen:

  1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 55,00 EUR,
  2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 40,00 EUR,
  3. für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 32,00 EUR,
  4. für Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte 24,00 EUR.

§ 4
Auslagen

(1) In § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg aufgeführte Auslagen sind zu erstatten, soweit sie nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind.

(2) Gegenüber dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe sind außerdem zu erstatten, Auslagen

  1. für die Abgabe von geowissenschaftlichem Informationsmaterial (z. B. Plotts),
  2. für Aufwendungen für Geräte, Material und Geländeuntersuchungen einschließlich der Bezahlung von Aushilfskräften,
  3. für Aufwendungen, die Dritten und anderen Verwaltungsdienststellen für ihre besonderen Leistungen zu zahlen sind (z. B. Bohrungen, Aufgrabungen, Spezialauswertungen, Druckkosten, Hilfsarbeiten),
  4. für Aufwendungen für Verpackungsmaterial und Versandkosten mit Ausnahme von Portokosten für Standardbriefe bis 50 Gramm,
  5. für Aufwendungen bei Abgabe digitaler Datensätze für den Einsatz der Datenverarbeitungsanlage nach dem jeweils erforderlichen Zeitaufwand mit einem Stundensatz von 30,00 EUR.

(3) Erreichen Auslagen nicht die Höhe von 5,00 EUR, kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.

§ 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Die Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft:

  1. die Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 13. Dezember 1991 (GVBl. 1992 II S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. September 1998 (GVBl. II S. 592),
  2. die Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Bereich des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe Brandenburg vom 8. April 1992 (GVBl. II S. 150),
  3. die Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Bereich der Bergbehörden vom 17. September 1996 (GVBl. II S. 749).

Potsdam, den 12. Dezember 2001

Der Minister für Wirtschaft
Dr. Wolfgang Fürniß

Anlage

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
1.Allgemein
1.1Allgemeine Verwaltungsgebühren
1.1.1Beglaubigungen
1.1.1.1von Unterschriften oder Handzeichen1,50
1.1.1.2von Abschriften, Ablichtungen usw. je Seite1,50 – 3,00
1.1.1.3von Urkunden zum Gebrauch im Ausland8,00 – 73,00
1.1.2Sonstige Bescheinigungen, Ausstellen von Urkunden und Zeugnissen (auch bei Wiederholungsausstellung)1,50 – 26,00
1.1.3Anfertigung von Zweitschriften, Fotokopien, Computerausdrucken
1.1.3.1DIN A4, schwarz-weiß
1.1.3.1.1für die ersten 50 Seiten je Seite0,50
1.1.3.1.2für jede weitere Seite0,20
1.1.3.2DIN A3, schwarz-weiß2,00
1.1.3.3Farbfotokopien, je Seite2,00 – 6,00
1.1.3.4DIN A2, schwarz-weiß5,00
1.1.3.5DIN A1, schwarz-weiß10,00
1.1.3.6DIN A0, schwarz-weiß13,00
1.2Allgemeine Benutzungsgebühren
1.2.1Nutzung von Diensträumen inkl. Nutzung von Technik, pro angefangene Stunde16,00
1.2.2Gebühr für den Einsatz verwaltungseigener Kfz pro km0,41
1.3Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen0,00 – 512,00
1.4Erteilung von Bescheiden über Widersprüche, wenn und soweit sie zurückgewiesen werden
1.4.1Dritte, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen3,00 – 512,00
1.4.2gegen Kostenentscheidungen3,00 – 103,00
2. Gewerberechtliche Angelegenheiten
2.1Anzeigen, Auskünfte
2.1.1Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige (§ 15 Abs. 1 Gewerbeordnung – GewO)
2.1.1.1Anmeldung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO)20,50
2.1.1.2Ummeldung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GewO)20,50
2.1.1.3Abmeldung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO)10,00
2.1.2Auskünfte aus dem Gewerberegister
2.1.2.1Einfache Auskunft (Name, betriebliche Anschrift, angezeigte Tätigkeit) pro Betrieb, bei Personengesellschaften pro Person13,00
2.1.2.2Erweiterte Auskunft, pro Betrieb, bei Personengesellschaften pro Person20,50
2.1.2.3Gruppenauskunft für zwei Betriebe, bei Personengesellschaften für zwei Personen25,50
2.1.2.3.1für jede weitere Auskunft pro Betrieb, bei Personengesellschaften pro Person5,00
2.1.2.3.2frei
2.2Erlaubnisse
2.2.1Schaustellen von Personen
2.2.1.1Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen (§ 33 a Abs. 1 GewO)
2.2.1.1.1mit unbeschränkter Geltungsdauer128,00 – 767,00
2.2.1.1.2mit beschränkter Geltungsdauer51,00 – 256,00
2.2.1.2Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 GewO)25 v. H. der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.2Spiele mit Gewinn
2.2.2.1Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
2.2.2.1.1Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33 c Abs. 1 GewO)102,50 – 1 023,00
2.2.2.1.2Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33 c Abs. 3 GewO)
2.2.2.1.2.1für Betriebe im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten – SpielV51,00
2.2.2.1.2.2für Betriebe im Sinne des § 1 Abs.1 Nr. 2 SpielV76,50
2.2.2.2Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d Abs. 1 GewO)25,50 – 256,00
2.2.2.3Spielhallen und ähnliche Unternehmen
2.2.2.3.1Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33 i Abs. 1 GewO)255,50 – 2 046,00
2.2.2.3.2Erteilung einer Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 GewO)25 v. H. der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.2.3.3Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO)50 v. H. der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.3Pfandleihgewerbe
2.2.3.1Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- und -vermittlungsgeschäftes (§ 34 Abs. 1 GewO)102,50 – 921,00
2.2.3.2Verlängerung der Pfandverwertungs- und -ablieferungsfrist für die Überschüsse (§ 9 Abs. 2 und § 11 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher – PfandIV)2 v. H. des betreffenden Darlehens
2.2.3.3Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO)50 v. H. der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.4Bewachungsgewerbe
2.2.4.1Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34 a Abs. 1 GewO)128,00 – 1 279,00
2.2.4.2Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO)50 v. H. der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.5Versteigerergewerbe
2.2.5.1Erteilung einer Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO)200,00 – 1 500,00
2.2.5.2Erteilung einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern (§ 34b Abs. 1 GewO)75,00 - 350,00
2.2.5.3Abkürzung und Verlängerung von Fristen
2.2.5.3.1Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen – VerstV)25,00
2.2.5.3.2Abkürzung der Frist von fünf Tagen für die neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV)25,00
2.2.5.3.3Verlängerung der Versteigerung über sechs Tage (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV)25,00
2.2.5.4Zulassung von Ausnahmen (soweit nicht § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VerstV selbst Ausnahmen zulässt)
2.2.5.4.1von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV bei freiwilligen Hausrat- und Nachlassversteigerungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV)15,00 – 75,00
2.2.5.4.2von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV)15,00 – 75,00
2.2.5.4.3von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV)30,00 – 150,00
2.2.5.4.4von dem Verbot einer Versteigerung, die in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung steht (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV)20,00 – 100,00
2.2.5.4.5von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV)20,00 – 100,00
2.2.5.5Erteilung einer Stellvertretererlaubnis (§ 47 GewO)50 v.H. der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.6Makler, Bauträger, Baubetreuer
2.2.6.1Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuungsgewerbes (§ 34 c Abs. 1 GewO)
2.2.6.1.1§ 34 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a GewO383,50
2.2.6.1.2§ 34 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b GewO383,50
2.2.6.1.3§ 34 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a GewO383,50
2.2.6.1.4§ 34 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b GewO383,50
2.2.6.2Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO)50 v. H. der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.7Gestattung der Fortführung, Wiedergestattung
2.2.7.1Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 GewO)25,50 – 256,00
2.2.7.2Wiedergestattung der Ausübung der Gewerbe (§ 35 Abs. 6 GewO)102,50 – 512,00
2.2.8Erteilung einer Gestattung zum Betreiben eines Gewerbes ohne den nach § 45 GewO befähigten Stellvertreter (§ 46 Abs. 3 GewO)25,50 – 154,00
2.2.9Reisegewerbe
2.2.9.1Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO)
2.2.9.1.1unbefristet30,50 – 512,00
2.2.9.1.2befristet20,50 – 256,00
2.2.9.2Verlängerung der Geltungsdauer (§ 55 GewO)50 v. H. von 2.2.9.1.2
2.2.9.3Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeit (§ 55 GewO)30,50 – 103,00
2.2.9.4Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 Abs.1 Nr. 2 in Verbindung mit § 60 c Abs. 2 GewO)15,50
2.2.9.5Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55 a Abs. 1 Nr. 1 GewO)10,00 – 41,00
2.2.9.6Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55 a Abs. 2 GewO)10,00 – 41,00
2.2.9.7Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55 b Abs. 2 GewO)15,50
2.2.9.8Bescheinigung des Empfangs der Anzeige über den Beginn einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 55 c GewO)20,50
2.2.9.9Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55 e Abs. 2 Satz 1 GewO)10,00 – 128,00
2.2.9.10Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot
2.2.9.10.1des Feilbietens geistiger Getränke aus besonderem Anlass (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO)10,00 – 77,00
2.2.9.10.2des Absatzes verderblicher Waren im Wege der Versteigerung (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 f GewO)10,00 – 77,00
2.2.9.11Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO)25,50 – 103,00
2.2.9.12Entgegennahme der Anzeige zur Veranstaltung eines Wanderlagers (§ 56 a Abs. 2 GewO)10,00
2.2.9.13Erteilung einer Erlaubnis
2.2.9.13.1.für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 2 GewO)25,50 – 128,00
2.2.9.13.2zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Sinne des § 33 i GewO im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 3 GewO)51,00 – 256,00
2.3Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste
2.3.1Entgegennahme der Anzeige eines Volksfestes (§ 60 b Abs. 3 GewO)5,00 – 100,00
2.3.2Festsetzung von Messen (§ 64 GewO) nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz (§ 69 Abs. 1 GewO)51,00 – 1 790,00
2.3.3Festsetzung von Ausstellungen (§ 65 GewO), Volksfesten (§ 60 b GewO), Großmärkten (§ 66 GewO), Wochenmärkten (§ 67 GewO), Spezialmärkten (§ 68 Abs. 1 GewO) und Jahrmärkten (§ 68 Abs. 2 GewO) nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz (§ 69 Abs. 1 GewO)51,00 – 767,00
2.3.4Festsetzung für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer von Volksfesten, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten sowie für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen von Messen und Ausstellungen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 GewO)50 v. H. von 2.3.2 bzw. 2.3.3 für jede weitere Veranstaltung
2.3.5von der Festsetzung von Volksfesten, Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten abweichende Regelungen in dringenden Fällen (§ 69 b Abs. 1 GewO)25 v. H. von 2.3.2 bis 2.3.4
2.4Gaststätten
2.4.1Unbefristete Erlaubnis
2.4.1.1zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes – GastG)102,50 – 10 226,00
2.4.1.2bei änderungsfreier Übernahme eines bestehenden Betriebes75 v. H. des nach 2.4.1.1 zu errechnenden Satzes
2.4.2Befristete Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 3 Abs. 2 GastG) je angefangenes Jahr25 v. H. der Gebühr nach 2.4.1.
2.4.3Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 6 Satz 3 GastG)10,00 – 52,00
2.4.4Stellvertretungserlaubnis (§ 9 Satz 1 GastG)12,5 v. H. der Gebühr nach 2.4.1 bzw. 2.4.2
2.4.5Vorläufige Erlaubnis zur Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes (§ 11 Abs. 1 Halbsatz 1 GastG)12,5 v. H. der Gebühr nach 2.4.1
2.4.6Vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 2 GastG)6,25 v. H. der Gebühr nach 2.4.1
2.4.7Fristverlängerung
2.4.7.1zur Vermeidung des Erlöschens der Erlaubnis (§ 8 Satz 2 GastG)25 v. H. der Gebühr nach 2.4.1 bzw. 2.4.2
2.4.7.2zur Vermeidung des Erlöschens der Stellvertretungserlaubnis (§ 9 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Satz 2 GastG)6,25 v. H. der Gebühr nach 2.4.1 bzw. 2.4.2
2.4.7.3der vorläufigen Zulassung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GastG)6,25 v. H. der Gebühr nach 2.4.1. bzw. 2.4.2
2.4.7.4der vorläufigen Zulassung eines Stellvertreters (§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GastG)50 v. H. der Gebühr nach 2.4.7.3
2.4.8Vorübergehende Gestattung eines Gaststättengewerbes bei besonderem Anlass (§ 12 Abs. 1 GastG)10,00 – 512,00
2.4.9Erlaubnis zur Beschäftigung von Personen in Gaststätten - § 21 GastG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des GastG15,50 – 128,00
2.5Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG)
2.5.1Anerkennung als Blindenwerkstätte oder als Zusammenschluss von Blindenwerkstätten (§ 5 Abs. 1 BliwaG)15,50 – 26,00
2.5.2Erteilung eines Blindenwaren-Vertriebsausweises (§ 6 Abs. 1 und 2 BliwaG)5,00 – 11,00
3. Handwerksrecht
3.1Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (§ 8 Abs. 3 und § 9 Handwerksordnung – HwO)
3.1.1Erteilung102,50 – 270,00
3.1.2Zweitbescheid (insbesondere zur Aufhebung oder Änderung von Nebenbestimmungen)25,50 – 100,00
3.1.3Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 HwO102,50 – 270,00
3.2Ausübungsberechtigung zur Eintragung in die Handwerksrolle (§ 7a und § 7b HwO)
3.2.1Erteilung92,00 – 250,00
3.2.2Änderungsbescheid25,50 – 100,00
4. Energiewirtschaft
4.1Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) – Energieaufsicht
4.1.1Entscheidung über Anträge auf Genehmigung des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 1 EnWG)1 000,00 – 50 000,00
4.1.2Untersagung eines Betriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EnWG)1 000,00 – 50 000,00
4.1.3Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 3 EnWG)160,00 – 5 000,00
4.1.4Entscheidung zur Planfeststellung von Energieanlagen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 EnWG), deren Errichtungskosten
4.1.4.1500 000 EUR nicht übersteigen8 000,00
4.1.4.2mehr als 500 000 EUR bis zu 2 500 000 EUR betragen8 000,00 – 20 000,00
4.1.4.3mehr als 2 500 000 EUR bis zu 7 500 000 EUR betragen20 001,00 – 30 000,00
4.1.4.4mehr als 7 500 000 EUR bis zu 20 000 000 EUR betragen30 001,00 – 42 500,00
4.1.4.520 000 000 EUR übersteigen42 501,00 – 100 000,00
4.1.5Entscheidung zur Plangenehmigung von Energieanlagen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 EnWG)50 v. H. der Gebühr nach 4.1.4
4.1.6Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG)60,00 – 1 100,00
4.1.7Festsetzung der Entschädigung wegen Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 3 Satz 2 EnWG)60,00 – 1 100,00
4.1.8Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 EnWG)260,00 – 8 500,00
4.1.9Maßnahmen der technischen Aufsicht (§ 49 Abs. 5 EnWG)160,00 – 3 500,00
4.2Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen – Energieaufsicht
4.2.1Zulassung von Ausnahmen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit einer Anzeige stehen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen)60,00 – 10 000,00
4.2.2Festlegung erhöhter Anforderungen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit einer Anzeige stehen (§ 4 der Verordnung über Gashochdruckleitungen)60,00 – 1 100,00
4.2.3Prüfung der Anzeigen von Leitungsvorhaben und Beanstandungen (§ 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen)
4.2.3.1Prüfung einer Anzeige nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen60,00 – 1 100,00
4.2.3.2Prüfung und Beanstandung einer Anzeige (§ 5 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen)120,00 – 2 200,00
4.2.4Festsetzung von Fristen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen)60,00 – 500,00
4.2.5Untersagung des Betriebes (§ 6 Abs. 4 der Verordnung über Gashochdruckleitungen)60,00 – 500,00
4.2.6Anordnung von Überwachungsmaßnahmen im Einzelfall (§ 8 Abs. 3 der Verordnung über Gashochdruckleitungen)60,00 – 500,00
4.2.7Anordnung von Prüfungen (§ 10 Abs. 1 oder 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen)60,00 – 500,00
4.2.8Anordnung von Änderungen (§ 15 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen)60,00 – 1 100,00
4.3Amtshandlungen nach der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) – Energieaufsicht
4.3.1Entscheidungen zu den Anträgen auf Genehmigung der Allgemeinen Tarife (§ 12 BTOElt)260,00 – 21 000,00
4.3.2Genehmigung der Regelungen über Baukostenzuschüsse oder sonstiger mit den Tarifen nicht abgegoltener Kosten (§ 13 BTOElt)160,00 – 5 500,00
4.3.3Entscheidung über Anträge zur Befreiung von Verpflichtungen, die sich aus der BTOElt ergeben (§ 16 BTOElt)160,00 – 3 000,00
4.4Anordnung nach § 6 der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (KAV) in Verbindung mit den §§ 65 und 69 EnWG – Energieaufsicht160,00 – 15 000,00
4.5Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) – Landesregulierungsbehörde
4.5.1Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG)1 000,00 – 30 000,00
4.5.2Verpflichtung, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen (§ 30 Abs. 2 EnWG)1 000,00 – 75 000,00
4.5.3Entscheidung in besonderen Missbrauchsverfahren (§ 31 Abs. 3 EnWG)500,00 – 90 000,00
4.5.4Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 33 Abs. 1 EnWG)1 000,00 – 25 000,00
4.5.5Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110 Abs. 1 EnWG (§ 110 Abs. 4 EnWG)500,00 – 30 000,00
4.5.6Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnWG)15,00
4.6Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen160,00 – 1 500,00
5. Staatliche Anerkennung von Erholungsorten
5.1Entscheidung über das Verleihen, die Rücknahme oder den Widerruf der Artbezeichnung „Staatlich anerkannter Erholungsort“400,00
5.2frei
6. Schornsteinfegerwesen
6.1Listenführung
6.1.1Eintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes - SchfG)51,00
6.1.2Eintragung in das besondere Verzeichnis (§ 12 Abs. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen - VOSch)60,00
6.1.3Wiedereintragung (§ 4 VOSch) mit Ausnahme von Wiedereintragungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 1 b VOSch60,00
6.2Bestellung
6.2.1Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister (§ 5 SchfG)511,50
6.2.2Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister im Falle der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk (§ 12 VOSch in Verbindung mit § 5 SchfG)130,00
6.2.3Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SchfG)51,00
6.2.4Bestellung eines Stellvertreters
6.2.4.1gemäß § 20 SchfG65,00
6.2.4.2gemäß § 21 Abs. 2 SchfG65,00
6.2.4.3gemäß § 28 Satz 3 SchfG65,00
6.3.Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Nebenerwerbs (§ 14 Abs. 3 SchfG)41,00 – 90,00
6.4.Erlass eines Bescheids zur Feststellung rückständiger Gebühren und Auslagen (§ 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG)25,50
7. Amtshandlungen des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG):
7.1Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung (§ 9 Abs. 4 GBBerG)pro Grundbuchamtsbezirk 260, 00 zzgl. 2,50 pro Flurstück (Rahmenhöchstsatz 5 000,00)
7.2Erteilung einer Verzichtsbescheinigung auf Antrag des Energieversorgungsunternehmens (§ 9 Abs. 6 GBBerG)pro Grundbuchamtsbezirk 260,00
7.3Antrag auf Erteilung einer Erlöschensbescheinigung (§ 9 Abs. 7 GBBerG)pro Grundbuchblatt 50,00
7.4bei Änderung eines Antrages nach 7.1pro Flurstück 2,50
8. Geologie und Rohstoffe
8.1Amtshandlungen und Leistungen des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Stellungnahmen, Beratungen, Auskünfte, Recherchen, Analysen), soweit nicht nach 7. zu bemessen istnach Zeitaufwand
8.2Abgabe von geologischen Atlanten
8.2.1Atlas zur Geologie von Brandenburg (aktuelle Auflage)25,00
8.2.2Atlas zur Geologie von Brandenburg CD-Ausgabe (aktuelle Auflage)6,00
8.2.3Das Antlitz der Erde unter den Meeren und Ozeanen5,00
8.3Abgabe von Karten
8.3.1Geologische Karten
8.3.1.1Geologische Karte von Preußen 1 : 25 00022,00
8.3.1.2Geologische Karte der DDR 1 : 100 00010,00
8.3.1.3Geologische Übersichtskarte von Berlin und Umgebung 1 : 100 0008,00
8.3.1.4Geologische Karte der DDR 1 : 200 00010,00
8.3.1.5Geologische Karte von Brandenburg 1 : 200 0005,00
8.3.1.6Geologische Übersichtskarte des Landes Brandenburg 1 : 300 00015,00
8.3.1.7Geologische Karte der DDR 1 : 500 0005,00
8.3.2Bodengeologische Karten
8.3.2.1Bodenübersichtskarte von Brandenburg 1 : 300 00013,00
8.3.2.2Bodengeologische Karte der DDR 1 : 25 00013,00
8.3.2.3Bodenschätzungskarte 1 : 25 00021,00
8.3.2.4Bodengeologische Übersichtskarte des Landes Brandenburg 1 : 50 00010,00
8.3.2.5Bodengeologische Übersichtskarte der DDR 1 : 100 00010,00
8.3.2.6frei
8.3.2.7Mittelmaßstäbige landwirtschaftliche Standortkartierung 1 : 100 000
8.3.2.7.1Farbdruck10,00
8.3.2.7.2Konturendruck5,00
8.3.3Hydrogeologische Karten
8.3.3.1Hydrogeologische Karte von Brandenburg 1: 50 000 (Plot pro Themenkarte)10,00
8.3.3.2Hydrogeologische Übersichtskarte der DDR 1: 200 000 (pro Themenkarte)5,00
8.3.4Ingenieurgeologische Karten
8.3.4.1Geologische Karte der DDR Ingenieurgeologie 1: 200 000 (3 Teilkarten)30,00
8.3.4.2Ingenieurgeologische Übersichtskarte der DDR – Karte der Umweltbedingungen 1 : 200 00015,00
8.3.4.3frei
8.3.5Lagerstättenkarten
8.3.5.1Karte oberflächennaher Rohstoffe 1: 300 00015,00
8.3.5.2Rohstoffgeologische Karte 1 : 50 00015,00
8.3.6Umweltgeologische Karten
8.3.6.1Umweltgeologische Übersichtskarte des Landes Brandenburg – Rückhaltevermögen der Grundwasserüberdeckung 1 : 300 0005,00
8.3.6.2frei
8.3.7Geophysikalische Karten
8.3.7.1Geologische Karte der DDR, Laufzeiten des seismischen Impulses 1 : 500 0005,00
8.3.7.2frei
8.3.8Geotektonische Karten
8.3.8.1Material zum tektonischen Bau von Europa 1 : 6 000 0005,00
8.3.8.2Tektonische Karte der DDR 1 : 500 0005,00
8.3.9Spezielle geologische Karten
8.3.9.1Geologische Karte der DDR 1 : 500 000
8.3.9.1.1Fotolineation kosmischer Aufnahmen5,00
8.3.9.1.2Geologische Karte der DDR ohne känozoische Sedimente (1 : 500 000)5,00
8.3.9.2frei
8.4.Abgabe von geowissenschaftlichen Daten zur befristeten Nutzung (nach Umfang und Bedeutung der Daten)10,00 – 200,00 jährlich, je Kartenblattschnitt und geologischem Thema
8.5Abgabe von geologischen Datenverarbeitungsprogrammen10,00 – 2 500,00
8.6Abgabe von geowissenschaftlichen Erzeugnissen für die keine Tarifstelle vorgesehen ist1,00 – 500,00
9.Bergbau (Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe)
9.1Bergbauberechtigungen
9.1.1Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis (§§ 6, 7, 11 Bundesberggesetz - BBergG)
9.1.1.1zu gewerblichen Zwecken500,00 – 6 000,00
9.1.1.2zu wissenschaftlichen Zwecken250,00 – 1 000,00
9.1.2Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung (§§ 6, 8, 12 BBergG)1 000,00 – 15 000,00
9.1.3Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum (§§ 6, 9, 13 BBergG)1 000,00 – 15 000,00
9.1.4Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Abs. 4 BBergG)
9.1.4.1zu gewerblichen Zwecken300,00 - 3 000,00
9.1.4.2zu wissenschaftlichen Zwecken150,00 - 600,00
9.1.5Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Abs. 5 BBergG)500,00 – 8 000,00
9.1.6Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 16 Abs. 3 BBergG)250,00 – 2 500,00
9.1.7Ausstellung einer Berechtsamsurkunde (§ 17 BBergG)250,00 – 500,00
9.1.8Entscheidung über den Widerruf einer Erlaubnis oder einer Bewilligung von Bergwerkseigentum (§ 18 BBergG)250,00 – 1 000,00
9.1.9Fristverlängerung sowie Fristsetzung einer Erlaubnis (§ 18 Abs. 2 BBergG)50,00 - 250,00
9.1.10Entscheidung über die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung (§ 19 BBergG)100,00 - 800,00
9.1.11Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum (§ 20 BBergG)100,00 – 1 000,00
9.1.12Stellung eines Verlangens (§ 21 Abs. 2 BBergG)50,00 – 100,00
9.1.13Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Abs. 1 BBergG)100,00 – 1 000,00
9.1.14Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber sowie die Erteilung eines Zeugnisses (§ 23 BBergG)200,00 – 1 000,00
9.1.15Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28, 29 BBergG)150,00 – 2 500,00
9.1.16Bestellung eines Vertreters von Amts wegen (§ 36 Satz 1 Nr. 2 BBergG)50,00 – 100,00
9.1.17Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG)150,00 – 1 500,00
9.1.18Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG)100,00 – 1 000,00
9.1.19Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Abs. 1, § 16 Abs. 5 BBergG)50,00 – 500,00
9.1.20Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41 BBergG)50,00 – 500,00
9.1.21Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen (§ 42 Abs. 1, § 43 BBergG)50,00 – 1 000,00
9.1.22Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Abs. 4, § 43, § 45 Abs. 2 BBergG)50,00 – 500,00
9.1.23Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen (§ 45 Abs. 1 BBergG)50,00 – 500,00
9.1.24Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Abs. 4 BBergG)50,00 – 500,00
9.1.25Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149 BBergG)50,00 – 500,00
9.1.26Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltender Rechte oder Verträge (§ 152 Abs. 2 Satz 2, § 153 Satz 3 BBergG)100,00 – 2 500,00
9.1.27Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenden Rechts (§ 154 Abs. 1 Satz 3 BBergG)50,00 – 500,00
9.1.28Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Abs. 2 BBergG)50,00 – 500,00
9.1.29Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltender Rechte oder Verträge (§ 156 Abs. 2 BBergG)50,00 - 500,00
9.1.30Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§§ 161, 162 BBergG)250,00 - 2 000,00
9.2.Einsichtnahme, Auskunft
9.2.1Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte (§ 76 Abs. 1 BBergG)
9.2.1.1ohne Inanspruchnahme der Dienstkraftgebührenfrei
9.2.1.2mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft
9.2.1.2.1bis zu der Dauer einer halben Stundegebührenfrei
9.2.1.2.2beim Überschreiten einer halben Stunde für die darüber hinausgehende Zeitnach Zeitaufwand
9.2.2Schriftliche Auskünfte aus Berechtsamsbuch und den Berechtsamsurkunden, Ablichtungen (§ 76 Abs. 2 BBergG)nach Zeitaufwand
9.2.3Einsichtnahme in Grubenbilder (§ 63 Abs. 4 BBergG)
9.2.3.1mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft bis zu der Dauer einer halben Stundegebührenfrei
9.2.3.2beim Überschreiten einer halben Stunde für die darüber hinausgehende Zeitnach Zeitaufwand
9.2.4Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen (§ 125 Abs. 1 BBergG) und Auszüge aus den Messunterlagen
9.2.4.1mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft bis zu der Dauer einer halben Stundegebührenfrei
9.2.4.2beim Überschreiten einer halben Stunde für die darüber hinausgehende Zeitnach Zeitaufwand
9.2.5Auszüge
9.2.5.1aus den Messunterlagennach Zeitaufwand
9.2.5.2aus der Berechtsamskarte und den sonstigen bergbaulichen Riss- oder Kartendarstellungennach Zeitaufwand
9.2.6Prüfung und Beglaubigung von vorgelegten Kartenauszügennach Zeitaufwand
9.2.7Schriftliche Auskünfte bei Bergbauanfragen bei Nichtvorhandensein haftungspflichtiger Unternehmen bzw. Bergbauberechtigter - Baugrundbeurteilungen (§§ 115, 166 BBergG)nach Zeitaufwand
9.3Bergwerksbetrieb
9.3.1Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplanes (§§ 51 bis 55 BBergG)
9.3.1.1Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens500,00 – 15 000,00
9.3.1.2Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens500,00 – 50 000,00
9.3.1.3Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 57b Abs. 1 BBergG)500,00 – 25 000,00
9.3.1.4Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 5 BBergG i. V. m. § 77 VwVfG)500,00 – 5 000,00
9.3.1.5Entscheidung über den Untersuchungsrahmen zur Erarbeitung eines Rahmenbetriebsplanes (§ 52 Abs. 2a Satz 2 BBergG)200,00 – 2 000,00
9.3.1.6Entscheidung über Zulassung eines Hauptbetriebsplanes250,00 – 7 500,00
9.3.1.7Entscheidung über Zulassung eines Sonderbetriebsplanes100,00 – 5 000,00
9.3.1.8Entscheidung über Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes250,00 - 7 500,00
9.3.1.9Ergänzung, Änderung, Verlängerung von Betriebsplänen (§ 52 Abs. 4, § 53 Abs. 1 BBergG)50,00 - 20 000,00
9.3.2Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG)50,00 – 500,00
9.3.3Entscheidung über nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen im Betriebsplan nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG100,00 – 2 500,00
9.3.4Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG)50,00 - 500,00
9.3.5Sonstige Anordnungen oder Untersagungen gemäß § 71 Abs. 1 und 2 BBergG100,00 – 2 500,00
9.3.6Anordnung von Maßnahmen bei der Einstellung des Betriebes gemäß § 71 Abs. 3 BBergG250,00 – 5 000,00
9.3.7Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung (§§ 65, 66, 67, 68, § 176 Abs. 3 BBergG)100,00 – 5 000,00
9.3.8Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung (§§ 65, 66, 67, 68, § 176 Abs. 3 BBergG)50,00 – 2 500,00
9.3.9Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung einer Entscheidung nach Tarifstelle 9.3.7 oder Tarifstelle 9.3.850,00 – 2 500,00
9.3.10Prüfung einer Anzeige eines nicht betriebsplanpflichtigen Betriebes (§ 127 BBergG)50,00 – 500,00
9.3.11Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 65 BBergG)50,00 – 500,00
9.3.12Entscheidung über die Einstufung eines Bodenschatzes als grundeigen gemäß § 3 Abs. 4 BBergG, soweit diese Entscheidung nicht in einem Verfahren nach Tarifstelle 9.3.1 getroffen wird100,00 - 1 000,00
9.4.Grundabtretung
9.4.1Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 40 BBergG)50,00 – 750,00
9.4.2Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung (§§ 77, 78 BBergG)250,00 – 10 000,00
9.4.3Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstückes (§ 79 Abs. 3 BBergG)150,00 – 5 000,00
9.4.4Entscheidung über die Ergänzungsentschädigung (§ 89 Abs. 2 BBergG)150,00 – 2 500,00
9.4.5Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen (§ 89 Abs. 3 BBergG)50,00 – 500,00
9.4.6Entscheidung über eine Sicherheit (§ 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG)50,00 – 500,00
9.4.7Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Abs. 5 BBergG)50,00 – 500,00
9.4.8Entscheidung über den Antrag auf Vorentscheidung (§ 91 BBergG)100,00 – 2 500,00
9.4.9Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Abs. 1 Satz 3 BbergG)50,00 – 500,00
9.4.10Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG)50,00 – 500,00
9.4.11Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung (§ 95 Abs. 2 BBergG)50,00 – 500,00
9.4.12Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung (§ 96 BBergG)50,00 – 500,00
9.4.13Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97 BBergG)50,00 – 5 000,00
9.4.14Feststellung des Zustandes des Grundstückes (§ 99 BBergG)50,00 – 500,00
9.4.15Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung (§ 101 Abs. 1 und 2 BBergG)50,00 – 500,00
9.4.16Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung (§ 102 Abs. 2 BBergG)150,00 – 1 500,00
9.4.17Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstückes (§ 109 Abs. 4 BBergG)150,00 – 1 500,00
9.4.18Entscheidung über die Entschädigung gemäß Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa des Einigungsvertrages vom 31. August 1990150,00 – 1 500,00
9.5Markscheiderische Angelegenheiten
9.5.1Entscheidung über die Anerkennung als Markscheider150,00
9.5.2Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen (§ 13 Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV)50,00 – 150,00
9.5.3Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen (§ 10 Abs. 3 MarkschBergV)80,00
9.5.4Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes (§ 12 MarkschBergV)80,00
9.5.5Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG)50,00 – 250,00
9.6Entscheidung über die Erteilung einer Löschungsbewilligung alter Aufsuchungs- und Gewinnungsberechtigungen25,00 - 200,00
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 12. Dezember 2001 GVBl.II/01, [Nr. 24], S. 642
§ 2, Anlage (Gebührentarif) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2005 GVBl.II/05, [Nr. 5], S. 118
Anlage (Gebührentarif) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2006 GVBl.II/06, [Nr. 32], S. 542
Anlage (Gebührentarif) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2007 GVBl.II/07, [Nr. 26], S. 477
§ 3, Anlage (Gebührentarif) geändert durch Verordnung vom 3. November 2008 GVBl.II/08, [Nr. 27], S. 418
Anlage (Gebührentarif) geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2010 GVBl.II/10, [Nr. 11]
Außer Kraft gesetzt am 20. Januar 2011 durch Verordnung vom 14. Januar 2011 GVBl.II/11, [Nr. 7]

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