Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWGebO)

Historische Fassung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:

§ 1
Gebührentarif

Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührentarif, der Teil der Verordnung ist, erhoben.

§ 2
Gebührenfreiheit und Gebührenbefreiung

(1) Zur Zahlung von Gebühren bleiben verpflichtet, für Amtshandlungen

  1. des Ministeriums für Wirtschaft nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Anerkennung als Kurort und Erholungsort im Land Brandenburg vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 10) die in § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten Rechtsträger,
  2. des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe die in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten Rechtsträger; dies gilt nicht, wenn das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg als Träger öffentlicher Belange beteiligt ist.

(2) Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen und Benutzungen im Rahmen der geowissenschaftlichen Gemeinschaftsaufgaben auf Veranlassung einer Behörde des Landes Brandenburg, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes, es sei denn, dass sie einem Dritten zur Last gelegt werden können.

§ 3
Gebührenbemessung

Soweit Gebühren nach erforderlichem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenrechnung als Stundensätze zu Grunde zu legen:

  1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 60,00 EUR,
  2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 45,00 EUR,
  3. für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 35,00 EUR,
  4. für Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte 31,00 EUR.

§ 4
Auslagen

(1) In § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg aufgeführte Auslagen sind zu erstatten, soweit sie nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind.

(2) Gegenüber dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe sind außerdem zu erstatten, Auslagen

  1. für die Abgabe von geowissenschaftlichem Informationsmaterial (z. B. Plotts),
  2. für Aufwendungen für Geräte, Material und Geländeuntersuchungen einschließlich der Bezahlung von Aushilfskräften,
  3. für Aufwendungen, die Dritten und anderen Verwaltungsdienststellen für ihre besonderen Leistungen zu zahlen sind (z. B. Bohrungen, Aufgrabungen, Spezialauswertungen, Druckkosten, Hilfsarbeiten),
  4. für Aufwendungen für Verpackungsmaterial und Versandkosten mit Ausnahme von Portokosten für Standardbriefe bis 50 Gramm,
  5. für Aufwendungen bei Abgabe digitaler Datensätze für den Einsatz der Datenverarbeitungsanlage nach dem jeweils erforderlichen Zeitaufwand mit einem Stundensatz von 30,00 EUR.

(3) Erreichen Auslagen nicht die Höhe von 5,00 EUR, kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.

§ 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Die Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft:

  1. die Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 13. Dezember 1991 (GVBl. 1992 II S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. September 1998 (GVBl. II S. 592),
  2. die Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Bereich des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe Brandenburg vom 8. April 1992 (GVBl. II S. 150),
  3. die Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Bereich der Bergbehörden vom 17. September 1996 (GVBl. II S. 749).

Potsdam, den 12. Dezember 2001

Der Minister für Wirtschaft
Dr. Wolfgang Fürniß

Anlage

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
1.Allgemein
1.1Allgemeine Verwaltungsgebühren
1.1.1Beglaubigungen
1.1.1.1von Unterschriften oder Handzeichen1,50
1.1.1.2von Abschriften, Ablichtungen usw. je Seite1,50 – 3,00
1.1.1.3von Urkunden zum Gebrauch im Ausland8,00 – 73,00
1.1.2Sonstige Bescheinigungen, Ausstellen von Urkunden und Zeugnissen (auch bei Wiederholungsausstellung)1,50 – 26,00
1.1.3Anfertigung von Zweitschriften, Fotokopien, Computerausdrucken
1.1.3.1DIN A4, schwarz-weiß
1.1.3.1.1für die ersten 50 Seiten je Seite0,50
1.1.3.1.2für jede weitere Seite0,20
1.1.3.2DIN A3, schwarz-weiß2,00
1.1.3.3Farbfotokopien, je Seite2,00 – 6,00
1.1.3.4DIN A2, schwarz-weiß5,00
1.1.3.5DIN A1, schwarz-weiß10,00
1.1.3.6DIN A0, schwarz-weiß13,00
1.1.4Datenbankrecherchen
1.1.4.1Datenbankrecherche auf der Grundlage von bis zu drei Datenbanktabellen, pro Stunde45,00 - 60,00
1.1.4.2Datenbankrecherche auf der Grundlage von vier bis sechs Datenbanktabellen, pro Stunde45,00 - 70,00
1.1.4.3Datenbankrecherche auf der Grundlage von mehr als sechs Datenbanktabellen, pro Stunde45,00 - 80,00
1.2Allgemeine Benutzungsgebühren
1.2.1Nutzung von Diensträumen inkl. Nutzung von Technik, pro angefangene Stunde16,00
1.2.2Gebühr für den Einsatz verwaltungseigener Kfz pro km0,41
1.3Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen0,00 – 512,00
1.4Erteilung von Bescheiden über Widersprüche, wenn und soweit sie zurückgewiesen werden
1.4.1Dritte, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen3,00 – 512,00
1.4.2gegen Kostenentscheidungen3,00 – 103,00
2. Gewerberechtliche Angelegenheiten
2.1Anzeigen, Auskünfte
2.1.1

Bearbeitung von Gewerbeanzeigen
(§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung - GewO)

2.1.1.1Gewerbeanmeldung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO)
2.1.1.1.1natürliche Person26,00
2.1.1.1.2juristische Person
2.1.1.1.2.1mit einem gesetzlichen Vertreter31,00
2.1.1.1.2.2für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter13,00
2.1.1.1.3

beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um

8,00
2.1.1.2Gewerbeummeldung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GewO)
2.1.1.2.1natürliche und juristische Personen20,00
2.1.1.2.2

beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um

8,00
2.1.2Auskünfte aus dem Gewerberegister
2.1.2.1Auskünfte aus den beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen
2.1.2.1.1für die erste bis zehnte Person, pro Person10,00
2.1.2.1.2für jede weitere Person5,00
2.1.2.2

Auskünfte, wenn Nachfragen oder Ermittlungen über die beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen hinaus erforderlich sind, pro Person

15,00
2.2Erlaubnisse
2.2.1Schaustellen von Personen
2.2.1.1Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen (§ 33 a Abs. 1 GewO)
2.2.1.1.1mit unbeschränkter Geltungsdauer128,00 – 767,00
2.2.1.1.2mit beschränkter Geltungsdauer51,00 – 256,00
2.2.1.2Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 GewO)25 v. H. der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.2Spiele mit Gewinn
2.2.2.1Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
2.2.2.1.1Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33 c Abs. 1 GewO)102,50 – 1 023,00
2.2.2.1.2Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33 c Abs. 3 GewO)
2.2.2.1.2.1für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten – SpielV51,00
2.2.2.1.2.2für Betriebe im Sinne des § 1 Abs.1 Nr. 2 SpielV76,50
2.2.2.2Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d Abs. 1 GewO)25,50 – 256,00
2.2.2.3Spielhallen und ähnliche Unternehmen
2.2.2.3.1Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33 i Abs. 1 GewO)255,50 – 2 046,00
2.2.2.3.2Erteilung einer Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 GewO)25 v. H. der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.2.3.3Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO)50 v. H. der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.3Pfandleihgewerbe
2.2.3.1Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- und -vermittlungsgeschäftes (§ 34 Abs. 1 GewO)102,50 – 921,00
2.2.3.2Verlängerung der Pfandverwertungs- und -abführungsfrist für die Überschüsse (§ 9 Abs. 2 und § 11 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher – PfandIV)2 v. H. des betreffenden Darlehens
2.2.3.3Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO)50 v. H. der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.4Bewachungsgewerbe
2.2.4.1Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34 a Abs. 1 GewO)128,00 – 1 279,00
2.2.4.2Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO)50 v. H. der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.5Versteigerergewerbe
2.2.5.1Erteilung einer Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO)200,00 – 1 500,00
2.2.5.2Erteilung einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern (§ 34b Abs. 5 GewO)75,00 - 350,00
2.2.5.3Abkürzung und Verlängerung von Fristen
2.2.5.3.1Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen – VerstV)25,00
2.2.5.3.2Abkürzung der Frist von fünf Tagen für die neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV)25,00
2.2.5.3.3Verlängerung der Versteigerung über sechs Tage (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV)25,00
2.2.5.4Zulassung von Ausnahmen (soweit nicht § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VerstV selbst Ausnahmen zulässt)
2.2.5.4.1von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV bei freiwilligen Hausrat- und Nachlassversteigerungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV)15,00 – 75,00
2.2.5.4.2von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV)15,00 – 75,00
2.2.5.4.3von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV)30,00 – 150,00
2.2.5.4.4von dem Verbot einer Versteigerung, die in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung steht (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV)20,00 – 100,00
2.2.5.4.5von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV)20,00 – 100,00
2.2.5.5Erteilung einer Stellvertretererlaubnis (§ 47 GewO)50 v.H. der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.6Makler, Anlagenberater, Bauträger, Baubetreuer
2.2.6.1

Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Maklergewerbes mit Darlehensverträgevermittlung (§ 34c Absatz 1 Nummer 1 und 1a GewO), des Anlagevermittlergewerbes mit Anlageberatung (§ 34c Absatz 1 Nummer 2 und 3 GewO), des Bauträgergewerbes (§ 34c Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a GewO) oder des Baubetreuergewerbes (§ 34c Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b GewO)

380,00
2.2.6.2

Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Maklergewerbes ohne Darlehensverträgevermittlung (§ 34c Absatz 1 Nummer 1 GewO)

190,00
2.2.6.3

Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Darlehensverträgevermittlung (§ 34c Absatz 1 Nummer 1a GewO)

190,00

2.2.6.4Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Anlageberatergewerbes ohne Anlagevermittlung (§ 34c Absatz 1 Nummer 3 GewO)

190,00

2.2.6.5bei gleichzeitiger Erteilung mehrerer Erlaubnisse verringert sich die Gebühr für jede weitere Erlaubnis um50 v. H. von 2.2.6.1 bis 2.2.6.4
2.2.6.6Erteilung einer Stellvertretererlaubnis (§ 47 GewO)50 v. H. der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.7Gestattung der Fortführung, Wiedergestattung
2.2.7.1Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 GewO)25,50 – 256,00
2.2.7.2Wiedergestattung der Ausübung der Gewerbe (§ 35 Abs. 6 GewO)102,50 – 512,00
2.2.8Erteilung einer Gestattung zum Betreiben eines Gewerbes ohne den nach § 45 GewO befähigten Stellvertreter (§ 46 Abs. 3 GewO)25,50 – 154,00
2.2.9Reisegewerbe
2.2.9.1Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO)
2.2.9.1.1unbefristet40,00 – 500,00
2.2.9.1.2befristet, je angefangenes Jahr20,00 – 150,00
2.2.9.2Verlängerung der Geltungsdauer (§ 55 GewO)50 v. H. von 2.2.9.1.2
2.2.9.3Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeit (§ 55 GewO)30,50 – 103,00
2.2.9.4Ausstellung einer Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte (§ 60c Abs. 2 GewO)15,50
2.2.9.5Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55 a Abs. 1 Nr. 1 GewO)10,00 – 41,00
2.2.9.6Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55 a Abs. 2 GewO)10,00 – 41,00
2.2.9.7Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO)20,00
2.2.9.8Bescheinigung des Empfangs der Anzeige über den Beginn einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 55 c GewO)20,50
2.2.9.9Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO)10,00 – 128,00
2.2.9.10Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO)25,50 – 103,00
2.2.9.11Entgegennahme der Anzeige zur Veranstaltung eines Wanderlagers (§ 56 a Abs. 2 GewO)10,00
2.2.9.12Erteilung einer Erlaubnis
2.2.9.12.1.für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 2 GewO)25,50 – 128,00
2.2.9.12.2zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Sinne des § 33 i GewO im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 3 GewO)51,00 – 256,00
2.3Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste
2.3.1

Festsetzung von Messen (§ 64 GewO), Ausstellungen (§ 65 GewO), Volksfesten (§ 60b GewO), Großmärkten (§ 66 GewO), Wochenmärkten (§ 67 GewO), Spezialmärkten (§ 68 Abs. 1 GewO) und Jahrmärkten (§ 68 Abs. 2 GewO) nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz (§ 69 Abs. 1 GewO)

50,00 – 2 000,00
2.3.2Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung (§ 69b GewO)

25 v. H. der Gebühr nach 2.3.1

2.4Gaststätten
2.4.1

Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Gaststättengesetzes - BbgGastG)

25,00
2.4.2

Bescheinigung der Änderung der Anzeige (§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 BbgGastG)

10,00
2.4.3Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 4 Satz 4 BbgGastG)30,00
3. Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg
3.1Bereitstellung von Informationen auf dem EAP-Portalgebührenfrei
3.2mündliche, einfache schriftliche und einfache elektronische Auskünftegebührenfrei
3.3durchgehende Koordination der Verfahrensmittlung (§ 7 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg - BbgEAPG)11,25 je angefangene Viertelstunde, jedoch nicht
mehr als die Gesamtgebühren aller koordinierten Verfahren
3.4im Falle einer abgebrochenen Koordination (§ 7 BbgEAPG)11,25 je angefangene Viertelstunde, jedoch nicht mehr
als die Gesamtgebühren aller koordinierten Verfahren
4. Energiewirtschaft
4.1Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) – Energieaufsicht
4.1.1Entscheidung über Anträge auf Genehmigung des Netzbetriebes (§ 4 Abs. 1 EnWG)1 000,00 – 50 000,00
4.1.2Untersagung eines Betriebes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EnWG)1 000,00 – 50 000,00
4.1.3Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers (§ 36 Abs. 2 Satz 3 EnWG)160,00 – 5 000,00
4.1.4Entscheidung zur Planfeststellung von Energieanlagen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 EnWG), deren Errichtungskosten
4.1.4.1500 000 EUR nicht übersteigen8 000,00
4.1.4.2mehr als 500 000 EUR bis zu 2 500 000 EUR betragen8 000,00 – 20 000,00
4.1.4.3mehr als 2 500 000 EUR bis zu 7 500 000 EUR betragen20 001,00 – 30 000,00
4.1.4.4mehr als 7 500 000 EUR bis zu 20 000 000 EUR betragen30 001,00 – 42 500,00
4.1.4.520 000 000 EUR übersteigen42 501,00 – 100 000,00
4.1.5Entscheidung zur Plangenehmigung von Energieanlagen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 EnWG)50 v. H. der Gebühr nach 4.1.4
4.1.6Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG)60,00 – 1 100,00
4.1.7Festsetzung der Entschädigung wegen Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Abs. 3 Satz 2 EnWG)60,00 – 1 100,00
4.1.8Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 EnWG)260,00 – 8 500,00
4.1.9Maßnahmen der technischen Aufsicht (§ 49 Abs. 5 EnWG)160,00 – 3 500,00
4.1.10Entscheidungen zu der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Gewährleistung der technischen Sicherheit (§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 der Anreizregulierungsverordnung - ARegV)160,00 - 3 500,00
4.2Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen – Energieaufsicht
4.2.1Zulassung von Ausnahmen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit einer Anzeige stehen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen)60,00 – 10 000,00
4.2.2Festlegung erhöhter Anforderungen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit einer Anzeige stehen (§ 4 der Verordnung über Gashochdruckleitungen)60,00 – 1 100,00
4.2.3Prüfung der Anzeigen von Leitungsvorhaben und Beanstandungen (§ 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen)
4.2.3.1Prüfung einer Anzeige nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen60,00 – 1 100,00
4.2.3.2Prüfung und Beanstandung einer Anzeige (§ 5 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen)120,00 – 2 200,00
4.2.4Festsetzung von Fristen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen)60,00 – 500,00
4.2.5Untersagung des Betriebes (§ 6 Abs. 4 der Verordnung über Gashochdruckleitungen)60,00 – 500,00
4.2.6Anordnung von Überwachungsmaßnahmen im Einzelfall (§ 8 Abs. 3 der Verordnung über Gashochdruckleitungen)60,00 – 500,00
4.2.7Anordnung von Prüfungen (§ 10 Abs. 1 oder 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen)60,00 – 500,00
4.2.8Anordnung von Änderungen (§ 15 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen)60,00 – 1 100,00
4.3Anordnung nach § 6 der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (KAV) in Verbindung mit den §§ 65 und 69 EnWG – Energieaufsicht160,00 – 15 000,00
4.4Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und hierzu ergangenen Rechtsverordnungen - Landesregulierungsbehörde
4.4.1Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (§ 23a EnWG)1 000,00 - 30 000,00
4.4.2Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Absatz 3, § 21a Absatz 6, § 21b Absatz 4 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller
4.4.2.1Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit den §§ 27, 28 der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)500,00 - 100 000,00
4.4.2.2Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit den §§ 42, 43 der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)500,00 - 100 000,00
4.4.2.3Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit den §§ 29, 30 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)500,00 - 100 000,00
4.4.2.4Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit den §§ 29, 30 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)500,00 - 100 000,00
4.4.2.5Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV500,00 - 100 000,00
4.4.2.6Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 2 ARegV500,00 - 50 000,00
4.4.2.7Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 3 ARegV500,00 - 50 000,00
4.4.2.8Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4 ARegV500,00 - 50 000,00
4.4.2.9Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 5 ARegV100,00 - 50 000,00
4.4.2.10Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 6 ARegV500,00 - 50 000,00
4.4.2.11Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 7 ARegV500,00 - 50 000,00
4.4.2.12Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8 ARegV500,00 - 50 000,00
4.4.2.13Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 9 ARegV500,00 - 50 000,00
4.4.2.14Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 10 ARegV500,00 - 25 000,00
4.4.2.15Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 11 ARegV500,00 - 50 000,00
4.4.2.16Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 26 ARegV500,00 - 50 000,00
4.4.3Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 2 EnWG500,00 - 50 000,00
4.4.4Verpflichtung, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen (§ 30 Absatz 2 EnWG)1 000,00 - 75 000,00
4.4.5Ablehnung eines Antrages nach § 31 Absatz 2 EnWG100,00 - 10 000,00
4.4.6Entscheidung in besonderen Missbrauchsverfahren (§ 31 Absatz 3 EnWG)500,00 - 90 000,00
4.4.7Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 33 Absatz 1 EnWG)1 000,00 - 50 000,00
4.4.8Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG500,00 - 100 000,00
4.4.9Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110 Absatz 1 EnWG (§ 110 Absatz 4 EnWG)500,00 - 30 000,00
4.4.10Genehmigung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 StromNEV und deren Widerruf1 000,00 - 15 000,00
4.4.11Erteilung von beglaubigten Abschriften (§ 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EnWG)15,00
4.5Amtshandlungen nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
4.5.1Bestätigung einer sachverständigen Stelle für Heiz- oder Warmwasserkostenverteiler (§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 HeizkostenV)1 200,00 - 4 500,00
4.5.2Bestätigung einer Erweiterung der messtechnischen Befugnisse oder einer sonstigen Änderung einer bestätigten sachverständigen Stelle (§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 HeizkostenV)300,00 - 1 200,00
4.6Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen160,00 – 1 500,00
5. Staatliche Anerkennung von Erholungsorten
5.1Entscheidung über die Verleihung der Artbezeichnung „Staatlich anerkannter Erholungsort“1 030,00
5.2frei
6. Schornsteinfegerwesen
6.1Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 5 des Schornsteinfegergesetzes - SchfG,
§ 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes - SchfHwG)
360,00
6.2Bestellung eines Stellvertreters (§§ 20 und 28 SchfG)65,00
6.3.Erlass eines Bescheids zur Feststellung rückständiger Gebühren und Auslagen (§ 25 Absatz 4 Satz 4 SchfG, § 20 Absatz 3 SchfHwG)25,50
6.4.Erlass eines Zweitbescheids (§ 25 Absatz 2 SchfHwG)25,50
7.Anerkennung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
7.1

Entscheidung über die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften - UBGG)

600,00 - 3 600,00
8. Amtshandlungen des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG):
8.1Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung (§ 9 Abs. 4 GBBerG)pro Grundbuchamtsbezirk 260, 00 zzgl. 2,50 pro Flurstück (Rahmenhöchstsatz 5 000,00)
8.2Erteilung einer Verzichtsbescheinigung auf Antrag des Energieversorgungsunternehmens (§ 9 Abs. 6 GBBerG)pro Grundbuchamtsbezirk 260,00
8.3Antrag auf Erteilung einer Erlöschensbescheinigung (§ 9 Abs. 7 GBBerG)pro Grundbuchblatt 50,00
8.4bei Änderung eines Antrages nach 7.1pro Flurstück 2,50
9. Geologie und Rohstoffe
9.1Amtshandlungen und Leistungen des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Stellungnahmen, Beratungen, Auskünfte, Recherchen, Analysen), soweit nicht nach 7. zu bemessen istnach Zeitaufwand
9.2Abgabe von geologischen Atlanten
9.2.1Atlas zur Geologie von Brandenburg (aktuelle Auflage)25,00
9.2.2Atlas zur Geologie von Brandenburg CD-Ausgabe (aktuelle Auflage)6,00
9.2.3Das Antlitz der Erde unter den Meeren und Ozeanen5,00
9.3Abgabe von Karten
9.3.1Geologische Karten
9.3.1.1Geologische Karte von Preußen 1 : 25 00022,00
9.3.1.2Geologische Karte der DDR 1 : 100 00010,00
9.3.1.3Geologische Übersichtskarte von Berlin und Umgebung 1 : 100 0008,00
9.3.1.4Geologische Karte der DDR 1 : 200 00010,00
9.3.1.5Geologische Karte von Brandenburg 1 : 200 0005,00
9.3.1.6Geologische Übersichtskarte des Landes Brandenburg 1 : 300 00015,00
9.3.1.7Geologische Karte der DDR 1 : 500 0005,00
9.3.2Bodengeologische Karten
9.3.2.1Bodenübersichtskarte von Brandenburg 1 : 300 00013,00
9.3.2.2Bodengeologische Karte der DDR 1 : 25 00013,00
9.3.2.3Bodenschätzungskarte 1 : 25 00021,00
9.3.2.4Bodengeologische Übersichtskarte des Landes Brandenburg 1 : 50 00010,00
9.3.2.5Bodengeologische Übersichtskarte der DDR 1 : 100 00010,00
9.3.2.6frei
9.3.2.7Mittelmaßstäbige landwirtschaftliche Standortkartierung 1 : 100 000
9.3.2.7.1Farbdruck10,00
9.3.2.7.2Konturendruck5,00
9.3.3Hydrogeologische Karten
9.3.3.1Hydrogeologische Karte von Brandenburg 1: 50 000 (Plot pro Themenkarte)10,00
9.3.3.2Hydrogeologische Übersichtskarte der DDR 1: 200 000 (pro Themenkarte)5,00
9.3.4Ingenieurgeologische Karten
9.3.4.1Geologische Karte der DDR Ingenieurgeologie 1: 200 000 (3 Teilkarten)30,00
9.3.4.2Ingenieurgeologische Übersichtskarte der DDR – Karte der Umweltbedingungen 1 : 200 00015,00
9.3.4.3frei
9.3.5Lagerstättenkarten
9.3.5.1Karte oberflächennaher Rohstoffe 1: 300 00015,00
9.3.5.2Rohstoffgeologische Karte 1 : 50 00015,00
9.3.6Umweltgeologische Karten
9.3.6.1Umweltgeologische Übersichtskarte des Landes Brandenburg – Rückhaltevermögen der Grundwasserüberdeckung 1 : 300 0005,00
9.3.6.2frei
9.3.7Geophysikalische Karten
9.3.7.1Geologische Karte der DDR, Laufzeiten des seismischen Impulses 1 : 500 0005,00
9.3.7.2frei
9.3.8Geotektonische Karten
9.3.8.1Material zum tektonischen Bau von Europa 1 : 6 000 0005,00
9.3.8.2Tektonische Karte der DDR 1 : 500 0005,00
9.3.9Spezielle geologische Karten
9.3.9.1Geologische Karte der DDR 1 : 500 000
9.3.9.1.1Fotolineation kosmischer Aufnahmen5,00
9.3.9.1.2Geologische Karte der DDR ohne känozoische Sedimente (1 : 500 000)5,00
9.3.9.2frei
9.4.Abgabe von geowissenschaftlichen Daten zur befristeten Nutzung (nach Umfang und Bedeutung der Daten)10,00 – 200,00 jährlich, je Kartenblattschnitt und geologischem Thema
9.5Abgabe von geologischen Datenverarbeitungsprogrammen10,00 – 2 500,00
9.6Abgabe von geowissenschaftlichen Erzeugnissen für die keine Tarifstelle vorgesehen ist1,00 – 500,00
10.Bergbau (Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe)
10.1Bergbauberechtigungen
10.1.1Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis (§§ 6, 7, 11 Bundesberggesetz - BBergG)
10.1.1.1zu gewerblichen Zwecken500,00 – 6 000,00
10.1.1.2zu wissenschaftlichen Zwecken250,00 – 1 000,00
10.1.2Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung (§§ 6, 8, 12 BBergG)1 000,00 – 15 000,00
10.1.3Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum (§§ 6, 9, 13 BBergG)1 000,00 – 15 000,00
10.1.4Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Abs. 4 BBergG)
10.1.4.1zu gewerblichen Zwecken300,00 - 3 000,00
10.1.4.2zu wissenschaftlichen Zwecken150,00 - 600,00
10.1.5Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Abs. 5 BBergG)500,00 – 8 000,00
10.1.6Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 16 Abs. 3 BBergG)250,00 – 2 500,00
10.1.7Ausstellung einer Berechtsamsurkunde (§ 17 BBergG)250,00 – 500,00
10.1.8Entscheidung über den Widerruf einer Erlaubnis oder einer Bewilligung von Bergwerkseigentum (§ 18 BBergG)250,00 – 1 000,00
10.1.9Fristverlängerung sowie Fristsetzung einer Erlaubnis (§ 18 Abs. 2 BBergG)50,00 - 250,00
10.1.10Entscheidung über die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung (§ 19 BBergG)100,00 - 800,00
10.1.11Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum (§ 20 BBergG)100,00 – 1 000,00
10.1.12Stellung eines Verlangens (§ 21 Abs. 2 BBergG)50,00 – 100,00
10.1.13Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Abs. 1 BBergG)100,00 – 1 000,00
10.1.14Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber sowie die Erteilung eines Zeugnisses (§ 23 BBergG)200,00 – 1 000,00
10.1.15Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28, 29 BBergG)150,00 – 2 500,00
10.1.16Bestellung eines Vertreters von Amts wegen (§ 36 Satz 1 Nr. 2 BBergG)50,00 – 100,00
10.1.17Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG)150,00 – 1 500,00
10.1.18Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG)100,00 – 1 000,00
10.1.19Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Abs. 1, § 16 Abs. 5 BBergG)50,00 – 500,00
10.1.20Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41 BBergG)50,00 – 500,00
10.1.21Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen (§ 42 Abs. 1, § 43 BBergG)50,00 – 1 000,00
10.1.22Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Abs. 4, § 43, § 45 Abs. 2 BBergG)50,00 – 500,00
10.1.23Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen (§ 45 Abs. 1 BBergG)50,00 – 500,00
10.1.24Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Abs. 4 BBergG)50,00 – 500,00
10.1.25Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149 BBergG)50,00 – 500,00
10.1.26Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltender Rechte oder Verträge (§ 152 Abs. 2 Satz 2, § 153 Satz 3 BBergG)100,00 – 2 500,00
10.1.27Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenden Rechts (§ 154 Abs. 1 Satz 3 BBergG)50,00 – 500,00
10.1.28Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Abs. 2 BBergG)50,00 – 500,00
10.1.29Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltender Rechte oder Verträge (§ 156 Abs. 2 BBergG)50,00 - 500,00
10.1.30Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§§ 161, 162 BBergG)250,00 - 2 000,00
10.2.Einsichtnahme, Auskunft
10.2.1Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte (§ 76 Abs. 1 BBergG)
10.2.1.1ohne Inanspruchnahme der Dienstkraftgebührenfrei
10.2.1.2mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft
10.2.1.2.1bis zu der Dauer einer halben Stundegebührenfrei
10.2.1.2.2beim Überschreiten einer halben Stunde für die darüber hinausgehende Zeitnach Zeitaufwand
10.2.2Schriftliche Auskünfte aus Berechtsamsbuch und den Berechtsamsurkunden, Ablichtungen (§ 76 Abs. 2 BBergG)nach Zeitaufwand
10.2.3Einsichtnahme in Grubenbilder (§ 63 Abs. 4 BBergG)
10.2.3.1mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft bis zu der Dauer einer halben Stundegebührenfrei
10.2.3.2beim Überschreiten einer halben Stunde für die darüber hinausgehende Zeitnach Zeitaufwand
10.2.4Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen (§ 125 Abs. 1 BBergG) und Auszüge aus den Messunterlagen
10.2.4.1mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft bis zu der Dauer einer halben Stundegebührenfrei
10.2.4.2beim Überschreiten einer halben Stunde für die darüber hinausgehende Zeitnach Zeitaufwand
10.2.5Auszüge
10.2.5.1aus den Messunterlagennach Zeitaufwand
10.2.5.2aus der Berechtsamskarte und den sonstigen bergbaulichen Riss- oder Kartendarstellungennach Zeitaufwand
10.2.6Prüfung und Beglaubigung von vorgelegten Kartenauszügennach Zeitaufwand
10.2.7Schriftliche Auskünfte bei Bergbauanfragen bei Nichtvorhandensein haftungspflichtiger Unternehmen bzw. Bergbauberechtigter - Baugrundbeurteilungen (§§ 115, 166 BBergG)nach Zeitaufwand
10.3Bergwerksbetrieb
10.3.1Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplanes (§§ 51 bis 55 BBergG)
10.3.1.1Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens500,00 – 15 000,00
10.3.1.2Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens500,00 – 50 000,00
10.3.1.3Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 57b Abs. 1 BBergG)500,00 – 25 000,00
10.3.1.4Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 5 BBergG i. V. m. § 77 VwVfG)500,00 – 5 000,00
10.3.1.5Entscheidung über den Untersuchungsrahmen zur Erarbeitung eines Rahmenbetriebsplanes (§ 52 Abs. 2a Satz 2 BBergG)200,00 – 2 000,00
10.3.1.6Entscheidung über Zulassung eines Hauptbetriebsplanes250,00 – 7 500,00
10.3.1.7Entscheidung über Zulassung eines Sonderbetriebsplanes100,00 – 5 000,00
10.3.1.8Entscheidung über Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes250,00 - 7 500,00
10.3.1.9Ergänzung, Änderung, Verlängerung von Betriebsplänen (§ 52 Abs. 4, § 53 Abs. 1 BBergG)50,00 - 20 000,00
10.3.2Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG)50,00 – 500,00
10.3.3Entscheidung über nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen im Betriebsplan nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG100,00 – 2 500,00
10.3.4Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG)50,00 - 500,00
10.3.5Sonstige Anordnungen oder Untersagungen gemäß § 71 Abs. 1 und 2 BBergG100,00 – 2 500,00
10.3.6Anordnung von Maßnahmen bei der Einstellung des Betriebes gemäß § 71 Abs. 3 BBergG250,00 – 5 000,00
10.3.7Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung (§§ 65, 66, 67, 68, § 176 Abs. 3 BBergG)100,00 – 5 000,00
10.3.8Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung (§§ 65, 66, 67, 68, § 176 Abs. 3 BBergG)50,00 – 2 500,00
10.3.9Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung einer Entscheidung nach Tarifstelle 9.3.7 oder Tarifstelle 9.3.850,00 – 2 500,00
10.3.10Prüfung einer Anzeige eines nicht betriebsplanpflichtigen Betriebes (§ 127 BBergG)50,00 – 500,00
10.3.11Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 65 BBergG)50,00 – 500,00
10.3.12Entscheidung über die Einstufung eines Bodenschatzes als grundeigen gemäß § 3 Abs. 4 BBergG, soweit diese Entscheidung nicht in einem Verfahren nach Tarifstelle 9.3.1 getroffen wird100,00 - 1 000,00
10.4.Grundabtretung
10.4.1Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 40 BBergG)50,00 – 750,00
10.4.2Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung (§§ 77, 78 BBergG)250,00 – 10 000,00
10.4.3Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstückes (§ 79 Abs. 3 BBergG)150,00 – 5 000,00
10.4.4Entscheidung über die Ergänzungsentschädigung (§ 89 Abs. 2 BBergG)150,00 – 2 500,00
10.4.5Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen (§ 89 Abs. 3 BBergG)50,00 – 500,00
10.4.6Entscheidung über eine Sicherheit (§ 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG)50,00 – 500,00
10.4.7Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Abs. 5 BBergG)50,00 – 500,00
10.4.8Entscheidung über den Antrag auf Vorentscheidung (§ 91 BBergG)100,00 – 2 500,00
10.4.9Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Abs. 1 Satz 3 BbergG)50,00 – 500,00
10.4.10Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG)50,00 – 500,00
10.4.11Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung (§ 95 Abs. 2 BBergG)50,00 – 500,00
10.4.12Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung (§ 96 BBergG)50,00 – 500,00
10.4.13Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97 BBergG)50,00 – 5 000,00
10.4.14Feststellung des Zustandes des Grundstückes (§ 99 BBergG)50,00 – 500,00
10.4.15Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung (§ 101 Abs. 1 und 2 BBergG)50,00 – 500,00
10.4.16Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung (§ 102 Abs. 2 BBergG)150,00 – 1 500,00
10.4.17Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstückes (§ 109 Abs. 4 BBergG)150,00 – 1 500,00
10.4.18Entscheidung über die Entschädigung gemäß Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa des Einigungsvertrages vom 31. August 1990150,00 – 1 500,00
10.5Markscheiderische Angelegenheiten
10.5.1Entscheidung über die Anerkennung als Markscheider150,00
10.5.2Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen (§ 13 Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV)50,00 – 150,00
10.5.3Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen (§ 10 Abs. 3 MarkschBergV)80,00
10.5.4Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes (§ 12 MarkschBergV)80,00
10.5.5Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG)50,00 – 250,00
10.6Entscheidung über die Erteilung einer Löschungsbewilligung alter Aufsuchungs- und Gewinnungsberechtigungen25,00 - 200,00
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 12. Dezember 2001 GVBl.II/01, [Nr. 24], S. 642
§ 2, Anlage (Gebührentarif) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2005 GVBl.II/05, [Nr. 5], S. 118
Anlage (Gebührentarif) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2006 GVBl.II/06, [Nr. 32], S. 542
Anlage (Gebührentarif) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2007 GVBl.II/07, [Nr. 26], S. 477
§ 3, Anlage (Gebührentarif) geändert durch Verordnung vom 3. November 2008 GVBl.II/08, [Nr. 27], S. 418
Anlage (Gebührentarif) geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2010 GVBl.II/10, [Nr. 11]
Außer Kraft gesetzt am 20. Januar 2011 durch Verordnung vom 14. Januar 2011 GVBl.II/11, [Nr. 7]

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