Historische Fassung
Wohnungsbauprämiengesetz
Rückforderung, Mahnung, Stundung und Beitreibung von Wohnungsbauprämien
Historische Fassung
Die Kassengeschäfte für die Auszahlung und Rückforderung von Wohnungsbauprämien sind ausschließlich über die Bundeskasse Berlin-Ost abzuwickeln.
Rückforderungen sind dem Prämienberechtigten durch einen Rückforderungsbescheid bekannt zu geben und der Bundeskasse durch Übersendung einer Annahme-Anordnung F 22 mitzuteilen.
Die Bundeskasse überwacht anhand der eingegangenen Annahme-Anordnungen den rechtzeitigen Eingang der Zahlung. Wird die Zahlung nicht bis zum Fälligkeitstag geleistet, mahnt die Bundeskasse den Zahlungspflichtigen. Erfolgt auf die Mahnung nicht innerhalb von 4 Wochen die Zahlung, übersendet die Bundeskasse dem zuständigen Finanzamt eine Rückstandsanzeige (Anlage 1), da für die Beitreibung rückständiger Wohnungsbauprämien das Finanzamt zuständig bleibt, das die letzte Auszahlung veranlasst hat.
Mit dieser Rückstandsanzeige wird die Finanzkasse über den bestehenden Rückstand informiert. Die Finanzkasse fertigt eine personelle Rückstandsanzeige (Vordruck Nr. 766/1), die der Vollstreckungsstelle zur weiteren Bearbeitung zugeleitet wird.
Über Anträge auf Stundung zurückgeforderter Wohnungsbauprämie entscheidet die Erlass- und Stundungsstelle in eigener Zuständigkeit. Bei Gewährung der Stundung ist ein Abdruck der Stundungsverfügung der Finanzkasse zuzuleiten. Die Finanzkasse hat den Eingang der vereinbarten Ratenzahlung bzw. des später fällig werdenden Betrages zu überwachen.
Eingezogene Beträge oder Zahlungen des Steuerpflichtigen bei gewährter Stundung sind auf das Konto der Finanzkasse einzuzahlen und gezielt in 600er Verwahrung zu buchen.
Die Verwahrfälle werden durch Überweisung der Beträge an die
Bundeskasse Berlin-Ost
Grellstr. 16 - 23
10409 Berlin
Bankverbindung: LZB Berlin
BLZ: 10000000
Kto-Nr.: 10001039
unter Angabe des Verwendungszwecks abgewickelt. Die Aufstellung über auszuzahlende Beträge ist zum Programm 630/632 in der Finanzkasse - Zahlungsverkehr - abzulegen.
Nach Beitreibung ist die Rückstandsanzeige in der Vollstreckungsstelle personell als erledigt zu kennzeichnen und hier abzulegen.
Führen die Vollstreckungsmaßnahmen nicht zur Zahlung des rückständigen Betrages, sind die Voraussetzungen für die Niederschlagung der Wohnungsbauprämien-Rückforderung durch die Vollstreckungsstelle gem. § 261 AO zu prüfen.
Die Vollstreckungsstelle übersendet der Prämienstelle eine Mitteilung über die Niederschlagung (Anlage 2). Die Prämienstelle benachrichtigt aufgrund dieser Mitteilung die Bundeskasse Berlin-Ost von der Niederschlagung um unnötigen Verwaltungsaufwand (weitere erfolglose Mahnungen) zu vermeiden.
Die Mitteilung über die Niederschlagung legt die Prämienstelle in der entsprechenden Wohnungsbauprämien-Einstellmappe ab.
Die Vollstreckungsstelle überwacht die Verjährung der niedergeschlagenen Wohnungsbauprämien-Rückforderung.
Ich bitte, die vorstehende Verfügung mit allen Bearbeitern der Prämienstellen zu erörtern und die Vollstreckungsstellen und Finanzkassen zu informieren.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 23. Januar 1995 | ||
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