Historische Fassung Erlass zu Vorbehaltsaufgaben und Zustimmungserfordernissen des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft gegenüber dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (Vorbehaltserlass)
Historische Fassung
Aufgrund des § 5 Absatz 2 der Betriebsanweisung für den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg vom 21. Mai 2013 erlässt das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (Aufsichtsbehörde) nachfolgende Regelungen:
- Dem Ministerium sind vorbehalten:
- der Erlass und die Änderung der Betriebsanweisung,
- die Genehmigung des Wirtschaftsplans einschließlich der Stellenübersicht,
- die Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Jahresergebnisses oder Deckung eines Jahresfehlbetrages,
- die Bestellung eines Abschlussprüfers,
- die Erstellung des Jahresabschlusses gegenüber dem Bund,
- die Personalangelegenheiten des Vorstandes, soweit nicht durch Delegationserlass des Ministeriums auf den Landesbetrieb übertragen,
- alle Personalangelegenheiten der Beamten, soweit nicht durch Delegationserlass auf den Landesbetrieb übertragen,
- die Einstellung von Regierungsbaureferendaren,
- die Bestätigung der IT-Rahmenplanung,
- die Prozessführung und Entscheidung über Prozesshandlungen in Ausnahmefällen,
- die Entscheidung als Anordnungsbehörde in Kreuzungsrechtsangelegenheiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EkrG),
- die Bedarfsfeststellung sowie die Linienbestimmung und -bestätigung,
- die Bestätigung von Ergebnissen verkehrswirtschaftlicher Untersuchungen und die Entscheidung über die Umsetzung der Ergebnisse,
- die Genehmigung von Umstufungskonzepten, insbesondere im Zuge von Neubaumaßnahmen an Bundes- und Landesstraßen gemäß Runderlass Abt. 5 Nr. 3/2000 vom 12.11.2000,
- die Genehmigung von Straßen- und Bauwerksentwürfen sowie die Genehmigung der Haushaltsunterlage für Hochbauten der Autobahnmeistereien und Straßenmeistereien (soweit vorlagepflichtig),
- die Entscheidung über und Einführung von Grundsätzen und technischen Standards betreffend die Fachaufgaben,
- die Entscheidung über Vergabebeschwerden nach § 21 VOB/A sowie nach § 102 GWB,
- die Genehmigung von Vergaben (soweit vorlagepflichtig),
- die Beantragung von Unternehmensflurbereinigungen gem. §§ 87 ff Flurbereinigungsgesetz,
- die Änderung von Verträgen (§ 58 LHO/BHO) und die Veränderung von Ansprüchen (§ 59 LHO/BHO), soweit sie dem Ministerium der Finanzen (MdF) bzw. dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorzulegen sind.
- Der vorherigen Zustimmung des Ministeriums bedürfen:
- der Eintritt in Organe eines privatrechtlichen Unternehmens (davon unberührt bleiben die Kompetenzen des MdF gemäß § 65 Abs. 2 LHO),
- ein Produktkatalog,
- ein Leistungs- und Entgeltverzeichnis,
- die Gewährung über- oder außertariflicher Leistungen,
- wesentliche Strukturveränderungen,
- IT-Vorhaben von wesentlicher und/oder übergreifender Bedeutung, insbesondere eGovernmentvorhaben,
- IT-Beschaffungen (entsprechend der IT-Organisationsrichtlinie des Landes),
- die Teilnahme an Bund/Länder-Dienstbesprechungen,
- Raumordnungsunterlagen,
- Kreuzungsvereinbarungen, die dem zuständigen Bundesministerium gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 EkrG zur Genehmigung vorzulegen sind.
- Änderungen von Vorlagen für die Geschäftsausstattung, für Publikationen und das Internet, soweit sie durch für die Landesverwaltung geltende Gestaltungsvorschriften geregelt sind.
- Das Ministerium kann sich weitere Arten von Geschäften und die Entscheidung in Einzelangelegenheiten vorbehalten oder sie an ihre vorherige Zustimmung binden.
- Für die Prozessführung gilt der Runderlass Abt. 1 - Nr. 4/2008.
Dieser Erlass tritt am 06. Juni 2013 in Kraft.
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