Historische Fassung Erlass zu Vorbehaltsaufgaben und Zustimmungserfordernissen des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung gegenüber dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
Historische Fassung
Aufgrund des § 5 Absatz 2 der Betriebsanweisung für den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg vom 08. Dezember 2004 erlässt das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung (Aufsichtsbehörde) nachfolgende Regelungen:
- Dem Ministerium sind vorbehalten:
- der Erlass und die Änderung der Betriebsanweisung,
- der Wirtschaftsplan,
- der Stellenplan,
- die Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Jahresergebnisses oder Deckung eines Jahresfehlbetrages,
- die Bestellung eines Abschlussprüfers,
- die Erstellung des Jahresabschlusses gegenüber dem Bund,
- die Personalangelegenheiten des Vorstandes, soweit nicht durch Delegationserlass des Ministeriums auf den Landesbetrieb übertragen,
- alle Personalangelegenheiten der Beamten, soweit nicht durch Delegationserlass auf den Landesbetrieb übertragen,
- die Einstellung von Regierungsbaureferendaren,
- die Bestätigung der IT-Rahmenplanung,
- die Prozessführung und Entscheidung über Prozesshandlungen in Ausnahmefällen,
- die Entscheidung als Anordnungsbehörde in Kreuzungsrechtsangelegenheiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EkrG),
- die Bedarfsfeststellung sowie die Linienbestimmung und -bestätigung,
- die Bestätigung von Ergebnissen verkehrswirtschaftlicher Untersuchungen und die Entscheidung über die Umsetzung der Ergebnisse,
- die Genehmigung von Umstufungskonzepten, insbesondere im Zuge von Neubaumaßnahmen an Bundes- und Landesstraßen gemäß Runderlass Abt. 5 Nr. 3/2000 vom 12.011.2000,
- die Genehmigung von Straßen- und Bauwerksentwürfen sowie die Genehmigung der Haushaltsunterlage für Hochbauten der Autobahnmeistereien und Straßenmeistereien (soweit vorlagepflichtig),
- die Entscheidung über und Einführung von Grundsätzen und technischen Standards betreffend die Fachaufgaben ,
- die Entscheidung über Vergabebeschwerden,
- die Genehmigung von Vergaben (soweit vorlagepflichtig),
- die Beantragung von Unternehmensflurbereinigungen gem. §§ 87 ff Flurbereinigungsgesetz,
- die Änderung von Verträgen (§ 58 LHO/BHO) und die Veränderung von Ansprüchen (§ 59 LHO/BHO), soweit sie dem Ministerium der Finanzen (MdF) bzw. dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorzulegen sind.
- Der vorherigen Zustimmung des Ministeriums bedürfen:
- der Eintritt in Organe eines privatrechtlichen Unternehmens (davon unberührt bleiben die Kompetenzen des MdF gemäß § 65 Abs. 2 LHO),
- ein Produktkatalog,
- ein Leistungs- und Entgeltverzeichnis,
- alle Personalangelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen ab Vergütungsgruppe II a BAT-O h.D./Entgeltgruppe 131 aufwärts,
- die Gewährung über- oder außertariflicher Leistungen,
- wesentliche Änderungen der Aufgaben-, Organisations- und Ablaufstrukturen, z. B. Einrichtung und Auflösung von Niederlassungen, Standortveränderungen, Bildung neuer Organisationseinheiten,
- IT-Vorhaben von wesentlicher und/oder übergreifender Bedeutung, insbesondere eGovernmentvorhaben,
- IT-Beschaffungen (entsprechend der IT-Organisationsrichtlinie des Landes),
- die Geschäftsordnung,
- der Abschluss von Prozessvergleichen,
- die Einlegung von Rechtsmitteln,
- die Teilnahme an Bund/Länder-Dienstbesprechungen,
- Raumordnungsunterlagen,
- Verwaltungsvereinbarungen mit Dritten,
- aktive Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen der Lärmsanierung,
- Kreuzungsvereinbarungen, die dem zuständigen Bundesministerium gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 EkrG zur Genehmigung vorzulegen sind.
- Das Ministerium kann sich weitere Arten von Geschäften und die Entscheidung in Einzelangelegenheiten vorbehalten oder sie an ihre vorherige Zustimmung binden.
Dieser Erlass tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.
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