Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 9/04 (RS 9/04)

Historische Fassung

Prüfungsschwerpunkte und Regelungen zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen 2005

1. Teilnehmer, Personenkreis

Am Ende des Schuljahres 2004/2005 wird in den Fächern Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Mathematik, Physik und Politische Bildung gemäß § 25 Abs. 1 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung (GOSTV) vom 1. März 2002 (GVBl. II Seite 142) die schriftliche Abiturprüfung mit zentralen Aufgabenstellungen durchgeführt.

Daran nehmen auch die Schülerinnen und Schüler teil, die gemäß § 39 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach den Regelungen der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung vom 30. Juni 1997 (GVBl. II Seite 658), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 1999 (GVBl. II Seite 255), abschließen und die gemäß Nummer 25 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften zur Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung (VV-GOSTV) vom 1. März 2002 (ABl. MBJS S. 148), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 26. September 2003 (ABl. MBJS S. 334) der Teilnahme an zentralen schriftlichen Abiturprüfungen zugestimmt haben. Soweit die Zustimmung nicht erfolgt ist, erfolgt für diese Schülerinnen und Schüler die Abiturprüfung dezentral.

In den übrigen Fächern werden die Aufgabenvorschläge wie bisher dezentral erarbeitet.

2. Aufgabenvorschläge, Aufgabenstruktur und Auswahlmöglichkeiten

Für den Grundkurs bzw. Leistungskurs werden je ein Aufgabenvorschlag für den Prüfungstermin und den zentralen Nachschreibetermin zur Verfügung gestellt. Des weiteren erhalten die Schulen zeitversetzt einen Reservesatz.

Ein Aufgabenvorschlag in den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen setzt sich aus

  1. mehreren Aufgabenstellungen (Arbeitsanweisungen) einschließlich dem gegebenenfalls jeweils zu bearbeitenden Material, der Benennung der gegebenenfalls jeweils vorgesehenen besonderen Hilfsmittel und
  2. den Beschreibungen der erwarteten Leistung (Erwartungshorizonte) einschließlich Angaben zur Bewertung zusammen.

Aus den Unterlagen unter Buchstabe a) werden die Prüfungsaufgaben für die Schülerinnen und Schüler zusammengestellt. Der unter Buchstabe b) beschriebene Teil des Aufgabenvorschlages ist ausschließlich für Lehrkräfte bestimmt.

Ein Aufgabenvorschlag enthält Wahlmöglichkeiten sowohl für Lehrkräfte als auch für Schülerinnen und Schüler.

Die Aufgabenvorschläge werden der Schulleitung zugesandt und von ihr der Prüfungsvorsitzenden oder dem Prüfungsvorsitzenden übergeben. Die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende verwahrt die Aufgabenvorschläge sicher.

Drei Werktage vor dem jeweiligen Prüfungstermin beauftragt die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende je Fach und Kurs eine Lehrkraft mit der Zusammenstellung der Prüfungsaufgabe. Dabei handelt es sich in der Regel um die Lehrkraft, die im zweiten Schuljahr der Qualifikationsphase in dem Abiturprüfungsfach den regelmäßigen Unterricht erteilt hat. Für die Zusammenstellung der Prüfungsaufgabe gelten jeweils die in der Anlage 1 aufgeführten Hinweise. Die Lehrkraft berücksichtigt bei der Zusammenstellung der Prüfungsaufgabe insbesondere die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

Die für alle Schülerinnen und Schüler des jeweiligen Kurses zusammengestellten und gekennzeichneten Prüfungsaufgaben übergibt die Lehrkraft der Prüfungsvorsitzenden oder dem Prüfungsvorsitzenden zur sicheren Verwahrung bis zum Prüfungstag. Die nicht ausgewählten Aufgabenstellungen werden ebenfalls an die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden übergeben und sind getrennt von den Prüfungsaufgaben sicher zu verwahren.

Sofern das durch die Schülerinnen und Schüler zu bearbeitende Material in besonderer Weise vorbereitet werden muss, um den Schülerinnen und Schülern die Bearbeitung zu ermöglichen, können die Umschläge abweichend von der oben genannten Frist geöffnet werden. Über derartige Ausnahmen entscheidet das für Schule zuständige Ministerium und teilt dies der betreffenden Schule mit.

3. Korrekturverfahren

Für die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeit gemäß § 27 Abs. 2 und 3 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung sind die in der Anlage 2 aufgeführten Korrekturzeichen zu verwenden.

Kombinationen von Korrekturzeichen sind zulässig.

Einzelne Lösungsansätze oder Erkenntnisse oder Formulierungen, die positiv vom Erwartungshorizont abweichen, werden durch entsprechende Randbemerkungen gekennzeichnet.

4. Beurteilungsverfahren

Die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit erfolgt gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung in Verbindung mit Nr. 17 Verwaltungsvorschriften zur Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung.

Die Einordnung der erbrachten Leistung erfolgt gemäß der nachfolgenden Tabelle.

Ab ... %PunkteNote
95151+
90141
85131-
80122+
75112
70102-
6593+
6083
5573-
5064+
4554
3644-
2735+
1825
915-
006

Die abschließende Bewertung in der Korrektur erfolgt in Punkten.

Die Festsetzung der Note erfolgt gemäß § 27 Abs. 3 bis 5 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung.

5. Verbindliche Vorgaben für Inhalte, Themen und Methoden (Prüfungsschwerpunkte)

Für die Fächer des Zentralabiturs gelten pro Fach die in der Anlage 3 aufgeführten Prüfungsschwerpunkte zur Vorbereitung zentraler schriftlicher Abiturprüfungen. Sie beziehen sich auf den jeweiligen Vorläufigen Rahmenplan und die verbindlichen curricularen Vorgaben für das entsprechende Fach.

6. Information der Schülerinnen und Schüler

Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sind in geeigneter Weise über die Inhalte dieses Rundschreibens einschließlich der Anlagen zu informieren.

7. Information der Lehrkräfte

Aktuelle bzw. ergänzende Informationen für Lehrkräfte finden sich im Internet unter www.lisum.brandenburg.de/pruefungen/index4.htm unter dem Link „Zentralabitur“.

8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2004 in Kraft und am 31. Juli 2005 außer Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2005 durch Zeitablauf vom 13. Mai 2004 Abl. MBJS/04, [Nr. 10], S. 293
Ursprüngliche Fassung vom 13. Mai 2004 Abl. MBJS/04, [Nr. 10], S. 293

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