Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 18/04 (RS 18/04)

Historische Fassung

Unterrichtsvorgaben „Hauswirtschaftshelferin/Hauswirtschaftshelfer“ (Nr. des Plans 511218.04) für den Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung - dreijährige Ausbildung -

  1. Die Unterrichtsvorgaben „Hauswirtschaftshelferin/Hauswirtschaftshelfer“ (Nr. des Plans 511218.03) bilden die verbindliche Grundlage des Unterrichts in der Berufsschule der dreijährigen Ausbildung für Berufe nach § 48 des Berufsbildungsgesetzes und § 42 b der Handwerksordnung.
  2. Über die Ausgestaltung der curricularen Vorgaben zu den allgemeinen und fachlichen Zielen, didaktischen Grundsätzen, zur fächerübergreifenden Vernetzung von Unterrichtszielen und -inhalten sowie zu Formen der Leistungsbewertung entscheidet die unterrichtende Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenz sowie der Klassen- oder Jahrgangskonferenz.
  3. Diese Unterrichtsvorgaben sind allen Lehrkräften sowie den Mitgliedern der Gremien der Schule zugänglich zu machen.
  4. Soweit diese Unterrichtsvorgaben außer Kraft gesetzt werden, sind sie noch drei Jahre aufzubewahren. Danach können sie formlos vernichtet werden.
  5. Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2004 in Kraft. Es tritt am 31. Juli 2009 außer Kraft.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 23. Juni 2004 Abl. MBJS/04, [Nr. 11], S. 355
Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 306

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