Historische Fassung Rundschreiben 18/04 (RS 18/04)
Historische Fassung
Unterrichtsvorgaben „Hauswirtschaftshelferin/Hauswirtschaftshelfer“ (Nr. des Plans 511218.04) für den Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung - dreijährige Ausbildung -
- Die Unterrichtsvorgaben „Hauswirtschaftshelferin/Hauswirtschaftshelfer“ (Nr. des Plans 511218.03) bilden die verbindliche Grundlage des Unterrichts in der Berufsschule der dreijährigen Ausbildung für Berufe nach § 48 des Berufsbildungsgesetzes und § 42 b der Handwerksordnung.
- Über die Ausgestaltung der curricularen Vorgaben zu den allgemeinen und fachlichen Zielen, didaktischen Grundsätzen, zur fächerübergreifenden Vernetzung von Unterrichtszielen und -inhalten sowie zu Formen der Leistungsbewertung entscheidet die unterrichtende Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenz sowie der Klassen- oder Jahrgangskonferenz.
- Diese Unterrichtsvorgaben sind allen Lehrkräften sowie den Mitgliedern der Gremien der Schule zugänglich zu machen.
- Soweit diese Unterrichtsvorgaben außer Kraft gesetzt werden, sind sie noch drei Jahre aufzubewahren. Danach können sie formlos vernichtet werden.
- Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2004 in Kraft. Es tritt am 31. Juli 2009 außer Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 23. Juni 2004 | Abl. MBJS/04, [Nr. 11], S. 355 | |
| Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 2005 | Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 306 | |
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