Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Einführung HKR-Verfahren Profiskal
Mahnung und Vollstreckung

Historische Fassung

Nach Nr. 6 der Anlage zur VV Nr. 2.6 zu § 59 LHO finden die Regelungen über die Anforderung von Kleinbeträgen u. a. keine Anwendung für öffentlich-rechtliche Forderungen mit strafähnlichem Charakter, wie z. B. Vollstreckungsgrenze von 20,00 DM festgelegt. Um diese Vollstreckungsgrenze im HKR-Verfahren im Modul Mahnung und Vollstreckung umzusetzen, ist eine neue Art der Hauptforderung GB erforderlich, die ab sofort ggf. zu verwenden ist.

Als Anlage 1 übersende ich Ihnen eine aktuelle Übersicht der Arten der Hauptforderung, die entsprechend ihren Merkmalen in den Annahmeanordnungen anzugeben sind.

Gilt nur für HKR-Anwender:

Die in der Anlage 2 (hier ohne Anlage veröffentlicht) aufgeführte Art der Hauptforderung GB ist durch den HKR-Verantwortlichen bzw. Sytemverantwortlichen zu ergänzen. Diese Zahlungsstammdaten sind in der Maske ADF - Arten der Hauptforderung - im Modul Anwendungssteuerung entsprechend zu erfassen.

Ich bitte Ihren nachgeordneten Bereich darüber zu informieren.

Anlage 1

Arten der Hauptforderung

Stand: November 1997)

OR - Öffentlich - rechtliche Forderungen, die nicht bei den folgenden Hauptforderungen einzuordnen sind.

OP - Öffentlich - rechtliche Forderungen, die nicht bei den folgenden Hauptforderungen einzuordnen sind.

Merkmal: Gilt für die Splittung von Annahmeanordnungen, wenn weitere Annahmeanordnungen zur Forderung OR notwendig sind.

Mahngebühren werden in Höhe von 1% berechnet.

GB - Öffentlich - rechtliche Forderung entsprechend VV Nr. 6 zu § 59 LHO

BF - Öffentlich - rechtliche Forderung BAföG

Merkmale: Gilt für die Splittung bei Rückzahlung von BAföG (für Kapitel 06 020 Titel 863 51)

Mahngebühren werden in Höhe von 1% berechnet.

BO - Öffentlich - rechtliche Forderung BAföG

Merkmale: Gilt für die Splittung bei Rückzahlung von BAföG

2. Annahmeanordnung (Kapitel 06 020 Titel 681 51)

OB - Forderungen gegenüber österreichischen Bürgern

Merkmale: Hier erfolgt die Mahnung und Vollstreckung auf Grund des bestehenden Abkommens zwischen den Ländern.

JP - Forderungen gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Gemeinden, Gemeindeverbände, Stiftungen, Anstalten)

Merkmale: Nach erfolgter Mahnung ist entsprechend § 38 Verwaltungsvollstreckungsgesetz die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Einleitung von Vollstrekkungsmaßnahmen einzuholen.
Mahngebühren werden in Höhe von 1% berechnet.

JO - Forderungen gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Gemeinden, Gemeindeverbände, Stiftungen, Anstalten)

Merkmal: Gilt für die Splittung von Annahmeanordnungen, wenn weitere Annahmeanordnungen zur Forderung JP notwendig sind

BB - Forderungen gegenüber Bundesbehörden

Merkmale: Die Dienststelle wird bei Überfälligkeit von einer Woche informiert und um eigenständige Klärung gebeten.

LB - Forderungen gegenüber Landesbehörden

Merkmale: Der Zahlungspflichtige wird 7 Tage nach Fälligkeit telefonisch um Zahlung gebeten. Erfolgt keine Zahlung, so wird 7 Tage nach dem Anruf eine Zahlungserinnerung erstellt. Nach weiteren 14 Tagen wird die Dienststelle um eigenständige Klärung gebeten.

RM - Forderungen der Rechtsmedizin gegenüber Landesbehörden

Merkmale: Der Zahlungspflichtige erhält 7 Tage nach Fälligkeit die erste Zahlungserinnerung. Erfolgt keine Zahlung, so wird nach weiteren 7 Tagen eine zweite Zahlungserinnerung erstellt. Nach weiteren 14 Tagen wird die Dienststelle um eigenständige Klärung gebeten.

ZG - Zwangsgeld

Merkmale: Entsprechend § 20 Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist bei nicht fristgemäßer Zahlung sofort zu vollstrecken

R1 - Forderungen mit vereinbarter Ratenzahlung bei öffentlich-rechtlichen Forderungen

Merkmale: Entsprechend § 18 Ordnungswidrigkeitengesetz

Restforderung wird sofort fällig, wenn eine Rate nicht bezahlt wurde

R2 - Forderungen mit vereinbarter Ratenzahlung bei öffentlich rechtlichen Forderungen

Merkmale: Entsprechend Nr. 1.3 VV zu § 59 LHO

Restforderung wird sofort fällig, wenn zwei Raten nicht bezahlt wurden

OS - Öffentlich-rechtliche Forderungen nach Spezialgesetzen

Merkmale: Forderungen, für die nach Spezialgesetzen die Möglichkeit der Berechnung von Säumniszuschlägen besteht (siehe Gebührengesetz des Landes Brandenburg § 18)

Mahngebühr beträgt max. 100,- DM

JS - Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Merkmale: Forderungen, für die nach Spezialgesetzen die Möglichkeit der Berechnung von Säumniszuschlägen besteht. Die Mahngebühr beträgt max. 100,- DM. Nach der 2. Mahnung ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen einzuholen.

SR - Öffentlich-rechtliche Forderungen nach Spezialgesetzen gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn Ratenzahlung vereinbart ist

Merkmale: Forderungen, für die nach Spezialgesetzen die Möglichkeit der Berechnung von Säumniszuschlägen besteht. Die Mahngebühr beträgt max. 100,- DM. Wenn zwei Raten nicht gezahlt wurden, wird die Restforderung sofort fällig.

Nach der 2. Mahnung ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen einzuholen.

SG - Sozialgerichtsbarkeit

Merkmale: Gebühren von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts für Streitsachen.
Grundlage ist die Justizbeitreibungsordnung.

PR - Privatrechtliche Forderungen

Merkmale: Die überfälligen Forderungen werden einmal gemahnt. Bei Nichtbezahlung wird die Dienststelle informiert, um einen vollstreckbaren Titel bei Gericht zu erwirken.

Gilt auch für juristische Personen wenn privatrechtliche Forderungen vorliegen.

PO - Privatrechtliche Forderungen

Merkmal: Gilt für die Splittung von Annahmeanordnungen, wenn weitere Annahmeanordnungen zur Forderung PR notwendig sind

Es werden keine Mahngebühren berechnet.

OM - Forderungen ohne Mahnung

Dazu gehören

  • Forderungen, die von Dienststellen in eigener Verantwortung gemahnt werden (z. B. Grundstücks- und Vermögensämter, Theater Cottbus)
  • Verwarngelder, die in Bußgeld umgewandelt werden
  • Forderungen gegenüber der ILB
  • ausländische Bürger ohne Österreich

Diese Arten der Hauptforderung sind ab sofort verbindlich.

Eventuell notwendige Ergänzungen sind mit dem MdF (Kassenreferat) abzustimmen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 14. November 1997
Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung vom 1. Mai 2006 ABl./06, [Nr. 21], S. 390

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