Historische Fassung
Einführung HKR-Verfahren Profiskal
Mahnung und Vollstreckung
Historische Fassung
Nach Nr. 6 der Anlage zur VV Nr. 2.6 zu § 59 LHO finden die Regelungen über die Anforderung von Kleinbeträgen u. a. keine Anwendung für öffentlich-rechtliche Forderungen mit strafähnlichem Charakter, wie z. B. Vollstreckungsgrenze von 20,00 DM festgelegt. Um diese Vollstreckungsgrenze im HKR-Verfahren im Modul Mahnung und Vollstreckung umzusetzen, ist eine neue Art der Hauptforderung GB erforderlich, die ab sofort ggf. zu verwenden ist.
Als Anlage 1 übersende ich Ihnen eine aktuelle Übersicht der Arten der Hauptforderung, die entsprechend ihren Merkmalen in den Annahmeanordnungen anzugeben sind.
Gilt nur für HKR-Anwender:
Die in der Anlage 2 (hier ohne Anlage veröffentlicht) aufgeführte Art der Hauptforderung GB ist durch den HKR-Verantwortlichen bzw. Sytemverantwortlichen zu ergänzen. Diese Zahlungsstammdaten sind in der Maske ADF - Arten der Hauptforderung - im Modul Anwendungssteuerung entsprechend zu erfassen.
Ich bitte Ihren nachgeordneten Bereich darüber zu informieren.
Anlage 1
Arten der Hauptforderung
Stand: November 1997)
OR - Öffentlich - rechtliche Forderungen, die nicht bei den folgenden Hauptforderungen einzuordnen sind.
OP - Öffentlich - rechtliche Forderungen, die nicht bei den folgenden Hauptforderungen einzuordnen sind.
Merkmal: Gilt für die Splittung von Annahmeanordnungen, wenn weitere Annahmeanordnungen zur Forderung OR notwendig sind.
Mahngebühren werden in Höhe von 1% berechnet.
GB - Öffentlich - rechtliche Forderung entsprechend VV Nr. 6 zu § 59 LHO
BF - Öffentlich - rechtliche Forderung BAföG
Merkmale: Gilt für die Splittung bei Rückzahlung von BAföG (für Kapitel 06 020 Titel 863 51)
Mahngebühren werden in Höhe von 1% berechnet.
BO - Öffentlich - rechtliche Forderung BAföG
Merkmale: Gilt für die Splittung bei Rückzahlung von BAföG
2. Annahmeanordnung (Kapitel 06 020 Titel 681 51)
OB - Forderungen gegenüber österreichischen Bürgern
Merkmale: Hier erfolgt die Mahnung und Vollstreckung auf Grund des bestehenden Abkommens zwischen den Ländern.
JP - Forderungen gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Gemeinden, Gemeindeverbände, Stiftungen, Anstalten)
Merkmale: Nach erfolgter Mahnung ist entsprechend § 38 Verwaltungsvollstreckungsgesetz die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Einleitung von Vollstrekkungsmaßnahmen einzuholen.
Mahngebühren werden in Höhe von 1% berechnet.
JO - Forderungen gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Gemeinden, Gemeindeverbände, Stiftungen, Anstalten)
Merkmal: Gilt für die Splittung von Annahmeanordnungen, wenn weitere Annahmeanordnungen zur Forderung JP notwendig sind
BB - Forderungen gegenüber Bundesbehörden
Merkmale: Die Dienststelle wird bei Überfälligkeit von einer Woche informiert und um eigenständige Klärung gebeten.
LB - Forderungen gegenüber Landesbehörden
Merkmale: Der Zahlungspflichtige wird 7 Tage nach Fälligkeit telefonisch um Zahlung gebeten. Erfolgt keine Zahlung, so wird 7 Tage nach dem Anruf eine Zahlungserinnerung erstellt. Nach weiteren 14 Tagen wird die Dienststelle um eigenständige Klärung gebeten.
RM - Forderungen der Rechtsmedizin gegenüber Landesbehörden
Merkmale: Der Zahlungspflichtige erhält 7 Tage nach Fälligkeit die erste Zahlungserinnerung. Erfolgt keine Zahlung, so wird nach weiteren 7 Tagen eine zweite Zahlungserinnerung erstellt. Nach weiteren 14 Tagen wird die Dienststelle um eigenständige Klärung gebeten.
ZG - Zwangsgeld
Merkmale: Entsprechend § 20 Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist bei nicht fristgemäßer Zahlung sofort zu vollstrecken
R1 - Forderungen mit vereinbarter Ratenzahlung bei öffentlich-rechtlichen Forderungen
Merkmale: Entsprechend § 18 Ordnungswidrigkeitengesetz
Restforderung wird sofort fällig, wenn eine Rate nicht bezahlt wurde
R2 - Forderungen mit vereinbarter Ratenzahlung bei öffentlich rechtlichen Forderungen
Merkmale: Entsprechend Nr. 1.3 VV zu § 59 LHO
Restforderung wird sofort fällig, wenn zwei Raten nicht bezahlt wurden
OS - Öffentlich-rechtliche Forderungen nach Spezialgesetzen
Merkmale: Forderungen, für die nach Spezialgesetzen die Möglichkeit der Berechnung von Säumniszuschlägen besteht (siehe Gebührengesetz des Landes Brandenburg § 18)
Mahngebühr beträgt max. 100,- DM
JS - Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Merkmale: Forderungen, für die nach Spezialgesetzen die Möglichkeit der Berechnung von Säumniszuschlägen besteht. Die Mahngebühr beträgt max. 100,- DM. Nach der 2. Mahnung ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen einzuholen.
SR - Öffentlich-rechtliche Forderungen nach Spezialgesetzen gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn Ratenzahlung vereinbart ist
Merkmale: Forderungen, für die nach Spezialgesetzen die Möglichkeit der Berechnung von Säumniszuschlägen besteht. Die Mahngebühr beträgt max. 100,- DM. Wenn zwei Raten nicht gezahlt wurden, wird die Restforderung sofort fällig.
Nach der 2. Mahnung ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen einzuholen.
SG - Sozialgerichtsbarkeit
Merkmale: Gebühren von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts für Streitsachen.
Grundlage ist die Justizbeitreibungsordnung.
PR - Privatrechtliche Forderungen
Merkmale: Die überfälligen Forderungen werden einmal gemahnt. Bei Nichtbezahlung wird die Dienststelle informiert, um einen vollstreckbaren Titel bei Gericht zu erwirken.
Gilt auch für juristische Personen wenn privatrechtliche Forderungen vorliegen.
PO - Privatrechtliche Forderungen
Merkmal: Gilt für die Splittung von Annahmeanordnungen, wenn weitere Annahmeanordnungen zur Forderung PR notwendig sind
Es werden keine Mahngebühren berechnet.
OM - Forderungen ohne Mahnung
Dazu gehören
- Forderungen, die von Dienststellen in eigener Verantwortung gemahnt werden (z. B. Grundstücks- und Vermögensämter, Theater Cottbus)
- Verwarngelder, die in Bußgeld umgewandelt werden
- Forderungen gegenüber der ILB
- ausländische Bürger ohne Österreich
Diese Arten der Hauptforderung sind ab sofort verbindlich.
Eventuell notwendige Ergänzungen sind mit dem MdF (Kassenreferat) abzustimmen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 14. November 1997 | ||
| Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung vom 1. Mai 2006 | ABl./06, [Nr. 21], S. 390 | |
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