Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verwaltungsvorschriften zur Übertragung einzelner Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals der Schulen auf Schulleiterinnen und Schulleiter (VV-Dienstvorgesetztenaufgaben-Übertragung - DAÜVV)

Historische Fassung

Auf Grund des § 146 in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Grundsätze

Nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen nehmen Schulleiterinnen und Schulleiter gegenüber den Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal die Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr.

2 - Dienstreisen und Dienstgänge

Dienstreisen und Dienstgänge

  1. im Zusammenhang mit Schulfahrten im Inland und ins Ausland
  2. nach Polen und
  3. in Länder der EU, die aus EU-Mitteln finanziert werden und der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von EU-Programmen dienen

sowie Dienstreisen und Dienstgänge innerhalb der Bundesrepublik Deutschland

  1. nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel oder
  2. für die tatsächlich keine Reisekosten entstehen,

werden von den Schulleiterinnen und Schulleitern angeordnet oder genehmigt.

3 - Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung

Die Schulleiterinnen und Schulleiter gewähren Sonderurlaub für Beamte oder Arbeitsbefreiung für Angestellte, soweit diese nach beamtenrechtlichen Bestimmungen oder tariflichen, ggf. außertariflichen, Bestimmungen von dem Leiter oder der Leiterin des staatlichen Schulamtes gewährt werden können. Soweit jedoch die Befugnis zur Gewährung von Sonderurlaub entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der obersten Dienstbehörde nur auf die unmittelbar nachgeordnete Behörde übertragen werden kann, verbleibt im Fall der Übertragung die Befugnis bei den Leiterinnen und Leitern der staatlichen Schulämter.

4 - Mehrarbeit

Die Schulleiterinnen und Schulleiter ordnen Mehrarbeit für die Dauer bis zu vier Wochen an oder genehmigen sie. Einer nachträglichen Genehmigung durch das staatliche Schulamt bedarf es nicht.

5 - Nebentätigkeit

(1) Die Schulleiterinnen und Schulleiter erteilen die Genehmigung zur Ausübung von Nebentätigkeiten gemäß § 31 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes.

(2) Für die Versagung der Genehmigung zur Ausübung von Nebentätigkeiten gemäß § 31 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes oder die untersagung oder eine Auflagenerteilung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L sind ebenfalls die Schulleiterinnen und Schulleiter zuständig.

6 - Dienstliche Beurteilungen

Die Schulleiterinnen und Schulleiter erstellen die dienstlichen Beurteilungen. Dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen

  1. im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Besetzung von Schulleitungsfunktionen gemäß § 69 des Brandenburgischen Schulgesetzes und bei Beförderungen von Schulleiterinnen und Schulleitern sowie
  2. wenn das staatliche Schulamt sich das Recht im Einzelfall vorbehalten hat.

7 - Bestellung der oder des Strahlenschutzbeauftragten

Die Bestellung der oder des Strahlenschutzbeauftragten gemäß den Verwaltungsvorschriften Strahlenschutz in Schulen (VV-Strahlenschutz - StrlVV) erfolgt durch die Schulleiterinnen und Schulleiter.

7a - Arbeitsschutz

Die Schulleiterinnen und Schulleiter nehmen die Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz wahr, soweit die Aufgaben nicht dem Schulträger obliegen. Sie können die Aufgaben gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz auf zuverlässige und fachkundige Lehrkräfte schriftlich übertragen, wobei die Organisationsverantwortung bei den Schulleiterinnen und Schulleitern verbleibt.

7b - Schaffung von Arbeitsgelegenheiten

Die Schulleiterinnen und Schulleiter legen die beabsichtigten Arbeitsgelegenheiten in inneren Schulangelegenheiten ihrem staatlichen Schulamt zur Zustimmung vor. Nach Zustimmungserteilung führen die Schulleiterinnen und Schulleiter in Zusammenarbeit mit den vom staatlichen Schulamt benannten Maßnahmeträgern das Antragsverfahren bei der zuständigen Behörde (zum Beispiel Jobcenter, Optionskommune) durch und treffen die Entscheidung über die Auswahl und Eingliederung der Landzeitarbeitslosen in den Schulbetrieb.

8 - Schulen des Modellvorhabens “Stärkung der Selbstständigkeit von Schulen“

Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen, die am Modellvorhaben “Stärkung der Selbstständigkeit von Schulen“ teilnehmen (Mitteilung 23/05 vom 6. April 2005, ABl. MBJS S. 128), nehmen über die Dauer des Modellvorhabens hinaus gegenüber den Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal zusätzlich weitere Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr. Diese Aufgaben nehmen mit Wirkung vom 1. August 2007 zudem die Schulleiterinnen und Schulleiter der Oberstufenzentren wahr. Die Aufgaben umfassen

  1. den Abschluss von Arbeitsverträgen mit Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal im Rahmen der Vorgaben des staatlichen Schulamtes,
  2. den Abschluss von Änderungsverträgen über den Umfang der Beschäftigung und die Erteilung der beamtenrechtlichen Bescheide über die befristete Erhöhung des Beschäftigungsumfangs im Rahmen der Vorgaben des staatlichen Schulamtes,
  3. den Ausspruch von Ermahnungen, Abmahnungen und Kündigungen gegenüber den angestellten Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal sowie von missbilligenden Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die keine Disziplinarmaßnahmen sind, gegenüber Lehrkräften im Beamtenverhältnis; der Ausspruch von Kündigungen bedarf der Zustimmung des zuständigen staatlichen Schulamtes,
  4. die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden über die dienstliche Tätigkeit der Lehrkräfte,
  5. die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen im Rahmen der Vorgaben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des staatlichen Schulamtes sowie
  6. die Genehmigung und Verpflichtung sowie die Abordnung von Lehrkräften und des sonstigen pädagogischen Personals zur Fortbildung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Einzelne Aufgaben können im Rahmen der mit den Modellschulen zu schließenden Vereinbarungen ausgenommen werden.

9 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. September 2003 in Kraft und am 31. Juli 2012 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften zur Übertragung einzelner Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals (VV-Dienstvorgesetztenaufgaben-Übertragung - DAÜVV) vom 18. September 2002 (ABl. MBJS S. 624) außer Kraft.

Potsdam, den 30. August 2003

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Steffen Reiche

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 30. August 2003 Abl. MBJS/03, [Nr. 9], S. 267
Nrn. 5, 8, 9 geändert; Nrn. 7a und 7b eingefügt durch Verwaltungsvorschrift vom 6. Juni 2007 Abl. MBJS/07, [Nr. 6], S. 141
Außer Kraft getreten am 1. August 2010 durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Juli 2010 Abl. MBJS/10, [Nr. 6], S. 170

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