Ursprüngliche Fassung Verwaltungsvorschriften zur Übertragung einzelner Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals der Schulen auf Schulleiterinnen und Schulleiter (VV-Dienstvorgesetztenaufgaben-Übertragung - DAÜVV)
Ursprüngliche Fassung
Auf Grund des § 146 in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
1 - Grundsätze
Nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen nehmen Schulleiterinnen und Schulleiter gegenüber den Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal die Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr.
2 - Dienstreisen und Dienstgänge
Dienstreisen und Dienstgänge
- im Zusammenhang mit Schulfahrten im Inland und ins Ausland
- nach Polen und
- in Länder der EU, die aus EU-Mitteln finanziert werden und der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von EU-Programmen dienen sowie Dienstreisen und Dienstgänge innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
- nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel oder
- für die tatsächlich keine Reisekosten entstehen,
werden von den Schulleiterinnen und Schulleitern angeordnet oder genehmigt.
3 - Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung
Die Schulleiterinnen und Schulleiter gewähren Sonderurlaub für Beamte oder Arbeitsbefreiung für Angestellte, soweit diese nach beamtenrechtlichen Bestimmungen oder tariflichen, ggf. außertariflichen, Bestimmungen von dem Leiter oder der Leiterin des staatlichen Schulamtes gewährt werden können. Soweit jedoch die Befugnis zur Gewährung von Sonderurlaub entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der obersten Dienstbehörde nur auf die unmittelbar nachgeordnete Behörde übertragen werden kann, verbleibt im Fall der Übertragung die Befugnis bei den Leiterinnen und Leitern der staatlichen Schulämter.
4 - Mehrarbeit
Die Schulleiterinnen und Schulleiter ordnen Mehrarbeit für die Dauer bis zu vier Wochen an oder genehmigen sie. Einer nachträglichen Genehmigung durch das staatliche Schulamt bedarf es nicht.
5 - Nebentätigkeit
(1) Die Schulleiterinnen und Schulleiter erteilen Genehmigungen zur Ausübung von Nebentätigkeiten gemäß § 31 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. Bei angestellten Lehrkräften erfüllen die Schulleiterinnen und Schulleiter die Genehmigung zur Ausübung von Nebentätigkeiten gemäß § 11 BAT-O i. V. m. den beamtenrechtlichen Bestimmungen.
(2) Für die Versagung der Genehmigung zur Ausübung von Nebentätigkeiten gemäß § 31 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes bzw. gemäß § 11 BAT-O i. V. m. den beamtenrechtlichen Regelungen sind ebenfalls die Schulleiterinnen und Schulleiter zuständig.
6 - Dienstliche Beurteilungen
Die Schulleiterinnen und Schulleiter erstellen die dienstlichen Beurteilungen. Dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen
- im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Besetzung von Schulleitungsfunktionen gemäß § 69 des Brandenburgischen Schulgesetzes und bei Beförderungen von Schulleiterinnen und Schulleitern sowie
- wenn das staatliche Schulamt sich das Recht im Einzelfall vorbehalten hat.
7 - Bestellung der oder des Strahlenschutzbeauftragten
Die Bestellung der oder des Strahlenschutzbeauftragten gemäß den Verwaltungsvorschriften Strahlenschutz in Schulen (VV-Strahlenschutz - StrlVV) erfolgt durch die Schulleitrerinnen und Schulleiter.
8 - Schulen des Modellvorhabens „Stärkung der Selbstständigkeit von Schulen“
Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen, die am Modellvorhaben „Stärkung der Selbstständigkeit von Schulen“ teilnehmen (ABl. MBJS 2003 S. 174), nehmen für die Dauer des Modellvorhabens gegenüber den Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal zusätzlich weitere Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr. Diese Aufgaben umfassen
- den Abschluss von Arbeitsverträgen mit Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal im Rahmen der Vorgaben des staatlichen Schulamtes,
- den Abschluss von Änderungsverträgen über den Umfang der Beschäftigung und die Erteilung der beamtenrechtlichen Bescheide über die befristete Erhöhung des Beschäftigungsumfangs im Rahmen der Vorgaben des staatlichen Schulamtes,
- den Ausspruch von Ermahnungen, Abmahnungen und Kündigungen,
- die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden über die dienstliche Tätigkeit der Lehrkräfte sowie
- die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen im Rahmen der Vorgaben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des staatlichen Schulamtes.
Einzelne Aufgaben können im Rahmen der mit den Modellschulen zu schließenden Vereinbarungen ausgenommen werden.
9 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. September 2003 in Kraft und am 30. September 2007 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften zur Übertragung einzelner Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals (VV-Dienstvorgesetztenaufgaben-Übertragung - DAÜVV) vom 18. September 2002 (ABl. MBJS S. 624) außer Kraft.
Potsdam, den 30. August 2003
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Reiche
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 30. August 2003 | Abl. MBJS/03, [Nr. 9], S. 267 | |
| Nrn. 5, 8, 9 geändert; Nrn. 7a und 7b eingefügt durch Verwaltungsvorschrift vom 6. Juni 2007 | Abl. MBJS/07, [Nr. 6], S. 141 | |
| Außer Kraft getreten am 1. August 2010 durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Juli 2010 | Abl. MBJS/10, [Nr. 6], S. 170 | |
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