Historische Fassung
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Änderung des nach Hinweis 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 7 BhV maßgebenden Höchstbetrages
Historische Fassung
Der nach Hinweis 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 7 BhV maßgebende Höchstsatz beläuft sich ab 1. Mai 2004 auf 3 347,04 EURO.
Um Beachtung wird gebeten.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 5. April 2004 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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