Landesregierung Brandenburg

Ursprüngliche Fassung Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2021.02; Ermessenseinbürgerung geflüchteter Menschen, die einen Reiseausweis nach Artikel 28 GFK besitzen (Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2021.02 - AW-StAG 2021.02)

Ursprüngliche Fassung

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2021.02

an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

Ermessenseinbürgerung geflüchteter Menschen, die einen Reiseausweis nach Artikel 28 GFK besitzen

Vom 2. Dezember 2021

Gz.: 21-813-22

Einem Ihrerseits geltend gemachten Regelungsbedarf entsprechend weise ich zur Gewährleistung einheitlicher Standards in den Einbürgerungsverfahren der Staatsangehörigkeitsbehörden und gleicher Einbürgerungsbedingungen für die Ausländer*innen im Land Brandenburg Folgendes allgemein an:

1 Bei Einbürgerungsanträgen geflüchteter Menschen, die einen Reiseausweis nach Artikel 28 GFK besitzen, ist für eine etwaige Ermessensausübung nach § 8 Absatz 1 StAG (siehe Nummer 2) beziehungsweise für eine Anwendung von § 8 Absatz 2 StAG zu beachten:

1.1 Die Zugehörigkeit zur Personengruppe derjenigen Menschen, die einen Reiseausweis nach Artikel 28 GFK besitzen, stellt keinen atypischen Sachverhalt dar, der es bereits für sich genommen rechtfertigen könnte, im Rahmen einer Ermessensausübung nach § 8 Absatz 1 StAG von den Standards der Anspruchseinbürgerung, insbesondere auch von dem Standard der in § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG bestimmten Mindestaufenthaltsfrist, abzuweichen, vgl. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAG iVm § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 StAG und § 10 Absatz 3 Satz 2 StAG; § 8 StAG ist keine Vorschrift zur Umgehung der Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

1.2 1Nach der Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 GFK gilt ein besonderes Wohlwollensgebot, das die Bundesrepublik Deutschland als vertragsschließenden Staat dazu verpflichtet, so weit wie möglich die Eingliederung und Einbürgerung anerkannter Flüchtlinge zu erleichtern. 2Die Bestimmung wirkt zwar insbesondere auf die Ausübung eines gegebenenfalls nach § 8 Absatz 1 StAG eröffneten Einbürgerungsermessens (siehe Nummer 2) ein, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Juli 1975 - I C 44/70, BVerwGE 49, 44 [48]; sie setzt jedoch zwingende nationale Einbürgerungsvoraussetzungen für Flüchtlinge nicht außer Kraft und ermächtigt auch nicht die Einbürgerungsbehörden, sich im Einzelfall über sie hinwegzusetzen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10, juris Rn 15. 2Dementsprechend lässt sich aus Nummer 8.1.3.1 StAR-VwV (2000) keine Befugnis der Staatsangehörigkeitsbehörden dazu ableiten, in Ausübung eines gegebenenfalls nach § 8 Absatz 1 StAG eröffneten Entscheidungsermessens den Einbürgerungsstandard der in § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG bestimmten Mindestaufenthaltsfrist abweichend von den dazu in § 10 Absatz 3 StAG in Einklang mit Artikel 34 Satz 1 GFK bestimmten Standards für eine Verkürzung dieser Frist allein deshalb auf eine regelmäßige Mindestaufenthaltsfrist von nur sechs Jahren abzusenken, weil Antragstellende einen Reiseausweis nach Artikel 28 GFK besitzen.

1.3 1Allein aus der Zugehörigkeit von Antragstellenden zur Personengruppe der geflüchteten Menschen, die einen Reiseausweis nach Artikel 28 GFK besitzen, ergibt sich folglich auch im Lichte des Artikels 34 Satz 1 GFK kein spezifisch staatliches Interesse gerade auch daran, bei ihrer Einbürgerung von der in § 8 Absatz 1 Nummer 4 StAG bestimmten Ermessensausübungsvoraussetzung (wirtschaftliche Integration; vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. Februar 1958 - I C 99.56, BVerwGE 6, 207 [208], juris Rn 8 ff., und vom 28. Mai 2015 - 1 C 23.14, juris Rn 17; ständ. Rspr.) abzusehen. 2Eine Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe stellt auch keine durch Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufene besondere Härte im Sinne des § 8 Absatz 2 StAG dar, die dies gegebenenfalls rechtfertigen könnte.

2 Auch bei Einbürgerungsanträgen geflüchteter Menschen, die einen Reiseausweis nach Artikel 28 GFK besitzen, ist für eine - allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommende - Anwendung von § 8 StAG zu beachten:

2.1 Eine Ermessensausübung ist nur eröffnet, wenn alle dafür in § 8 Absatz 1 StAG bestimmten normativen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen und nachgewiesen sind.

2.2 1In den Fällen, in denen die Ermessensausübungsvoraussetzung des § 8 Absatz 1 Nummer 4 StAG nicht schon deshalb nicht vorliegt, weil ihr ein gegenwärtiger Bezug relevanter öffentlicher Leistungen (Nummer 8.1.1.4 StAR-VwV und Nummer 8.1.1.4 VAH-StAG) entgegensteht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 5 PKH 13.12, juris Rn 6 f., und Urteil vom 28. Mai 2015 - 1 C 23.14, juris Rn 17), erfordert diese normative Tatbestandsvoraussetzung eine prognostische Einschätzung dazu, ob die Antragstellenden mit einer gewissen Nachhaltigkeit den Lebensunterhalt für sich und ihre ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme solcher in Anwendung von § 8 Absatz 1 Nummer 4 StAG einbürgerungshindernden öffentlichen Leistungen bestreiten können, bei deren Bezug es an einer für die Ermessensausübung normativ vorausgesetzten selbständigen Unterhaltsfähigkeit, das heißt, an einer für eine Ermessenseinbürgerung hinreichenden wirtschaftlichen Integration fehlt. 2Für die Prognose sind sowohl die gegenwärtige Erwerbsituation (gegebenenfalls Ausbildungssituation) als auch die bisherige Erwerbsbiographie (gegebenenfalls Ausbildungsbiographie) zu ermitteln (§ 24 Absatz 1 und 2 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg), in den Akten zu dokumentieren und konkret in den Blick zu nehmen. 3Allgemeine Risiken des Arbeitsmarktes dürfen nicht berücksichtigt werden.

2.3 1Beziehen Antragstellende gegenwärtig keine in Nummer 2.2 genannten Leistungen und stehen sie in einem sozialversicherungspflichtigen unbefristeten Beschäftigungsverhältnis, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Beschäftigungsverhältnis mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortbestehen wird, es sei denn, es sind konkrete tatsächliche Umstände dafür aktenkundig, auf Grund deren eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb der nächsten zwei Jahre absehbar ist. 2Eine selbständige Erwerbstätigkeit lässt eine positive Prognose dagegen grundsätzlich nur dann zu, wenn sie sich bereits verstetigt hat, das heißt, eine gewisse Kontinuierlichkeit aufweist; in der Regel muss nachgewiesen sein, dass sie seit mindestens drei Jahren ausgeübt wird.

2.4 1Eine (nur) bei erwerbsfähigen Antragstellenden zu fordernde Altersvorsorge ist im Sinne von Nummer 8.1.1.4 StAR-VwV nicht erst dann ausreichend, wenn bei ungestörtem Kausalverlauf - gegebenenfalls Versicherungsverlauf - erwartet werden kann, dass die Antragstellenden ihren Lebensunterhalt auch im Alter ohne Bezug von in Nummer 2.2 genannten Leistungen werden bestreiten können, sondern dann, wenn sie angemessen ist, das heißt, wenn sie im Vergleich mit deutschen Staatsangehörigen in einem vergleichbaren Alter, mit einer vergleichbaren Erwerbsbiographie und in einer vergleichbaren Erwerbssituation üblich ist. 2Um eine in diesem Sinne angemessene Altersvorsorge müssen sich die Antragstellenden zumindest - im Blick auf ihre Einkünfte und ihr Vermögen zumutbar - bemüht haben, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2009 - 13 S 2080/07, juris Rn 23 ff., Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2010 - 3 A 439/09, juris Rn 29; VG Potsdam, Urteil vom 23. Mai 2013 - VG 8 K 521/10 (nicht veröffentlicht). 3Bei selbständig erwerbstätigen Antragstellenden müssen sich auch ihre zumutbaren Bemühungen um eine angemessene Altersvorsorge verstetigt haben, das heißt, eine gewisse Kontinuierlichkeit aufweisen, auf deren Grundlage sich gegebenenfalls prognostisch einschätzen lässt, dass sie diese Bemühungen auch nach ihrer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband fortsetzen werden.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 2. Dezember 2021
Inhalt neu gefasst durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Februar 2022
aufgehoben durch Allgemeine Weisung vom 1. August 2024

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