Historische Fassung Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2021.02; Ermessenseinbürgerung geflüchteter Menschen, die einen Reiseausweis nach Artikel 28 GFK besitzen (Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2021.02 - AW-StAG 2021.02)
Historische Fassung
Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2021.02
an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Ermessenseinbürgerung geflüchteter Menschen, die einen Reiseausweis nach Artikel 28 GFK besitzen
Vom 21. Februar 2022
Gz.: 21-813-22
Zur Gewährleistung einheitlicher Standards in den Einbürgerungsverfahren der Staatsangehörigkeitsbehörden im Land Brandenburg und gleicher Einbürgerungsbedingungen für die staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftigen Menschen, die einen Reiseausweis für Flüchtlinge nach Artikel 28 GFK besitzen, weise ich Folgendes allgemein an:
1 1Erfüllen staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftige Menschen die in § 8 Absatz 1 bestimmten Voraussetzungen einer Ermessensausübung nach dieser Rechtsvorschrift, richtet sich die Ermessensausübung ungeachtet der Bestimmung des § 10 Absatz 3 Satz 2 StAG weiterhin nach Nummer 8.1.3.1 StAR-VwV/VAH-StAG, AW-StAG 2014.07. 2Dazu sind folgende Begründungen und Erläuterungen zu beachten:
1.1 1Nach Artikel 34 GFK ist die Einbürgerung von Flüchtlingen soweit wie möglich zu erleichtern. 2Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass Artikel 34 GFK zwar zwingende nationale Einbürgerungsvoraussetzungen für Flüchtlinge nicht außer Kraft setzt und die Einbürgerungsbehörden auch nicht dazu ermächtigt, sich im Einzelfall über sie hinwegzusetzen, gleichwohl aber ein auf das Einbürgerungsermessen einwirkendes Wohlwollensgebot zu Gunsten der Flüchtlinge enthält, das Behörden und Gerichte bindet und auf dessen Beachtung die Flüchtlinge einen Anspruch haben. 3Danach ist die befriedigende Regelung des Schicksals der Flüchtlinge, die in Deutschland Aufnahme gefunden haben, eine staatlichen Interessen dienende und von den Staatsorganen zu beachtende Aufgabe. 4Auf Grund dieses besonderen staatlichen Interesses darf die Einbürgerung von Flüchtlingen, deren volle Eingliederung in die deutschen Lebensverhältnisse erfolgt ist oder gewährleistet erscheint, nur dann abgelehnt werden, wenn andere staatliche Interessen entgegenstehen und nach Art und Bedeutung überwiegen. 5Die Abwägung muss sowohl bei der Tatsachenfeststellung als auch bei der Bewertung entscheidungserheblicher Gesichtspunkte wohlwollend, im Zweifel zu Gunsten der Flüchtlinge, erfolgen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 1. Juli 1975 - I C 44/70 [BVerwGE 49, 44], juris Rn 16 ff., vom 10. Juli 1984 - 1 C 30/81, juris Rn 23 und vom 27. September 1988 - 1 C 3/85, juris Rn 42).
1.2 1§ 8 StAG ermöglicht in Fällen, in denen - gegebenenfalls noch - kein Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG besteht, eine Einbürgerung nach Ermessen, wenn ein öffentliches Interesse hieran besteht. 2Das Einbürgerungsermessen ist allerdings nur und erst dann eröffnet, wenn die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen des § 8 StAG erfüllt sind. 3Ist zum Beispiel die Unterhaltsfähigkeit nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 StAG (Nummer 8.1.1.4 StAR-VwV/VAH-StAG) nicht gegeben und liegt auch kein Ausnahmegrund nach § 8 Absatz 2 StAG (Nummer 8.2 VAH-StAG) vor, kommt eine Einbürgerung nach § 8 StAG von vornherein nicht in Betracht. 4Sind die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen des § 8 StAG indes erfüllt, ist das öffentliche Interesse, das das Einbürgerungsermessen steuert, nach Nummer 8.1.2 ff. StAR-VwV/VAH-StAG zu beurteilen (Nummer 8.0 StAR-VwV/VAH-StAG). 5Die Aufenthaltsdauer gehört nicht zu den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 8 StAG und ist daher allein nach Ermessen zu bestimmen. 6Für den Regelfall ist dabei, ebenso wie beim Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG, eine Aufenthaltsdauer von acht Jahren vorgesehen (Nummer 8.1.2.2 StAR-VwV/VAH-StAG), von der jedoch im Rahmen der Ermessensausübung - einzelfall- oder gruppenbezogen - abgewichen werden kann.
1.3 1Die in § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 StAG für die Anspruchseinbürgerung getroffenen Regelungen über die Aufenthaltsdauer gehören nicht zu den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen des § 8 StAG und auch nicht zu anderen zwingenden nationalen Einbürgerungsvoraussetzungen, die - wie etwa die geklärte Identität und Staatsangehörigkeit - stets, also auch bei der Einbürgerung von Flüchtlingen, erfüllt sein müssen. 2Andernfalls wären auch Einbürgerungen nach § 8 StAG, die zum Beispiel nach Nummer 8.1.3.5 StAR-VwV/VAH-StAG im Falle eines besonderen öffentlichen Interesses in der Regel schon nach einer Aufenthaltsdauer von drei Jahren oder nach Nummer 8.1.3.3 StAR-VwV/VAH-StAG bei ehemaligen Deutschen gegebenenfalls ohne eine bestimmte Mindestaufenthaltsdauer möglich sind, unzulässig. 3Dies würde dem Regelungszweck des § 8 StAG, in Fällen, in denen ein besonderer Sachgrund oder eine atypische Fallkonstellation besteht oder ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann, im Rahmen der Ermessensbetätigung Einbürgerungserleichterungen vorzusehen, zuwiderlaufen und ihn gleichsam entleeren.
1.4 1§ 10 Absatz 3 Satz 2 StAG regelt allein die Möglichkeit einer vorzeitigen Einbürgerung für eine gesetzlich bestimmte Fallkonstellation (Vorliegen besonderer Integrationsleistungen) im Rahmen dieser Vorschrift; ähnlich wie § 9 StAG unter den dort genannten Voraussetzungen eine vorzeitige Einbürgerung für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner Deutscher vorsieht. 2Das Vorliegen besonderer Integrationsleistungen nach § 10 Absatz 3 Satz 2 StAG kann daher nicht als zwingende Einbürgerungsvoraussetzung für eine Einbürgerung nach anderen Vorschriften herangezogen werden, um eine vorzeitige Einbürgerung, die in einer anderen Fallkonstellation auf Grund eines gesetzlichen Wohlwollensgebots möglich ist, zu verhindern. 3Allerdings kann das Vorliegen besonderer Integrationsleistungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 2 StAG bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG ein - eigenständiger - Grund für eine Verkürzung der Regelaufenthaltsdauer sein (Nummer 8.1.2.2 VAH-StAG).
1.5 1Dass der Gesetzgeber zu Gunsten anerkannter Flüchtlinge, die einen Reiseausweis nach Artikel 28 GFK besitzen, für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG bestimmt hat, dass diese unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgt (§ 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 StAG), hat auch keine Sperrwirkung in Bezug auf weitere Einbürgerungserleichterungen zur Folge, zumal diese bei einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG nur anerkannten Flüchtlingen zu Gute kommen können, die unter Zugrundelegung der gegenüber § 10 Absatz 1 Nummer 3 StAG strengeren Unterhaltsanforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 StAG (Nummer 8.1.1.4 StAR-VwV/VAH-StAG) wirtschaftlich gut integriert sind. 2Werden diese strengen Unterhaltsanforderungen nicht erfüllt, kommt eine vorzeitige Einbürgerung nicht in Betracht.
1.6 1Daraus folgt, dass, sofern die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen des § 8 StAG sowie die sonstigen allgemeinen Erfordernisse und Ermessensvorgaben nach Nummer 8 StAR-VwV/VAH-StAG erfüllt sind und der Einbürgerung von Flüchtlingen auch keine anderen überwiegenden staatlichen Interessen entgegenstehen, dem Wohlwollensgebot des Artikels 34 GFK im Rahmen des Einbürgerungsermessens regelmäßig Rechnung zu tragen ist. 2Artikel 34 Satz 1 GFK sieht zwar keine speziellen Einbürgerungserleichterungen für Flüchtlinge vor. 3Bei der Einbürgerung von Flüchtlingen kann jedoch im Hinblick auf das Wohlwollensgebot insbesondere eine Verkürzung der Regelaufenthaltsdauer auf sechs Jahre, wie sie Nummer 8.1.3.1 StAR-VwV/ VAH-StAG, AW-StAG 2014.07 vorgesehen ist, in Betracht kommen; vgl. Marx in: GK-StAR, Stand: 18. Oktober 2009, Rn 233 ff. zu § 8 StAG mwN, sowie Hailbronner/Gnatzy in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage (2022), Rn 64 ff., 103 ff. zu § 8 StAG mwN.
2 Auch bei Einbürgerungsanträgen geflüchteter Menschen, die einen Reiseausweis nach Artikel 28 GFK besitzen, ist für eine etwaige Ermessensausübung nach § 8 Absatz 1 StAG beziehungsweise für eine Anwendung von § 8 Absatz 2 StAG zu beachten:
2.1 Eine Ermessensausübung ist nur eröffnet, wenn alle dafür in § 8 Absatz 1 StAG bestimmten normativen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen und nachgewiesen sind.
2.2 1In den Fällen, in denen die Ermessensausübungsvoraussetzung des § 8 Absatz 1 Nummer 4 StAG nicht schon deshalb nicht vorliegt, weil ihr ein gegenwärtiger Bezug relevanter öffentlicher Leistungen (Nummer 8.1.1.4 StAR-VwV und Nummer 8.1.1.4 VAH-StAG) entgegensteht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 5 PKH 13.12, juris Rn 6 f., und Urteil vom 28. Mai 2015 - 1 C 23.14, juris Rn 17), erfordert diese normative Tatbestandsvoraussetzung eine prognostische Einschätzung dazu, ob die Antragstellenden mit einer gewissen Nachhaltigkeit den Lebensunterhalt für sich und ihre ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme solcher in Anwendung von § 8 Absatz 1 Nummer 4 StAG einbürgerungshindernden öffentlichen Leistungen bestreiten können, bei deren Bezug es an einer für die Ermessensausübung normativ vorausgesetzten selbständigen Unterhaltsfähigkeit, das heißt, an einer für eine Ermessenseinbürgerung hinreichenden wirtschaftlichen Integration fehlt. 2Für die Prognose sind sowohl die gegenwärtige Erwerbsituation (gegebenenfalls Ausbildungssituation) als auch die bisherige Erwerbsbiographie (gegebenenfalls Ausbildungsbiographie) zu ermitteln (§ 24 Absatz 1 und 2 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg), in den Akten zu dokumentieren und konkret in den Blick zu nehmen. 3Allgemeine Risiken des Arbeitsmarktes dürfen nicht berücksichtigt werden.
2.3 1Beziehen Antragstellende gegenwärtig keine in Nummer 2.2 genannten Leistungen und stehen sie in einem sozialversicherungspflichtigen unbefristeten Beschäftigungsverhältnis, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Beschäftigungsverhältnis mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortbestehen wird, es sei denn, es sind konkrete tatsächliche Umstände dafür aktenkundig, auf Grund deren eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb der nächsten zwei Jahre absehbar ist. 2Eine selbständige Erwerbstätigkeit lässt eine positive Prognose dagegen grundsätzlich nur dann zu, wenn sie sich bereits verstetigt hat, das heißt, eine gewisse Kontinuierlichkeit aufweist; in der Regel muss nachgewiesen sein, dass sie seit mindestens drei Jahren ausgeübt wird.
2.4 1Eine (nur) bei erwerbsfähigen Antragstellenden zu fordernde Altersvorsorge ist im Sinne von Nummer 8.1.1.4 StAR-VwV nicht erst dann ausreichend, wenn bei ungestörtem Kausalverlauf - gegebenenfalls Versicherungsverlauf - erwartet werden kann, dass die Antragstellenden ihren Lebensunterhalt auch im Alter ohne Bezug von in Nummer 2.2 genannten Leistungen werden bestreiten können, sondern dann, wenn sie angemessen ist, das heißt, wenn sie im Vergleich mit deutschen Staatsangehörigen in einem vergleichbaren Alter, mit einer vergleichbaren Erwerbsbiographie und in einer vergleichbaren Erwerbssituation üblich ist. 2Um eine in diesem Sinne angemessene Altersvorsorge müssen sich die Antragstellenden zumindest - im Blick auf ihre Einkünfte und ihr Vermögen zumutbar - bemüht haben, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2009 - 13 S 2080/07, juris Rn 23 ff., Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2010 - 3 A 439/09, juris Rn 29; VG Potsdam, Urteil vom 23. Mai 2013 - VG 8 K 521/10 (nicht veröffentlicht). 3Bei selbständig erwerbstätigen Antragstellenden müssen sich auch ihre zumutbaren Bemühungen um eine angemessene Altersvorsorge verstetigt haben, das heißt, eine gewisse Kontinuierlichkeit aufweisen, auf deren Grundlage sich gegebenenfalls prognostisch einschätzen lässt, dass sie diese Bemühungen auch nach ihrer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband fortsetzen werden.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 2. Dezember 2021 | ||
| Inhalt neu gefasst durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Februar 2022 | ||
| aufgehoben durch Allgemeine Weisung vom 1. August 2024 | ||
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