Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.25,
Mitwirkung an den Einladungen zu den jährlichen Zentralen Einbürgerungsfesten des Landes (AW-StAG 2014.25)

Historische Fassung

Für die Zwecke einer datenschutzgerechten Mitwirkung der Staatsangehörigkeitsbehörden und des Ministeriums des Innern und für Kommunales an den Einladungen zu den jährlichen Zentralen Einbürgerungsfesten des Landes weise ich Folgendes allgemein an:

1 Im Zusammenhang mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde werden den einzubürgernden Personen oder den sie gesetzlich Vertretenden ab dem 3. Januar 2022 zur Verfügung gestellt:

1.1 Die Information des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Einladung zum Zentralen Einbürgerungsfest des Landes (Anlage 1) nebst Erklärungsformular (Anlage 1-1).

1.2 Die Information der Integrationsbeauftragten des Landes zur Teilnahme am Podiumsgespräch auf dem Zentralen Einbürgerungsfest des Landes Brandenburg (Anlage 2) nebst Erklärungsformular (Anlage 2-1).

2 1In der Einbürgerungsakte wird nur vermerkt, dass die Informationen (Nummer 1.1 und Nummer 1.2) zur Verfügung gestellt wurden. 2Zur Entgegennahme der Informationen und zur Weiterleitung von Erklärungen an das Ministerium des Innern und für Kommunales oder an die Integrationsbeauftragte des Landes wird in der Einbürgerungsakte nichts vermerkt.

3 1Erklärungen nach Nummer 1.1, die ab dem 3. Januar 2022 im Zusammenhang mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde abgegeben werden, werden unter Beachtung von Satz 3 eingescannt und spätestens an dem auf die Einbürgerung folgenden Arbeitstag im Dateiformat *.pdf an das besondere E-Mail-Postfach des Ministeriums des Innern und für Kommunales, Referat 21,

ZentralesEinbuergerungsfest@mik.brandenburg.de

zugleitet. 2Dabei wird als Mail-Betreff "ZEF: [Anzahl] Erklärung[en]" angegeben; weitere Angaben außer der eigenen Absenderinformation (Signatur) der Staatsangehörigkeitsbehörde werden in das E-Mail nicht aufgenommen. 3Die Urschrift der Erklärungen verbleibt bei denen, die sie abgegeben haben.

4 1Erklärungen nach Nummer 1.2, die ab dem 3. Januar 2022 im Zusammenhang mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde abgegeben werden, werden in Urschrift gesammelt und in nur einer Postsendung für jedes Kalenderjahr bis spätestens zum 15. Januar des jeweils folgenden Kalenderjahres an die auf dem Erklärungsformular angegebene Postanschrift der Integrationsbeauftragten des Landes übersandt. 2Sind keine Erklärungen abgegeben worden, wird der Integrationsbeauftragten dies mit einfachem E-Mail an die in ihrer Information angegebene E-Mail-Adresse mitgeteilt.

Anlage 1 Information nach Nummer 1.1
Anlage 1-1 Erklärungsformular nach Nummer 1.1
Anlage 2 Information nach Nummer 1.2
Anlage 2-1 Erklärungsformular nach Nummer 1.2

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 16. Dezember 2013
Satz 1 einschließlich Nummer 1 bis 3 und Anlage 1 geändert; Anlagen 2 und 3 angefügt durch Vorschrift vom 15. März 2016
Inhalt geändert durch Vorschrift vom 19. Oktober 2018
Inhalt geändert durch Vorschrift vom 20. Dezember 2021
Inhalt geändert durch Allgemeine Weisung vom 31. Juli 2024
Außer Kraft getreten durch Allgemeine Weisung 2019.01 vom 19. November 2025

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