Landesregierung Brandenburg

Ursprüngliche Fassung Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.25
Einladungen zum Zentralen Einbürgerungsfest des Landes Brandenburg (AW-StAG 2014.25)

Ursprüngliche Fassung

Ministerium des Innern des Landes Brandenburg

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.25

an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

Für die Zwecke einer datenschutzgerechten Vorbereitung der Zentralen Einbürgerungsfeste des Landes weise ich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 Folgendes allgemein an:

1 Im Zusammenhang mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wird den betroffenen Personen - auch in Verfahren meiner eigenen Zuständigkeit nach § 4 StAngZustG - ein Ausdruck der Merkblatt - und Erklärungsdatei der Anlage zu dieser Allgemeinen Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten ausgehändigt.

2 1Für jedes Kalenderjahr sind mir die in Ihrer Zuständigkeit gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StAngZustG eingebürgerten Personen, soweit sie gemäß der Anlage zu dieser Allgemeinen Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt haben, in einer Liste mitzuteilen. 2Die Liste enthält außer dem Namen der eingebürgerten Personen nur die Angaben, in deren Übermittlung sie eingewilligt haben.

3 1Die Liste nach Nummer 2 ist mir unaufgefordert elektronisch im Dateiformat Word .doc oder .docx bis zum 31. März des jeweils auf die Einbürgerung folgenden Jahres zu übermitteln, soweit ich nicht anderweitig besonders mitteile, dass sie mir bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen muss. 2Die Datei ist durch ein Kennwort zu schützen, das bei Zugang der Datei fernmündlich angefordert wird.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 16. Dezember 2013
Satz 1 einschließlich Nummer 1 bis 3 und Anlage 1 geändert; Anlagen 2 und 3 angefügt durch Vorschrift vom 15. März 2016
Inhalt geändert durch Vorschrift vom 19. Oktober 2018
Inhalt geändert durch Vorschrift vom 20. Dezember 2021
Inhalt geändert durch Allgemeine Weisung vom 31. Juli 2024
Außer Kraft getreten durch Allgemeine Weisung 2019.01 vom 19. November 2025

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