Ursprüngliche Fassung
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.10
Rechtmäßig gewöhnlicher Inlandsaufenthalt: Anrechnung der Dauer eines rechtmäßigen Aufenthalts mit nationalem Visum (AW-StAG 2014.10)
Ursprüngliche Fassung
Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.10
an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Zur einheitlichen Bestimmung der statusbegründenden Voraussetzungen nach §§ 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 8 Absatz 1 Satz 1 und 10 Absatz 1 Satz 1 StAG weise ich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 Folgendes allgemein an:
Die mit einem nationalen Visum (§ 6 Absatz 4 AufenthG) verbrachte Aufenthaltszeit im Inland ist, wenn sich daran ein rechtmäßig gewöhnlicher Inlandsaufenthalt im Sinne der §§ 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 8 Absatz 1 Satz 1 und 10 Absatz 1 Satz 1 StAG anschließt, auf dessen Dauer anzurechnen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 16. Dezember 2013 | ||
| Inhalt ersetzt durch Allgemeine Weisung vom 31. Juli 2024 | ||
| Außer Kraft gesetzt am 30. Mai 2025 durch Allgemeine Weisung vom 30. Mai 2025 | ||
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