Landesregierung Brandenburg

Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Tierschutzgesetz und weiteren Vorschriften (Tierschutzzuständigkeitsverordnung - TierSchZV)

Aktuelle Fassung

§ 1

(1) Zuständige Behörden nach dem Tierschutzgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht die §§ 2 bis 4 dieser Verordnung eine abweichende Zuständigkeitsregelung treffen. Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union soweit sie im Tierschutzgesetz geregelte Sachbereiche betreffen.

(2) Zuständige Behörden nach dem Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 und 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147, 2150) geändert worden ist, und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht die §§ 2 bis 4 eine abweichende Zuständigkeitsregelung treffen. Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, soweit sie im Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz geregelte Sachbereiche betreffen.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die oberste Landesbehörde kann den nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden allgemeine Weisungen erteilen um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Ferner können besondere Weisungen erteilt werden, wenn das Verhalten der zuständigen Behörde zur Erledigung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ungeeignet erscheint oder wenn überörtliche Interessen gefährdet sind.

§ 2

(1) Für die Aufgaben an den Grenzkontrollstellen nach dem Tierschutzgesetz und nach den auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit zuständig. Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Ein-, Aus- und Durchfuhr lebender Tiere, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen und im Tierschutzgesetz geregelte Sachbereiche betreffen. Die Dienststelle des Landesamtes trägt die Bezeichnung „Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Grenzveterinärdienst“.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 3, § 4a Absatz 2 Nummer 2, des § 6 Absatz 1a Satz 2 und 4, der §§ 8 bis 10, des § 15 Absatz 1 Satz 2 und des § 16c Nummer 1 des Tierschutzgesetzes sowie des § 1 der Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere, des § 2 Absatz 3, der §§ 5 und 6, der §§ 16 bis 42 sowie der §§ 46 und 48 der Tierschutz-Versuchstierverordnung, des Artikels 17 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, des § 4 Absatz 2 der Tierschutztransportverordnung, des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und des § 4 Absatz 3 Satz 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.

(3) Zuständige Behörde für die in § 2 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes genannten Aufgaben ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.

§ 3

Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes sowie des § 2 der Versuchstiermeldeverordnung ist das für den Tierschutz zuständige Ministerium.

§ 4

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes und § 7 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes sind:

  1. das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 2,
  2. die Kreisordnungsbehörden im Sinne des § 1 für alle übrigen Ordnungswidrigkeiten.

§ 4a

Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes wird für den Bereich des Tierschutzes auf das dafür zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 4b

Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 13b Satz 1 bis 4 des Tierschutzgesetzes wird auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen.

§ 5
(In-Kraft-Treten)

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 9. August 1994 GVBl.II/94, [Nr. 55], S. 688
§ 2 geändert durch Verordnung vom 11. November 1997 GVBl.II/97, S. 859
§§ 1- 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Oktober 2001 GVBl.I/01, [Nr. 13], S. 146, 148
Neufassung, Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 GVBl.II/02, [Nr. 3], S. 98
§§ 1-3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 2004 GVBl.II/04, [Nr. 23], S. 611
§§ 2-4 geändert, § 4a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 GVBl.II/07, [Nr. 23], S. 455
Neufassung, Bekanntmachung vom 30. November 2007 GVBl.II/07, [Nr. 28], S. 495
§ 2 geändert durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 GVBl.I/10, [Nr. 28], S. 5
§§ 1, 3, 4, 4a geändert; § 2 neu gefasst durch Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 GVBl.I/16, [Nr. 5], S. 58
Überschrift neu gefasst; §§ 1, 2, 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. September 2019 GVBl.II/19, [Nr. 77]
§ 4b eingefügt durch Verordnung vom 24. November 2023 GVBl.II/23, [Nr. 73]

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