Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Tierschutzgesetz (Tierschutzzuständigkeitsverordnung - TierSchZV)

Historische Fassung

§ 1

(1) Zuständige Behörden nach dem Tierschutzgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht die §§ 2 bis 4 dieser Verordnung eine abweichende Zuständigkeitsregelung treffen. Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen und im Tierschutzgesetz geregelte Sachbereiche betreffen.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die oberste Landesbehörde kann den nach Absatz 1 zuständigen Behörden allgemeine Weisungen erteilen um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Ferner können besondere Weisungen erteilt werden, wenn das Verhalten der zuständigen Behörde zur Erledigung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ungeeignet erscheint oder wenn überörtliche Interessen gefährdet sind.

§ 2

(1) Für die Aufgaben an den Grenzkontrollstellen nach dem Tierschutzgesetz und nach den auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung zuständig. Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Ein- und Ausfuhr lebender Tiere, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen und im Tierschutzgesetz geregelte Sachbereiche betreffen. Die Dienststelle des Landesamtes trägt die Bezeichnung „Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung - Grenzveterinärdienst“.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 4a des Tierschutzgesetzes, des § 13 Abs. 4 der Tierschutztransportverordnung und des § 4 Abs. 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

§ 3

Zuständige Behörde im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, der §§ 8 und 9, der §§ 10 und 10a, des § 15 Abs. 1 Satz 2 und 5, des § 15a und des § 16c des Tierschutzgesetzes sowie der §§ 1 und 2 der Versuchstiermeldeverordnung ist das für den Tierschutz zuständige Ministerium.

§ 4

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes sind:

  1. das für den Tierschutz zuständige Ministerium im Fall des § 18 Abs. 1
    1. Nr. 2 hinsichtlich § 8a Abs. 5,
    2. Nr. 3b hinsichtlich § 16c,
    3. Nr. 11, 13 bis 16 des Tierschutzgesetzes,
  2. das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung - Grenzveterinärdienst im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 2,
  3. die Kreisordnungsbehörden im Sinne des § 1 für alle übrigen Ordnungswidrigkeiten.

§ 5
(In-Kraft-Treten)

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 9. August 1994 GVBl.II/94, [Nr. 55], S. 688
§ 2 geändert durch Verordnung vom 11. November 1997 GVBl.II/97, S. 859
§§ 1- 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Oktober 2001 GVBl.I/01, [Nr. 13], S. 146, 148
Neufassung, Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 GVBl.II/02, [Nr. 3], S. 98
§§ 1-3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 2004 GVBl.II/04, [Nr. 23], S. 611
§§ 2-4 geändert, § 4a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 GVBl.II/07, [Nr. 23], S. 455
Neufassung, Bekanntmachung vom 30. November 2007 GVBl.II/07, [Nr. 28], S. 495
§ 2 geändert durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 GVBl.I/10, [Nr. 28], S. 5
§§ 1, 3, 4, 4a geändert; § 2 neu gefasst durch Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 GVBl.I/16, [Nr. 5], S. 58
Überschrift neu gefasst; §§ 1, 2, 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. September 2019 GVBl.II/19, [Nr. 77]
§ 4b eingefügt durch Verordnung vom 24. November 2023 GVBl.II/23, [Nr. 73]

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