Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden (StrVwGebO)

Historische Fassung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:

§ 1

Für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Brandenburgischen Straßengesetz oder dem Telekommunikationsgesetz werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Verordnung und des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Teil dieser Verordnung.

§ 2

Zur Zahlung von Gebühren für die Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes (Nummer 4 des Gebührentarifs) bleiben die Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 8 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg verpflichtet.

§ 3

(1) Für nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführte Amtshandlungen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung erhoben. In diesen Fällen berechnet sich die Gebühr für jede angefangene Stunde der Amtshandlung für Beamte und Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen

des höheren Dienstes mit75,00 Euro
des gehobenen Dienstes mit56,00 Euro
des mittleren Dienstes mit45,00 Euro
des einfachen Dienstes mit37,00 Euro.

(2) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für die An- und Abreise ist als Arbeitszeit zu berechnen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden vom 7. Februar 1994 (GVBl. II S. 86) außer Kraft.

Potsdam, den 31. Mai 2002

Der Minister
für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

Hartmut Meyer

Anlage

Gebührentarif

Nr.GegenstandGebühr in Euro
1.1Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) sowie § 18 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG)50 Prozent der festgesetzten Sondernutzungsgebühr
mindestens 30,00
1.2Verlängerung einer befristeten Sondernutzungserlaubnis nach § 8 FStrG sowie § 18 BbgStrG10 Prozent der festgesetzten Sondernutzungsgebühr
mindestens 15,00
1.3Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 68 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes und andere Verwaltungsleistungen bei Telekommunikationslinien:
1.3.1bei kreuzenden oder schleifenden Telekommunikationslinien je Kreuzungs-/Berührungsfall20,00
höchstens jedoch 2 000,00
1.3.2bei längsverlegten Telekommunikationslinien20,00 bis 1 000,00
höchstens jedoch 2 000,00 je Antrag
2Zulassung von Ausnahmen in Anbauverfahren gemäß § 9 Absatz 8 und § 9a Absatz 5 FStrG sowie § 24 Absatz 9, § 36 Absatz 4 und § 40 Absatz 3 BbgStrG (zum Beispiel für Hochbauten, Werbeanlagen):
2.1bei baulichen Anlagen für je angefangene 500 Euro Rohbausumme1,00
mindestens jedoch 30,00 und höchstens 400,00
2.2bei Leitungen20,00 bis 100,00
3für sonstige Genehmigungen und Amtshandlungen der Straßenbaubehörden in anbaurechtlichen Angelegenheiten, zum Beispiel gemäß § 9 Absatz 5 FStrG oder § 24 Absatz 6 BbgStrG:
3.1bei baulichen Anlagen für je angefangene 500 Euro Rohbausumme1,00
mindestens jedoch 30,00 und höchstens 400,00
3.2bei Leitungen20,00 bis 100,00
4Prüfungen und Genehmigungen auf der Grundlage des § 10 Absatz 3 BbgStrG einschließlich aller erforderlichen Abnahmen:
4.1bei Neubautenje 1 000,00 der Baukosten 6,00 bis 10,00
mindestens jedoch 750,00
4.2bei Instandsetzungen (oberer Grenzwert: Bauvorhaben mit besonderem Schwierigkeitsgrad, unterer Grenzwert: einfache Bauvorhaben mit Stützweitenje 1 000,00 der Baukosten 3,00 bis 6,00
mindestens jedoch 250,00
4.3Anerkennung von Prüfingenieuren und Sachverständigen für ein Bauvorhaben50,00 bis 150,00
5Bescheide über Widersprüche, wenn und soweit sie zurückgewiesen werden:
5.1Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen10,00 bis 500,00
5.2gegen Kostenentscheidungen10,00 bis 100,00
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 31. Mai 2002 GVBl.II/02, [Nr. 17], S. 354
Tarifstellen Nummer 1d, 1e aufgehoben durch Verordnung vom 28. Mai 2003 GVBl.II/03, [Nr. 14], S. 306
§ 3 geändert; Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 13. September 2016 GVBl.II/16, [Nr. 47]
§ 2 aufgehoben; bisheriger § 3 wird § 2 geändert; bisheriger § 4 wird § 3; Anlage neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2022 GVBl.II/22, [Nr. 50]

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