Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden (StrVwGebO)

Historische Fassung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:

§ 1

Für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Brandenburgischen Straßengesetz oder dem Telekommunikationsgesetz werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Verordnung und des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Teil dieser Verordnung.

§ 2

Zur Zahlung von Gebühren für die Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes (Nummer 4 des Gebührentarifs) bleiben die Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 8 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg verpflichtet.

§ 3

(1) Für nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführte Amtshandlungen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung erhoben. In diesen Fällen berechnet sich die Gebühr für jede angefangene Stunde der Amtshandlung für Beamte und Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen

des höheren Dienstes mit60,- EUR,
des gehobenen Dienstes mit50,- EUR,
des mittleren Dienstes mit40,- EUR,
des einfachen Dienstes mit35,- EUR.

(2) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für die An- und Abreise ist als Arbeitszeit zu berechnen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden vom 7. Februar 1994 (GVBl. II S. 86) außer Kraft.

Potsdam, den 31. Mai 2002

Der Minister
für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

Hartmut Meyer

Anlage

Gebührentarif

Nr.GegenstandGebühr Euro
1. a)Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 FStrG sowie § 18 BbgStrG25 vom Hundert der festgesetzten Sondernutzungsgebühr
mindestens jedoch30,- EUR
b)Für die Verlängerung einer befristeten Sondernutzungserlaubnis nach § 8 FStrG sowie § 18 BbgStrG10 vom Hundert der festgesetzten Sondernutzungsgebühr
mindestens jedoch15,- EUR
c)Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 50 Abs. 3 TKG
  • bei kreuzenden oder schleifenden Telekommunikationslinien je Kreuzungs-/Berührungsfall
20,- EUR
  • bei längsverlegten Telekommunikationslinien
20,- EUR bis 200,- EUR
höchstens jedoch500,- EUR
2.Für die Zulassung von Ausnahmen in Anbauverfahren gemäß §§ 9 Abs. 8 und 9a Abs. 5 FStrG sowie §§ 24 Abs. 9, 36 Abs. 4 und 40 Abs. 3 BbgStrG (z. B. für Hochbauten, Werbeanlagen)30,- EUR bis 400,- EUR
und zwar bei baulichen Anlagen für je angefangene 1 000,- EUR Rohbausumme1,- EUR
mindestens jedoch30,- EUR
und bei Leitungen20,- EUR bis 100,- EUR
3.Für sonstige Genehmigungen und Amtshandlungen der Straßenbaubehörden in anbaurechtlichen Angelegenheiten z. B. gemäß § 9 Abs. 5 FStrG oder § 24 Abs. 6 BbgStrG30,- EUR bis 400,- EUR
und zwar bei baulichen Anlagen für je angefangene 1 000,- EUR Rohbausumme1,- EUR
mindestens jedoch30,- EUR
und bei Leitungen20,- EUR bis 100,- EUR
4.Prüfungen und Genehmigungen auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 BbgStrG
4.1
  1. Neubauten
je 1 000 EUR der Baukosten 6,- EUR bis 10,- EUR mindestens 750,- EUR
  1. Instandsetzungen
je 1 000 EUR der Baukosten 3,- EUR bis 6,- EUR mindestens 250,- EUR
oberer Grenzwert: Bauvorhaben mit besonderem Schwierigkeitsgrad
unterer Grenzwert: einfache Bauvorhaben mit Stützweiten
Die Gebühren schließen alle erforderlichen Abnahmen ein.
4.2Anerkennung von Prüfingenieuren und Sachverständigen für ein Bauvorhaben50,- EUR bis 150,- EUR
5.Für Rechtsbehelfe
Erteilung von Bescheiden über Widersprüche - wenn und soweit sie zurückgewiesen werden -
  1. Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen
10,- EUR bis 500,- EUR
  1. gegen Kostenentscheidungen
10,- EUR bis 100,- EUR
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 31. Mai 2002 GVBl.II/02, [Nr. 17], S. 354
Tarifstellen Nummer 1d, 1e aufgehoben durch Verordnung vom 28. Mai 2003 GVBl.II/03, [Nr. 14], S. 306
§ 3 geändert; Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 13. September 2016 GVBl.II/16, [Nr. 47]
§ 2 aufgehoben; bisheriger § 3 wird § 2 geändert; bisheriger § 4 wird § 3; Anlage neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2022 GVBl.II/22, [Nr. 50]

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen