Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie (MWEGebO)

Historische Fassung

Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten:

§ 1
Gebührentarif

Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie werden Gebühren nach dem Gebührentarif der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.

§ 2
Gebührenfreiheit und Gebührenbefreiung

(1) Zur Zahlung von Gebühren bleiben verpflichtet, für Amtshandlungen

  1. des Ministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Anerkennung als Kurort und Erholungsort im Land Brandenburg vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 10) die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten Rechtsträger,
  2. des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe die in § 8 Absatz 1 Nummer 1, 6 und 7 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten Rechtsträger; dies gilt nicht, wenn das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe als Träger öffentlicher Belange beteiligt ist.

(2) Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen und Benutzungen im Rahmen der geowissenschaftlichen Gemeinschaftsaufgaben auf Veranlassung einer Behörde des Landes Brandenburg, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes, es sei denn, dass sie einem Dritten zur Last gelegt werden können.

§ 3
Gebührenbemessung

Soweit Gebühren nach erforderlichem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenrechnung als Stundensätze zugrunde zu legen:

  1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 65,00 Euro,
  2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 51,00 Euro,
  3. für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 41,00 Euro,
  4. für Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte 32,00 Euro.

§ 4
Auslagen

(1) In § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg aufgeführte Auslagen sind zu erstatten, soweit sie nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind.

(2) Gegenüber dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe sind außerdem zu erstatten, Auslagen

  1. für die Abgabe von geowissenschaftlichem Informationsmaterial (zum Beispiel Plots),
  2. für Aufwendungen für Geräte, Material und Geländeuntersuchungen einschließlich der Bezahlung von Aushilfskräften,
  3. für Aufwendungen, die Dritten und anderen Verwaltungsdienststellen für ihre besonderen Leistungen zu zahlen sind (zum Beispiel Bohrungen, Aufgrabungen, Spezialauswertungen, Druckkosten, Hilfsarbeiten),
  4. für Aufwendungen für Verpackungsmaterial und Versandkosten mit Ausnahme von Portokosten für Standardbriefe bis 50 Gramm,
  5. für Aufwendungen bei Abgabe digitaler Datensätze für den Einsatz der Datenverarbeitungsanlage nach dem jeweils erforderlichen Zeitaufwand mit einem Stundensatz von 30,00 Euro.

(3) Erreichen Auslagen nicht die Höhe von 5,00 Euro, kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft vom 12. Dezember 2001 (GVBl. II S. 642), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Februar 2010 (GVBl. II Nr. 11) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 14. Januar 2011

Der Minister für Wirtschaft
und Europaangelegenheiten

Ralf Christoffers

Anlage
(zu § 1)

Gebührentarif

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
1 Allgemein
1.1Allgemeine Verwaltungsgebühren und Auslagen
1.1.1Beglaubigungen
1.1.1.1von Unterschriften oder Handzeichen1,50
1.1.1.2von Abschriften, Ablichtungen usw. je Seite1,50 - 3,00
1.1.1.3von Urkunden zum Gebrauch im Ausland8,00 - 73,00
1.1.2Sonstige Bescheinigungen, Ausstellen von Urkunden und Zeugnissen (auch bei Wiederholungsausstellung)1,50 - 26,00
1.1.3Anfertigung von Zweitschriften, Fotokopien, Computerausdrucken
1.1.3.1DIN A4, schwarz-weiß
1.1.3.1.1für die ersten 50 Seiten, je Seite0,50
1.1.3.1.2für jede weitere Seite0,15
1.1.3.2DIN A3, schwarz-weiß2,00
1.1.3.3DIN A4 bis DIN A0 farbig, je Seite2,00 - 15,00
1.1.3.4DIN A2, schwarz-weiß5,00
1.1.3.5DIN A1, schwarz-weiß10,00
1.1.3.6DIN A0, schwarz-weiß13,00
1.1.4Datenbankrecherchen
1.1.4.1Datenbankrecherche auf der Grundlage von bis zu drei Datenbanktabellen, pro Stunde45,00 - 60,00
1.1.4.2Datenbankrecherche auf der Grundlage von vier bis sechs Datenbanktabellen, pro Stunde45,00 - 70,00
1.1.4.3Datenbankrecherche auf der Grundlage von mehr als sechs Tabellen, pro Stunde45,00 - 80,00
1.2Allgemeine Benutzungsgebühren
1.2.1Nutzung von Diensträumen inkl. Nutzung von Technik, pro angefangene Stunde16,00
1.2.2Gebühr für den Einsatz verwaltungseigener Kraftfahrzeuge pro Kilometer0,41
1.3Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen0,00 - 10 000,00
1.4Erteilung von Bescheiden über Widersprüche, wenn und soweit sie zurückgewiesen werden
1.4.1Dritte, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen3,00 - 512,00
1.4.2gegen Kostenentscheidungen3,00 - 103,00
2 Gewerberechtliche Angelegenheiten
2.1Anzeigen, Auskünfte
2.1.1Bearbeitung von Gewerbeanzeigen (§ 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung - GewO)
2.1.1.1Gewerbeanmeldung (§ 14 Absatz 1 Satz 1 GewO)
2.1.1.1.1natürliche Personnach Zeitaufwand, mindestens 26,00
2.1.1.1.2juristische Person
2.1.1.1.2.1mit einem gesetzlichen Vertreternach Zeitaufwand, mindestens 31,00
2.1.1.1.2.2für jeden weiteren gesetzlichen Vertreternach Zeitaufwand, mindestens 13,00
2.1.1.1.3Beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Gaststättengesetzes - BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um8,00
2.1.1.2Gewerbeummeldung (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 GewO)
2.1.1.2.1natürliche und juristische Person20,00
2.1.1.2.2Bei einer Erweiterung auf Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Absatz 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um8,00
2.1.2Auskünfte aus dem Gewerberegister
2.1.2.1Auskünfte aus den beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen
2.1.2.1.1für die erste bis zehnte Person, pro Person oder Betriebsstätte10,00
2.1.2.1.2für jede weitere Person oder Betriebsstätte5,00
2.1.2.2Auskünfte, wenn Nachfragen oder Ermittlungen über die beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen hinaus erforderlich sind, pro Person oder Betriebsstätte15,00
2.2Erlaubnisse
2.2.1Schaustellen von Personen
2.2.1.1Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen (§ 33a Absatz 1 GewO)
2.2.1.1.1mit unbeschränkter Geltungsdauer128,00 - 767,00
2.2.1.1.2mit beschränkter Geltungsdauer51,00 - 256,00
2.2.1.2Fristverlängerung (§ 49 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 GewO)25 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.2Spiele mit Gewinn
2.2.2.1Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
2.2.2.1.1Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33c Absatz 1 GewO)102,50 - 1 023,00
2.2.2.1.2Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33c Absatz 3 GewO)
2.2.2.1.2.1für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten - SpielV51,00
2.2.2.1.2.2für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 SpielV76,50
2.2.2.2Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Absatz 1 GewO)25,50 - 256,00
2.2.2.3Spielhallen und ähnliche Unternehmen
2.2.2.3.1Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Absatz 1 GewO)255,60 - 2 046,00
2.2.2.3.2Erteilung einer Fristverlängerung (§ 49 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 GewO)25 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.2.3.3Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO)50 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.3Pfandleihgewerbe
2.2.3.1Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- und -vermittlungsgeschäftes (§ 34 Absatz 1 GewO)102,50 - 921,00
2.2.3.2Verlängerung der Pfandverwertungs- und -abführungsfrist für die Überschüsse (§ 9 Absatz 2, § 11 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher - PfandlV)2 Prozent des betreffenden Darlehens
2.2.3.3Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO)50 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.4Bewachungsgewerbe
2.2.4.1Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34a Absatz 1 GewO)128,00 - 1 279,00
2.2.4.2Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO)50 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.4.3Überprüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen nach § 9 Absatz 1 und 2 der Bewachungsverordnung (BewachV) und von Personen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 BewachV (§ 9 Absatz 3 Satz 3 BewachV)25,00 - 210,00
2.2.5Versteigerergewerbe
2.2.5.1Erteilung einer Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Absatz 1 GewO)200,00 - 1 500,00
2.2.5.2Erteilung einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern (§ 34b Absatz 5 GewO)75,00 - 350,00
2.2.5.3Abkürzung und Verlängerung von Fristen
2.2.5.3.1Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung (§ 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen - VerstV)25,00
2.2.5.3.2Abkürzung der Frist von fünf Tagen für die neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung (§ 3 Absatz 3 Satz 3 VerstV)25,00
2.2.5.3.3Verlängerung der Versteigerung über sechs Tage (§ 3 Absatz 3 Satz 3 VerstV)25,00
2.2.5.4Zulassung von Ausnahmen (soweit nicht § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 VerstV selbst Ausnahmen zulässt)
2.2.5.4.1von den Anforderungen des § 2 Absatz 1 VerstV bei freiwilligen Hausrat- und Nachlassversteigerungen (§ 2 Absatz 2 Satz 2 VerstV)15,00 - 75,00
2.2.5.4.2von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV)15,00 - 75,00
2.2.5.4.3von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 6 Absatz 1 Satz 2 VerstV)30,00 - 150,00
2.2.5.4.4von dem Verbot einer Versteigerung, die in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung steht (§ 6 Absatz 2 Satz 2 VerstV)20,00 - 100,00
2.2.5.4.5von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6 Absatz 2 Satz 2 VerstV)20,00 - 100,00
2.2.5.4.6Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Veranstaltungen nach den §§ 64 bis 67 GewO (§ 71b Absatz 2 Satz 2 GewO)20,00 - 100,00
2.2.5.5Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO)50 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.6Makler, Bauträger, Baubetreuer, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater
2.2.6.1Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Maklergewerbes (§ 34c Absatz 1 Nummer 1 GewO), des Bauträgergewerbes (§ 34c Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a GewO) oder des Baubetreuergewerbes (§ 34c Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b GewO)380,00 - 1 000,00
2.2.6.2Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Darlehensvermittlergewerbes (§ 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO)380,00
2.2.6.3Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Finanzanlagenvermittlergewerbes (§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 GewO)520,00
2.2.6.3.1beschränkt sich die Erlaubnis nach Tarifstelle 2.2.6.3 nur auf zwei Nummern oder nur auf eine Nummer nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3, verringert sich die Gebühr jeweils um70,00
2.2.6.4bei gleichzeitiger Erteilung von insgesamt zwei Erlaubnissen nach den Tarifstellen 2.2.6.1 und 2.2.6.2 oder 2.2.6.1 und 2.2.6.3 oder 2.2.6.2 und 2.2.6.3 verringert sich die Gebühr um190,00
2.2.6.5bei gleichzeitiger Erteilung von insgesamt drei Erlaubnissen nach den Tarifstellen 2.2.6.1, 2.2.6.2 und 2.2.6.3 verringert sich die Gebühr um380,00
2.2.6.6Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Honorar-Finanzanlagenberaters (§ 34h Absatz 1 GewO)431,00
2.2.6.7Erteilung einer Stellvertretererlaubnis (§ 47 GewO)50 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.6.8Entgegennahme der Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und Satz 2 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) nach Aufnahme der Tätigkeit, Prüfung und Weiterleitung an die Registerbehörde (§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 FinVermV)20,00
2.2.6.9Entgegennahme der Änderungen der Angaben nach § 6 FinVermV, Prüfung und Weiterleitung an die Registerbehörde (§ 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 FinVermV)15,00
2.2.7Gewerbeuntersagung, Gestattung der Fortführung, Wiedergestattung
2.2.7.1Gewerbeuntersagung ganz oder teilweise (§ 35 Absatz 1 GewO)378,00 - 2 724,00
2.2.7.2Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter (§ 35 Absatz 2 GewO)25,50 - 256,00
2.2.7.3Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes (§ 35 Absatz 6 GewO)102,50 - 512,00
2.2.8Erteilung einer Gestattung zum Betreiben eines Gewerbes ohne den nach § 45 GewO befähigten Stellvertreter (§ 46 Absatz 3 GewO)25,50 - 154,00
2.2.9Reisegewerbe
2.2.9.1Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO)
2.2.9.1.1unbefristet40,00 - 500,00
2.2.9.1.2befristet, je angefangenes Jahr20,00 - 150,00
2.2.9.2Verlängerung der Geltungsdauer (§ 55 GewO)50 Prozent von Tarifstelle 2.2.9.1.2
2.2.9.3Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeit (§ 55 GewO)30,50 - 103,00
2.2.9.4Ausstellung einer Zweitschrift oder beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte (§ 60c Absatz 2 GewO)15,50
2.2.9.5Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Absatz 1 Nummer 1 GewO)10,00 - 41,00
2.2.9.6Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Absatz 2 GewO)10,00 - 41,00
2.2.9.7Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Absatz 2 GewO)20,00
2.2.9.8Bescheinigung des Empfangs der Anzeige über den Beginn einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 55c GewO)20,50
2.2.9.9Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Absatz 2 GewO)10,00 - 128,00
2.2.9.10Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Verboten des § 56 Absatz 1 GewO (§ 56 Absatz 2 Satz 3 GewO)25,50 - 103,00
2.2.9.11Wanderlager
2.2.9.11.1Entgegennahme der Anzeige zur Veranstaltung eines Wanderlagers (§ 56a Absatz 1 GewO)10,00
2.2.9.11.2Untersagung der Veranstaltung eines Wanderlagers (§ 56a Absatz 2 GewO)51,00 - 383,00
2.2.9.12Erteilung einer Erlaubnis
2.2.9.12.1für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe (§ 60a Absatz 2 GewO)25,50 - 128,00
2.2.9.12.2zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Sinne des § 33i GewO im Reisegewerbe (§ 60a Absatz 3 GewO)51,00 - 256,00
2.2.10Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis (§ 33d GewO in Verbindung mit den §§ 48, 49 VwVfG)378,00 - 2 724,00
2.3Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste
2.3.1Festsetzung von Messen (§ 6e GewO), Ausstellungen (§ 65 GewO), Volksfesten (§ 60b GewO), Großmärkten (§ 66 GewO), Wochenmärkten (§ 67 GewO), Spezialmärkten (§ 68 Absatz 1 GewO) und Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 GewO) nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz (§ 69 Absatz 1 GewO)50,00 - 2 000,00
2.3.2Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung (§ 69b GewO)25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.3.1
2.3.3Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO)371,00 - 1 697,00
2.4Gaststätten
2.4.1Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (§ 2 Absatz 2 Satz 2 BbgGastG)25,00
2.4.2Bescheinigung der Änderung der Anzeige (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 BbgGastG)10,00
2.4.3Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 4 Satz 4 BbgGastG)30,00
3 aufgehoben
3.1aufgehoben
3.2aufgehoben
3.3aufgehoben
4 Energiewirtschaft
4.1Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) - Energieaufsicht
4.1.1Entscheidung über Anträge auf Genehmigung des Netzbetriebes (§ 4 Absatz 1 EnWG)500,00 - 25 000,00
4.1.2Untersagung eines Betriebes (§ 4 Absatz 2 Satz 2 EnWG)1 000,00 - 50 000,00
4.1.3Entscheidung über Einwände gegen die Entscheidung des Grundversorgers (§ 36 Absatz 2 Satz 4 EnWG)160,00 - 5 000,00
4.1.4Entscheidung zur Planfeststellung von Energieanlagen (§ 43 Absatz 1 Satz 1 EnWG), deren Errichtungskosten
4.1.4.1500 000,00 Euro nicht übersteigen8 000,00
4.1.4.2mehr als 500 000,00 Euro bis zu 2 500 000,00 Euro8 000,00

zuzüglich 0,5 Prozent der
500 000,00 Euro übersteigenden Errichtungskosten.

Soweit die Gebühr nach den Errichtungskosten zu berechnen ist, sind die voraussichtlichen Gesamtkosten jener Lieferung und Leistung zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Errichtung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen, einschließlich Umsatzsteuer.

4.1.4.3mehr als 2 500 000,00 Euro bis zu 7 500 000,00 Euro20 500,00

zuzüglich 0,25 Prozent der
2 500 000,00 Euro übersteigenden Errichtungskosten.

Soweit die Gebühr nach den Errichtungskosten zu berechnen ist, sind die voraussichtlichen Gesamtkosten jener Lieferung und Leistung zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Errichtung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen, einschließlich Umsatzsteuer.

4.1.4.4mehr als 7 500 000,00 Euro33 000,00

zuzüglich 0,2 Prozent der
7 500 000,00 Euro übersteigenden Errichtungskosten.

Soweit die Gebühr nach den Errichtungskosten zu berechnen ist, sind die voraussichtlichen Gesamtkosten jener Lieferung und Leistung zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Errichtung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen, einschließlich Umsatzsteuer.

4.1.4.5Entscheidungen der sonstigen Planänderungen, insbesondere notwendige Folgemaßnahmen100,00 - 5 000,00
4.1.4.6Entscheidungen über die Anzeige gemäß § 43f EnWG100,00 - 1 000,00
4.1.5Entscheidung zur Plangenehmigung von Energieanlagen (§ 43 Absatz 1 Satz 2 EnWG)50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.4
4.1.6Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Absatz 1 Satz 2 EnWG)60,00 - 1 100,00
4.1.7Festsetzung der Entschädigung wegen Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Absatz 3 Satz 2 EnWG)60,00 - 1 100,00
4.1.8Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Absatz 2 Satz 2 EnWG)260,00 - 8 500,00
4.1.9Maßnahmen der technischen Aufsicht (§ 49 Absatz 5 EnWG)160,00 - 15 000,00
4.1.10Entscheidungen zu der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Gewährleistung der technischen Sicherheit (§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 der Anreizregulierungsverordnung - ARegV)160,00 - 15 000,00
4.1.11Untersagung des Netzbetriebs oder vorläufige Verpflichtung des Netzbetreibers, ein Verhalten abzustellen (§ 4 Absatz 4 EnWG)500,00 - 25 000,00
4.1.12Maßnahmen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach § 36 Absatz 2 Satz 1 und 2 EnWG (§ 36 Absatz 2 Satz 3 EnWG)500,00 - 25 000,00
4.2Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV)
4.2.1Anordnung weitergehender Anforderungen, soweit sie nicht in Zusammenhang mit einer Anzeige stehen (§ 2 Absatz 2 GasHDrLtgV)60,00 - 1 000,00
4.2.2Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 und 4 GasHDrLtgV und Abweichungen vom Stand der Technik (§ 2 Absatz 3 GasHDrLtgV)60,00 - 10 000,00
4.2.3Prüfung der Anzeige von Leitungsvorhaben oder Beanstandungen (§ 5 Absatz 1 und 2 GasHDrLtgV)60,00 - 2 200,00
4.2.4Prüfung der Nachweise (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 GasHDrLtgV)120,00 - 2 200,00
4.2.5Festsetzung von Fristen (§ 6 Absatz 2 Satz 2 GasHDrLtgV)60,00 - 500,00
4.2.6Untersagung des Betriebs oder Anordnung von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Absatz 4 GasHDrLtgV)60,00 - 2 000,00
4.2.7Prüfung der Anzeige von Druckabsenkungen, Betriebseinstellungen und Stilllegungen (§ 7 Absatz 2 GasHDrLtgV)60,00 - 500,00
4.2.8Anordnungen von Überprüfungen (§ 10 Absatz 1 und 2 GasHDrLtgV)60,00 - 500,00
4.2.9Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 Absatz 1 GasHDrLtgV)nach Zeitaufwand
4.2.10Prüfung der Anzeige vorübergehender grenzüberschreitender Tätigkeit von Sachverständigen (§ 18 GasHDrLtgV)nach Zeitaufwand
4.3Anordnung nach § 6 der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (KAV) in Verbindung mit den §§ 65 und 69 EnWG - Energieaufsicht160,00 - 15 000,00
4.4Amtshandlungen nach dem EnWG und hierzu ergangenen Rechtsverordnungen - Landesregulierungsbehörde
4.4.1Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG2 500,00 - 75 000,00
4.4.2Genehmigung der Entgelte für den Netz-zugang nach § 23a EnWG1 000,00 - 50 000,00
4.4.3Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Absatz 3, § 21 Absatz 6 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber dem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller
4.4.3.1Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)1 500,00 - 150 000,00
4.4.3.2Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Absatz 2 StromNZV2 500,00 - 70 000,00
4.4.3.3Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Absatz 3 StromNZV8 000,00 - 80 000,00
4.4.3.4Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 28 Absatz 1 bis 4 StromNZV20 000,00 - 150 000,00
4.4.3.5Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 1 der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)10 000,00 - 180 000,00
4.4.3.6Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 2 GasNZV10 000,00 - 175 000,00
4.4.3.7Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 3 Satz 1 oder 2 GasNZV10 000,00 - 90 000,00
4.4.3.8Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 4 GasNZV25 000,00 - 160 000,00
4.4.3.9Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 5 GasNZV8 000,00 - 80 000,00
4.4.3.10Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)500,00 - 15 000,00
4.4.3.11Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 29 StromNEV500,00 - 5 000,00
4.4.3.12Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 StromNEV1 000,00 - 15 000,00
4.4.3.13Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 2 StromNEV1 000,00 - 15 000,00
4.4.3.14Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 3 StromNEV1 000,00 - 15 000,00
4.4.3.15Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 29 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)500,00 - 5 000,00
4.4.3.16Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 GasNEV1 000,00 - 20 000,00
4.4.3.17Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 2 GasNEV1 000,00 - 20 000,00
4.4.3.18Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 3 GasNEV1 000,00 - 20 000,00
4.4.3.19Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 2 ARegV1 000,00 - 80 000,00
4.4.3.20Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 4 ARegV500,00 - 40 000,00
4.4.3.21Festlegungen und Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 26 Absatz 2 ARegV500,00 - 50 000,00
4.4.3.22Sonstige Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV500,00 - 100 000,00
4.4.3.23Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 2 ARegV500,00 - 50 000,00
4.4.3.24Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 3 ARegV500,00 - 50 000,00
4.4.3.25Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4 ARegV500,00 - 50 000,00
4.4.3.26Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4a ARegV1 000,00 - 100 000,00
4.4.3.27Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 5 ARegV500,00 - 50 000,00
4.4.3.28Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 6 ARegV500,00 - 100 000,00
4.4.3.29Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 7 ARegV500,00 - 50 000,00
4.4.3.30Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8 und § 23 ARegV500,00 - 80 000,00
4.4.3.31Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8 ARegV500,00 - 100 000,00
4.4.3.32Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV1 000,00 - 100 000,00
4.4.3.33Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 9 und § 24 Absatz 4 Satz 3 ARegV500,00 - 10 000,00
4.4.3.34Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 9 ARegV1 000,00 - 50 000,00
4.4.3.35Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 10 ARegV500,00 - 100 000,00
4.4.3.36Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 11 ARegV500,00 - 100 000,00
4.4.3.37Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 2 ARegV500,00 - 100 000,00
4.4.3.38Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 9a ARegV1 000,00 - 100 000,00
4.4.3.39Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 25a ARegV500,00 - 15 000,00
4.4.4Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 2 EnWG1 000,00 - 180 000,00
4.4.5Verpflichtung, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen nach § 30 Absatz 2 EnWG2 500,00 - 180 000,00
4.4.6Ablehnung eines Antrags nach § 31 Ab-satz 2 EnWG50,00 - 5 000,00
4.4.7Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Absatz 3 EnWG500,00 - 180 000,00
4.4.8Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG500,00 - 180 000,00
4.4.9Entscheidungen nach § 110 WG
4.4.9.1Einstufung als geschlossenes Verteilernetz nach § 110 Absatz 2 EnWG500,00 - 30 000,00
4.4.9.2Überprüfung der Entgelte nach § 110 Absatz 4 EnWG1 000,00 - 50 000,00
4.4.10Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 EnWG15,00
4.4.11Untersagung nach § 19 Absatz 2 Satz 8 und 9 StromNEV800,00 - 10 000,00
4.5Amtshandlungen nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
4.5.1Bestätigung einer sachverständigen Stelle für Heiz- oder Warmwasserkostenverteiler (§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 HeizkostenV)1 200,00 - 4 500,00
4.5.2Bestätigung einer Erweiterung der messtechnischen Befugnisse oder einer sonstigen Änderung einer bestätigten sachverständigen Stelle (§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 HeizkostenV)300,00 - 1 200,00
5 Staatliche Anerkennung von Erholungsorten
5.1Entscheidung über die Verleihung der Artbezeichnung „Staatlich anerkannter Erholungsort“1 030,00
5.2frei
6 Schornsteinfegerwesen
6.1Erlass einer Duldungsverfügung (§ 1 Absatz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes - SchfHwG)45,00
6.2Durchsetzung der Duldungsverfügung (§ 1 Absatz 3 SchfHwG)

Hinweis: Neben der Gebühr werden Aufwendungen, die zum Zweck der Durchsetzung der Duldungsverfügung entstehen und die den Umständen nach erforderlich sind, als Auslagen erhoben.
50,00 - 500,00
6.3Bewerbung für die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
6.3.1Prüfung der Voraussetzungen und Ermittlung der Bewertungspunkte bei erstrangiger Bewerbung zu einem Vergabetermin (§ 9 Absatz 1 SchfHwG)75,00
6.3.2Prüfung der Bewertungspunkte bei nachrangiger Bewerbung bei jeder anderen Behörde zum selben Vergabetermin nach Tarifstelle 6.3.1 (§ 9 Absatz 1 SchfHwG)32,00
6.3.3Erneute Bewerbung nach Tarifstelle 6.3.1 oder Tarifstelle 6.3.2 zu jedem weiteren Vergabetermin (§ 9 Absatz 1 SchfHwG)48,00
6.3.4Fertigung des Ablehnungsbescheides (§ 9 Absatz 1 SchfHwG)17,00
6.4Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
6.4.1Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 SchfHwG)nach Zeitaufwand
mindestens 305,00
6.4.2Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 SchfHwG)41,00
6.5Aufhebung der Bestellung
6.5.1Aufhebung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 SchfHwG61,00
6.5.2Aufhebung nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 SchfHwGnach Zeitaufwand
mindestens 138,00
6.5.3Aufhebung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 SchfHwG125,00
6.6Erlass eines Bescheides zur Feststellung rückständiger Gebühren und Auslagen (§ 20 Absatz 3 SchfHwG)33,75
6.7Erlass eines Zweitbescheides (§ 25 Absatz 2 SchfHwG)45,00
6.8Anwendung des Zwangsmittels Ersatzvornahme (§ 26 Absatz 2 Satz 1 SchfHwG)

Hinweis: Neben der Gebühr werden Aufwendungen, die zum Zweck der Ausführung der Ersatzvornahme entstehen und die den Umständen nach erforderlich sind, als Auslagen erhoben.
50,00 - 500,00
7 Anerkennung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
7.1Entscheidung über die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft (§ 14 Absatz 2 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften - UBGG)600,00 - 3 600,00
8 Amtshandlungen nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)
8.1Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung (§ 9 Absatz 4 GBBerG)pro Grundbuchamtsbezirk 260,00 zzgl. 2,50 pro Flurstück (Rahmenhöchstsatz
5 000,00)
8.2Erteilung einer Verzichtsbescheinigung auf Antrag des Energieversorgungsunternehmens (§ 9 Absatz 6 GBBerG)pro Grundbuchamtsbezirk 260,00
8.3Antrag auf Erteilung einer Erlöschensbescheinigung (§ 9 Absatz 7 GBBerG)pro Grundbuchblatt 50,00
8.4bei Änderung eines Antrages nach Tarifstelle 8.1pro Flurstück 2,50
9 Geologie und Rohstoffe
9.1Amtshandlungen und Leistungen des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Stellungnahmen, Beratungen, Auskünfte, Recherchen, Analysen)nach Zeitaufwand
9.2aufgehoben
9.2.1aufgehoben
9.2.2aufgehoben
9.2.3aufgehoben
9.3aufgehoben
9.3.1aufgehoben
9.3.1.1aufgehoben
9.3.1.2aufgehoben
9.3.1.3aufgehoben
9.3.1.4aufgehoben
9.3.1.5aufgehoben
9.3.1.6aufgehoben
9.3.1.7aufgehoben
9.3.2aufgehoben
9.3.2.1aufgehoben
9.3.2.2aufgehoben
9.3.2.3aufgehoben
9.3.2.4aufgehoben
9.3.2.5aufgehoben
9.3.2.6aufgehoben
9.3.2.6.1aufgehoben
9.3.2.6.2aufgehoben
9.3.3aufgehoben
9.3.3.1aufgehoben
9.3.3.2aufgehoben
9.3.4aufgehoben
9.3.4.1aufgehoben
9.3.4.2aufgehoben
9.3.5aufgehoben
9.3.5.1aufgehoben
9.3.5.2aufgehoben
9.3.6aufgehoben
9.3.7aufgehoben
9.3.8aufgehoben
9.3.8.1aufgehoben
9.3.8.2aufgehoben
9.3.9aufgehoben
9.3.9.1aufgehoben
9.3.9.2aufgehoben
9.4Abgabe von geowissenschaftlichen Daten zur befristeten Nutzung (nach Umfang und Bedeutung der Daten)10,00 - 200,00 jährlich, je Kartenblattschnitt und geologisches Thema
9.5Abgabe von geologischen Datenverarbeitungsprogrammen10,00 - 2 500,00
9.6aufgehoben
10 Bergbau (Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe)
10.1Bergbauberechtigungen
10.1.1Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis (§§ 6, 7, 11 des Bundesberggesetzes - BBergG)
10.1.1.1zu gewerblichen Zwecken1 000,00 - 8 000,00
10.1.1.2zu wissenschaftlichen Zwecken500,00 - 1 500,00
10.1.2Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung (§§ 6, 8, 12 BBergG)2 000,00 - 20 000,00
10.1.3Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum (§§ 6, 9, 13 BBergG)2 000,00 - 20 000,00
10.1.4Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Absatz 4 BBergG)
10.1.4.1zu gewerblichen Zwecken500,00 - 4 000,00
10.1.4.2zu wissenschaftlichen Zwecken250,00 - 750,00
10.1.5Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Absatz 5 BBergG)500,00 - 8 000,00
10.1.6Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 16 Absatz 3 BBergG)250,00 - 2 500,00
10.1.7Ausstellung einer Berechtsamsurkunde (§ 17 BBergG)250,00 - 500,00
10.1.8Entscheidung über den Widerruf einer Erlaubnis oder einer Bewilligung von Bergwerkseigentum (§ 18 BBergG)500,00 - 1 500,00
10.1.9Fristverlängerung sowie Fristsetzung einer Erlaubnis (§ 18 Absatz 2 BBergG)50,00 - 250,00
10.1.10Entscheidung über die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung (§ 19 BBergG)200,00 - 1 000,00
10.1.11Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum (§ 20 BBergG)200,00 - 2 000,00
10.1.12Stellung eines Verlangens (§ 21 Absatz 2 BBergG)100,00 - 200,00
10.1.13Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Absatz 1 BBergG)200,00 - 1 500,00
10.1.14Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber sowie die Erteilung eines Zeugnisses (§ 23 BBergG)500,00 - 3 000,00
10.1.15Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26 28, 29 BBergG)150,00 - 2 500,00
10.1.16Bestellung eines Vertreters von Amts wegen (§ 36 Satz 1 Nummer 2 BBergG)50,00 - 100,00
10.1.17Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG)150,00 - 1 500,00
10.1.18Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG)100,00 - 1 000,00
10.1.19Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Absatz 1, § 16 Absatz 5 BBergG)50,00 - 500,00
10.1.20Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41 BBergG)50,00 - 500,00
10.1.21Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen (§ 42 Absatz 1, § 43 BBergG)50,00 - 1 000,00
10.1.22Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Absatz 4, § 43, § 45 Absatz 2 BBergG)50,00 - 500,00
10.1.23Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauten (§ 45 Absatz 1 BBergG)50,00 - 500,00
10.1.24Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Absatz 4 BBergG)50,00 - 500,00
10.1.25Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149 BBergG)50,00 - 500,00
10.1.26Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltender Rechte oder Verträge (§ 152 Absatz 2 Satz 2, § 153 Satz 3 BBergG)100,00 - 2 500,00
10.1.27Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenden Rechtes (§ 154 Absatz 1 Satz 3 BBergG)50,00 - 500,00
10.1.28Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Absatz 2 BBergG)50,00 - 500,00
10.1.29Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltender Rechte oder Verträge (§ 156 Absatz 2 BBergG)50,00 - 500,00
10.1.30Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§§ 161, 162 BBergG)250,00 - 2 000,00
10.2Einsichtnahme, Auskunft
10.2.1Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte (§ 76 Absatz 1 BBergG)
10.2.1.1ohne Inanspruchnahme der Dienstkraftgebührenfrei
10.2.1.2mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft
10.2.1.2.1bis zu der Dauer einer halben Stundegebührenfrei
10.2.1.2.2beim Überschreiten einer halben Stunde für die darüber hinausgehende Zeitnach Zeitaufwand
10.2.2Schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch und den Berechtsamsurkunden, Ablichtungen (§ 76 Absatz 2 BBergG)nach Zeitaufwand
10.2.3Einsichtnahme in Grubenbilder (§ 63 Absatz 4 BBergG)
10.2.3.1mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft bis zu der Dauer einer halben Stundegebührenfrei
10.2.3.2beim Überschreiten einer halben Stunde für die darüber hinausgehende Zeitnach Zeitaufwand
10.2.4Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen (§ 125 Absatz 1 BBergG) und Auszüge aus den Messunterlagen
10.2.4.1mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft bis zu der Dauer einer halben Stundegebührenfrei
10.2.4.2beim Überschreiten einer halben Stunde für die darüber hinausgehende Zeitnach Zeitaufwand
10.2.5Auszüge
10.2.5.1aus den Messunterlagennach Zeitaufwand
10.2.5.2aus der Berechtsamskarte und den sonstigen bergbaulichen Riss- oder Kartendarstellungennach Zeitaufwand
10.2.6Prüfung und Beglaubigung von vorgelegten Kartenauszügennach Zeitaufwand
10.2.7Schriftliche Auskünfte bei Bergbauanfragen bei Nichtvorhandensein haftungspflichtiger Unternehmen bzw. Bergbauberechtigter - Baugrundbeurteilungen (§§ 115, 166 BBergG)nach Zeitaufwand
10.3Bergwerksbetrieb
10.3.1Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplanes (§§ 51 bis 55 BBergG)
10.3.1.1Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens1 000,00 - 25 000,00
10.3.1.2Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens2 500,00 - 250 000,00
10.3.1.3Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 57b Absatz 1 BBergG)1 000,00 - 50 000,00
10.3.1.4Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 5 BBergG in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg)500,00 - 5 000,00
10.3.1.5Entscheidung über den Untersuchungsrahmen zur Erarbeitung eines Rahmenbetriebsplanes (§ 52 Absatz 2a Satz 2 BBergG)200,00 - 2 000,00
10.3.1.6Entscheidung über die Zulassung eines Hauptbetriebsplanes500,00 - 12 500,00
10.3.1.7Entscheidung über die Zulassung eines Sonderbetriebsplanes300,00 - 10 000,00
10.3.1.8Entscheidung über die Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes500,00 - 15 000,00
10.3.1.9Ergänzung, Änderung, Verlängerung von Betriebsplänen

- gemäß Tarifstelle 10.3.1.1
- gemäß Tarifstelle 10.3.1.2
- gemäß Tarifstellen 10.3.1.6 bis 10.3.1.8


250,00 - 10 000,00
1 000,00 - 50 000,00
100,00 - 5 000,00

10.3.1.10Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung
10.3.1.10.1Prüfung der Umweltverträglichkeit in einem TrägerverfahrenErhöhung der jeweiligen
Gebühr um 10 Prozent
10.3.1.10.2Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht im Trägerverfahren mit negativem Ergebnis100,00 - 1 000,00
10.3.1.10.3Feststellung der UVP-Pflicht für Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Trägers des Vorhabens (§ 3a UVPG)100,00 - 1 000,00

Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde
gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem
Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.

10.3.1.10.4Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Trägers des Vorhabens vor Beginn des Verfahrens100,00 - 1 000,00

Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde
gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem
Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.

10.3.2Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG)50,00 - 500,00
10.3.3Entscheidung über die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen im Betriebsplan nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BBergG100,00 - 2 500,00
10.3.4Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre (§ 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG)50,00 - 500,00
10.3.5Sonstige Anordnungen und Untersagungen gemäß § 71 Absatz 1 und 2, § 72 Absatz 1 und § 73 BBergG100,00 - 2 500,00
10.3.6Anordnung von Maßnahmen bei der Einstellung des Betriebes gemäß § 71 Absatz 3 BBergG250,00 - 5 000,00
10.3.7Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung (§§ 65, 66, 67, 68, 176 Absatz 3 BBergG)100,00 - 5 000,00
10.3.8Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung (§§ 65, 66, 67, 68, 176 Absatz 3 BBergG)50,00 - 2 500,00
10.3.9Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung einer Entscheidung nach Tarifstelle 9.3.7 oder Tarifstelle 9.3.850,00 - 2 500,00
10.3.10Prüfung einer Anzeige eines nicht betriebsplanpflichtigen Betriebes (§ 127 BBergG)50,00 - 500,00
10.3.11Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 65 BBergG)50,00 - 500,00
10.3.12Entscheidung über die Einstufung eines Bodenschatzes als grundeigen gemäß § 3 Absatz 4 BBergG, soweit diese Entscheidung nicht in einem Verfahren nach Tarifstelle 9.3.1 getroffen wird100,00 - 1 000,00
10.4Streitentscheidung, Grundabtretung
10.4.1Streitentscheidung (§ 40 BBergG)250,00 - 2 500,00
10.4.2Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung (§§ 77, 78 BBergG)1 000,00 - 12 500,00
10.4.3Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstückes (§ 79 Absatz 3 BBergG)150,00 - 5 000,00
10.4.4Entscheidung über die Ergänzungsentschädigung (§ 89 Absatz 2 BBergG)150,00 - 2 500,00
10.4.5Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen (§ 89 Absatz 3 BBergG)50,00 - 500,00
10.4.6Entscheidung über eine Sicherheit (§ 89 Absatz 4, § 92 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 BBergG)50,00 - 500,00
10.4.7Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Absatz 5 BBergG)50,00 - 500,00
10.4.8Entscheidung über den Antrag auf Vorentscheidung (§ 91 BBergG)1 000,00 - 7 500,00
10.4.9Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Absatz 1 Satz 3 BBergG)50,00 - 500,00
10.4.10Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Absatz 2 Satz 1 BBergG)50,00 - 500,00
10.4.11Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung (§ 95 Absatz 2 BBergG)50,00 - 500,00
10.4.12Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung (§ 96 BBergG)50,00 - 500,00
10.4.13Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97 BBergG)1 000,00 - 7 500,00
10.4.14Feststellung des Zustandes des Grundstückes (§ 99 BBergG)50,00 - 500,00
10.4.15Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung (§ 101 Absatz 1 und 2 BBergG)50,00 - 500,00
10.4.16Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung (§ 102 Absatz 2 BBergG)150,00 - 1 500,00
10.4.17Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung des Grundstückes (§ 109 Absatz 4 BBergG)150,00 - 1 500,00
10.4.18Entscheidung über die Entschädigung gemäß Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa des Einigungsvertrages vom 31. August 1990150,00 - 1 500,00
10.5Markscheiderische Angelegenheiten
10.5.1Entscheidung über die Anerkennung als Markscheider150,00 - 300,00
10.5.2Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen (§ 13 Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV)100,00 - 200,00
10.5.3Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen (§ 10 Absatz 3 MarkschBergV)100,00 - 200,00
10.5.4Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes (§ 12 MarkschBergV)150,00
10.5.5Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen (§ 63 Absatz 3 Satz 2 BBergG)50,00 - 250,00
10.5.6Entscheidung über die Erteilung einer Löschungsbewilligung alter Aufsuchungs- und Gewinnberechtigungen25,00 - 200,00
11 Maßnahmen nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
11.1Zustimmung zur Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen durch Dritte nach § 9 Absatz 3 GwG50,00 - 1 000,00
11.2Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 9 Absatz 4 GwG, soweit diese nicht durch eine Allgemeinverfügung erfolgt50,00 - 1 000,00
11.3Ausnahme von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 9 Absatz 5 GwG, soweit diese auf Antrag erfolgt50,00 - 1 000,00
11.4Anordnung zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 5 GwG, soweit diese nicht durch eine Allgemeinverfügung erfolgt50,00 - 1 000,00
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 14. Januar 2011 GVBl.II/11, [Nr. 7]
Anlage geändert, § 5 neu eingefügt, § 5 (alt) wird § 6 (neu) durch Verordnung vom 24. Februar 2012 GVBl.II/12, [Nr. 15]
Anlage geändert durch Verordnung vom 9. November 2012 GVBl.II/12, [Nr. 96]
§ 3 und Anlage geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2014 GVBl.II/14, [Nr. 11]
Anlage geändert durch Verordnung vom 9. Juli 2014 GVBl.II/14, [Nr. 44]
Anlage geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 GVBl.I/14, [Nr. 36]
Überschrift, §§ 1, 2, Anlage geändert durch Verordnung vom 27. November 2014 GVBl.II/14, [Nr. 88]
§ 5 aufgehoben, § 6 wird § 5, Anlage geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2015 GVBl.II/15, [Nr. 67]
§ 3, Anlage geändert durch Verordnung vom 29. März 2016 GVBl.II/16, [Nr. 16]
§ 3, Anlage geändert durch Verordnung vom 6. September 2016 GVBl.II/16, [Nr. 42]
Anlage geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. April 2017 GVBl.II/17, [Nr. 23]
Anlage geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2018 GVBl.II/18, [Nr. 3]
§ 3, Anlage geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2019 GVBl.II/19, [Nr. 11]
Überschrift neu gefasst; §§ 1, 2, Anlage geändert durch Verordnung vom 6. April 2020 GVBl.II/20, [Nr. 16]
Anlage geändert durch Verordnung vom 15. September 2020 GVBl.II/20, [Nr. 85]
Anlage geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2021 GVBl.II/21, [Nr. 58]
Anlage geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2021 GVBl.II/21, [Nr. 89]
Anlage geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 GVBl.II/22, [Nr. 39]
§ 3 und Anlage geändert durch Verordnung vom 16. August 2023 GVBl.II/23, [Nr. 56]
Anlage geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2024 GVBl.II/24, [Nr. 55]
§ 3 neu gefasst; Anlage geändert durch Verordnung vom 4. November 2024 GVBl.II/24, [Nr. 96]
Überschrift, §§ 1, 2, Anlage geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 GVBl.II/25, [Nr. 29]
Anlage geändert durch Verordnung vom 8. September 2025 GVBl.II/25, [Nr. 68]

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