Landesregierung Brandenburg

Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (MWAEKGebO)

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten:

§ 1
Gebührentarif

Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz werden Gebühren nach dem Gebührentarif der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.

§ 2
Gebührenfreiheit und Gebührenbefreiung

(1) Zur Zahlung von Gebühren bleiben verpflichtet, für Amtshandlungen

  1. des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Anerkennung als Kurort und Erholungsort im Land Brandenburg vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 10) die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten Rechtsträger,
  2. des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe die in § 8 Absatz 1 Nummer 1, 6 und 7 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten Rechtsträger; dies gilt nicht, wenn das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe als Träger öffentlicher Belange beteiligt ist.

(2) Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen und Benutzungen im Rahmen der geowissenschaftlichen Gemeinschaftsaufgaben auf Veranlassung einer Behörde des Landes Brandenburg, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes, es sei denn, dass sie einem Dritten zur Last gelegt werden können.

§ 3
Gebührenbemessung

Soweit Gebühren nach erforderlichem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zugrunde zu legen:

  1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 96,00 Euro,
  2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 82,00 Euro,
  3. für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 67,00 Euro.

§ 4
Auslagen

(1) In § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg aufgeführte Auslagen sind zu erstatten, soweit sie nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind.

(2) Gegenüber dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe sind außerdem zu erstatten, Auslagen

  1. für die Abgabe von geowissenschaftlichem Informationsmaterial (zum Beispiel Plots),
  2. für Aufwendungen für Geräte, Material und Geländeuntersuchungen einschließlich der Bezahlung von Aushilfskräften,
  3. für Aufwendungen, die Dritten und anderen Verwaltungsdienststellen für ihre besonderen Leistungen zu zahlen sind (zum Beispiel Bohrungen, Aufgrabungen, Spezialauswertungen, Druckkosten, Hilfsarbeiten),
  4. für Aufwendungen für Verpackungsmaterial und Versandkosten mit Ausnahme von Portokosten für Standardbriefe bis 50 Gramm,
  5. für Aufwendungen bei Abgabe digitaler Datensätze für den Einsatz der Datenverarbeitungsanlage nach dem jeweils erforderlichen Zeitaufwand mit einem Stundensatz von 30,00 Euro.

(3) Erreichen Auslagen nicht die Höhe von 5,00 Euro, kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft vom 12. Dezember 2001 (GVBl. II S. 642), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Februar 2010 (GVBl. II Nr. 11) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 14. Januar 2011

Der Minister für Wirtschaft
und Europaangelegenheiten

Ralf Christoffers

Anlage
(zu § 1)

Gebührentarif

TarifstelleGegenstandGebühr (Euro)
1 Allgemein
1.1Allgemeine Verwaltungsgebühren und Auslagen
1.1.1Beglaubigungen
1.1.1.1von Unterschriften oder Handzeichen5,00
1.1.1.2von Abschriften, Ablichtungen usw. je Seite5,00
1.1.1.3aufgehoben
1.1.2Sonstige Bescheinigungen, Ausstellen von Urkunden und Zeugnissen (auch bei Wiederholungsausstellung)nach Zeitaufwand,
mindestens 10,00
1.1.3Anfertigung von Zweitschriften, Fotokopien, Computerausdrucken
1.1.3.1DIN A4, schwarz-weiß
1.1.3.1.1für die ersten 50 Seiten, je Seite0,50
1.1.3.1.2für jede weitere Seite0,15
1.1.3.2DIN A3, schwarz-weiß2,00
1.1.3.3DIN A4 bis DIN A0 farbig, je Seite2,00 - 15,00
1.1.3.4DIN A2, schwarz-weiß5,00
1.1.3.5DIN A1, schwarz-weiß10,00
1.1.3.6DIN A0, schwarz-weiß13,00
1.2Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen0,00 - 10 000,00
1.3Erteilung von Bescheiden über Widersprüche, wenn und soweit sie zurückgewiesen werden
1.3.1Dritte, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen24,00 - 512,00
1.3.2gegen Kostenentscheidungen24,00 - 103,00
2 Gewerberechtliche Angelegenheiten
2.1Anzeigen, Auskünfte
2.1.1Bearbeitung von Gewerbeanzeigen (§ 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung - GewO)
2.1.1.1Gewerbeanmeldung (§ 14 Absatz 1 Satz 1 GewO)
2.1.1.1.1natürliche Personnach Zeitaufwand, mindestens 36,60
2.1.1.1.2juristische Person
2.1.1.1.2.1mit einem gesetzlichen Vertreternach Zeitaufwand, mindestens 66,00
2.1.1.1.2.2für jeden weiteren gesetzlichen Vertreternach Zeitaufwand, mindestens 18,00
2.1.1.1.3Beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Gaststättengesetzes - BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um12,00
2.1.1.2Gewerbeummeldung (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 2a GewO)
2.1.1.2.1natürliche und juristische Person30,00
2.1.1.2.2Bei einer Erweiterung auf Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Absatz 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um12,00
2.1.1.3Gewerbeabmeldung (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GewO)12,00
2.1.2Auskünfte aus dem Gewerberegister
2.1.2.1Auskünfte aus den beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen
2.1.2.1.1für die erste bis zehnte Person, pro Person oder Betriebsstätte16,80
2.1.2.1.2für jede weitere Person oder Betriebsstätte7,20
2.1.2.2Auskünfte, wenn Nachfragen oder Ermittlungen über die beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen hinaus erforderlich sind, pro Person oder Betriebsstätte20,40
2.1.3Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes (§ 15 Absatz 2 GewO)513,60 - 3 704,40
2.2Erlaubnisse
2.2.1Schaustellen von Personen
2.2.1.1Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen (§ 33a Absatz 1 GewO)
2.2.1.1.1mit unbeschränkter Geltungsdauer174,00 - 1 042,80
2.2.1.1.2mit beschränkter Geltungsdauer69,60 - 420,00
2.2.1.2Fristverlängerung (§ 49 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 GewO)25 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.2Spiele mit Gewinn
2.2.2.1Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
2.2.2.1.1Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33c Absatz 1 GewO)180,00 - 1 390,80
2.2.2.1.2Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33c Absatz 3 GewO)
2.2.2.1.2.1für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten - SpielV120,00
2.2.2.1.2.2für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 SpielV180,00
2.2.2.2Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Absatz 1 GewO)42,00 - 360,00
2.2.2.3Spielhallen und ähnliche Unternehmen
2.2.2.3.1Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Absatz 1 GewO)360,00 - 3 600,00
2.2.2.3.2Erteilung einer Fristverlängerung (§ 49 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 GewO)25 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.2.3.3Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO)50 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.3Pfandleihgewerbe
2.2.3.1Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- und -vermittlungsgeschäftes (§ 34 Absatz 1 GewO)139,40 - 1 252,80
2.2.3.2Verlängerung der Pfandverwertungs- und -abführungsfrist für die Überschüsse (§ 9 Absatz 2, § 11 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher - PfandlV)2 Prozent des betreffenden Darlehens
2.2.3.3Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO)50 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.4Bewachungsgewerbe
2.2.4.1Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34a Absatz 1 GewO)174,00 - 1 740,00
2.2.4.2Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit eines Bewachungsgewerbetreibenden oder Betriebsleiters (§ 34a Absatz 1 Satz 10 der GewO)44,40 - 375,60
2.2.4.3Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO)50 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.4.4Überprüfung der Qualifikation bei einer vorübergehenden und gelegentlichen Bewachungsdienstleistung und Unterrichtung über das Wahlrecht (§ 13 der Bewachungsverordnung - BewachV)nach Zeitaufwand, mindestens 36,00
2.2.4.5Erstmalige Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach § 16 Absatz 1 BewachV (§ 16 Absatz 2 Satz 3 BewachV)nach Zeitaufwand, mindestens 48,00
2.2.4.6Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach § 16 Absatz 1 BewachV (§ 16 Absatz 4 BewachV)nach Zeitaufwand, mindestens 48,00
2.2.5Versteigerergewerbe
2.2.5.1Erteilung einer Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34b Absatz 1 GewO)272,40 - 2 040,00
2.2.5.2Erteilung einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern (§ 34b Absatz 5 GewO)102,00 - 476,40
2.2.5.3Abkürzung und Verlängerung von Fristen
2.2.5.3.1Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung (§ 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen - VerstV)38,40
2.2.5.3.2Abkürzung der Frist von fünf Tagen für die neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung (§ 3 Absatz 3 Satz 3 VerstV)38,40
2.2.5.3.3Verlängerung der Versteigerung über sechs Tage (§ 3 Absatz 3 Satz 3 VerstV)38,40
2.2.5.4Zulassung von Ausnahmen (soweit nicht § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 VerstV selbst Ausnahmen zulässt)
2.2.5.4.1von den Anforderungen des § 2 Absatz 1 VerstV bei freiwilligen Hausrat- und Nachlassversteigerungen (§ 2 Absatz 2 Satz 2 VerstV)20,40 - 102,00
2.2.5.4.2von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV)20,40 - 102,00
2.2.5.4.3von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 6 Absatz 1 Satz 2 VerstV)40,80 - 204,00
2.2.5.4.4von dem Verbot einer Versteigerung, die in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung steht (§ 6 Absatz 2 Satz 2 VerstV)27,60 - 135,60
2.2.5.4.5von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6 Absatz 2 Satz 2 VerstV)27,60 - 135,60
2.2.5.4.6Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Veranstaltungen nach den §§ 64 bis 67 GewO (§ 71b Absatz 2 Satz 2 GewO)27,60 - 135,60
2.2.5.5Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 47 GewO)50 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.6Makler, Bauträger, Baubetreuer, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater, Immobiliardarlehensvermittler, Wohnimmobilienverwalter
2.2.6.1Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Maklergewerbes (§ 34c Absatz 1 Nummer 1 GewO)612,00
2.2.6.2Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Darlehensvermittlergewerbes mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO (§ 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO)612,00
2.2.6.3Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Bauträgergewerbes (§ 34c Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a GewO)612,00
2.2.6.4Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Baubetreuergewerbes (§ 34c Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b GewO)612,00
2.2.6.5Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Wohnimmobilienverwaltergewerbes (§ 34c Absatz 1 Nummer 4 GewO)696,00
2.2.6.6Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Finanzanlagenvermittlergewerbes (§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 GewO)834,00
2.2.6.6.1beschränkt sich die Erlaubnis nach Tarifstelle 2.2.6.6 nur auf zwei Nummern oder nur auf eine Nummer nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 GewO, verringert sich die Gebühr jeweils um69,60
2.2.6.7Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Honorar-Finanzanlagenberaters (§ 34h Absatz 1 GewO)696,00
2.2.6.8Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Immobiliardarlehensvermittlers (§ 34i Absatz 1 GewO)696,00
2.2.6.9bei gleichzeitiger Erteilung von insgesamt zwei Erlaubnissen und für jede weitere Erlaubnis nach den Tarifstellen 2.2.6.1 bis 2.2.6.8 verringert sich die Gebühr um306,00
2.2.6.10Erteilung einer Stellvertretererlaubnis (§ 47 GewO)50 Prozent der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
2.2.6.11Anordnung der Vorlage und Prüfung der Weiterbildungsnachweise (§ 15b Absatz 3 der Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV)Zeitgebühr,
jedoch mindestens 82,00
2.2.7Gewerbeuntersagung, Gestattung der Fortführung, Wiedergestattung
2.2.7.1Gewerbeuntersagung ganz oder teilweise gegenüber dem Gewerbetreibenden (§ 35 Absatz 1 GewO) oder gegenüber dem Vertretungsberechtigten oder der mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person (§ 35 Absatz 7a GewO)513,60 - 3 704,40
2.2.7.2Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter (§ 35 Absatz 2 GewO)42,00 - 480,00
2.2.7.3Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes (§ 35 Absatz 6 GewO)226,80 - 1 634,40
2.2.8Erteilung einer Gestattung zum Betreiben eines Gewerbes ohne den nach § 45 GewO befähigten Stellvertreter (§ 46 Absatz 3 GewO)36,00 - 240,00
2.2.9Reisegewerbe
2.2.9.1Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO)
2.2.9.1.1unbefristet54,00 - 679,20
2.2.9.1.2befristet, je angefangenes Jahr36,00 - 360,00
2.2.9.2Verlängerung der Geltungsdauer (§ 55 GewO)50 Prozent von Tarifstelle 2.2.9.1.2
2.2.9.3Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeit (§ 55 GewO)42,00 - 192,00
2.2.9.4Ausstellung einer Zweitschrift oder beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte (§ 60c Absatz 2 GewO)21,60
2.2.9.5Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Absatz 1 Nummer 1 GewO)18,00 - 180,00
2.2.9.6Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Absatz 2 GewO)18,00 - 180,00
2.2.9.7Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Absatz 2 GewO)27,60
2.2.9.8Bescheinigung des Empfangs der Anzeige über den Beginn einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 55c GewO)27,60
2.2.9.9Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Absatz 2 GewO)13,20 - 174,00
2.2.9.10(aufgehoben)
2.2.9.11Wanderlager
2.2.9.11.1Entgegennahme der Anzeige zur Veranstaltung eines Wanderlagers (§ 56a Absatz 2 GewO)15,60
2.2.9.11.2Untersagung der Veranstaltung eines Wanderlagers (§ 56a Absatz 7 GewO)69,60 - 520,80
2.2.9.12Erteilung einer Erlaubnis
2.2.9.12.1für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe (§ 60a Absatz 2 GewO)36,00 - 180,00
2.2.9.12.2zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Sinne des § 33i GewO im Reisegewerbe (§ 60a Absatz 3 GewO)69,60 - 348,00
2.2.10Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis (§ 33d GewO in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg - VwVfGBbg und den §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG)513,60 - 3 704,40
2.3Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste
2.3.1Festsetzung von Messen (§ 64 GewO), Ausstellungen (§ 65 GewO), Volksfesten (§ 60b GewO), Großmärkten (§ 66 GewO), Wochenmärkten (§ 67 GewO), Spezialmärkten (§ 68 Absatz 1 GewO) und Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 GewO) nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz (§ 69 Absatz 1 GewO)67,20 - 2 720,40
2.3.2Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung (§ 69b GewO)25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.3.1
2.3.3Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a GewO)504,60 - 2 307,60
2.4Gaststätten
2.4.1Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (§ 2 Absatz 2 Satz 2 BbgGastG)38,40
2.4.2Bescheinigung der Änderung der Anzeige (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 BbgGastG)15,60
2.4.3Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 4 Satz 4 BbgGastG)45,60
2.5Rücknahme oder Widerruf einer Spielhallenerlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes - BbgSpielhG (§ 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG)nach Zeitaufwand bis zur Höhe der für
die Genehmigung bestimmten Gebühr
2.6Erteilung einer Erlaubnis für Verbundspielhallen (§ 11 Absatz 3 BbgSpielhG)1 140,00
2.7Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach den Tarifstellen 2.2.1.1, 2.2.2.1.1, 2.2.2.3.1, 2.2.2.3.3, 2.2.3.1, 2.2.3.3, 2.2.4.1, 2.2.4.3, 2.2.5.1, 2.2.5.2, 2.2.5.5, 2.2.6.1 bis 2.2.6.10, 2.2.9.1, 2.2.9.5, 2.2.9.12 und 2.6, sofern die oder der Betroffene dazu Anlass gegeben hat (§ 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit den §§ 48, 49 VwVfG)nach Zeitaufwand bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs festzusetzenden Gebühr
2.8Untersagung der Fortsetzung eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe (§ 16 Absatz 3 der Handwerksordnung - HwO)513,60 - 3 704,40
2.9Verhinderung der Ausübung des Betriebes (§ 16 Absatz 9 HwO)513,60 - 3 704,40
3Amtshandlungen des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg
3.1Amtshandlungen und Leistungen des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (insbesondere Stellungnahmen, Beratungen, Auskünfte, Recherchen, Herausgabe sowie Bekanntgabe von digitalen Signaturen und Dateien, Überwachungen und Analysen)nach Zeitaufwand
3.2Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Patienten, Anwendern oder anderen Personen oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit (§ 74 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz - MPDG)164,00 - 4 920,00
3.3Überwachung der Voraussetzungen zum Inverkehrbringen, zur Inbetriebnahme, zum Bereitstellen auf dem Markt, zum Errichten, Betreiben und Anwenden (§ 77 Absatz 1 und 2 Nummer 1 MPDG)164,00 - 6 560,00
3.4Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der von der Bundesoberbehörde zum Schutz vor Risiken angeordneten Maßnahmen und eigenverantwortlich durchgeführten Sicherheitskorrekturmaßnahmen der Hersteller (§ 77 Absatz 3 MPDG)164,00 - 5 740,00
3.5Überwachung der Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (§ 77 Absatz 1 MPDG in Verbindung mit § 10 Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV)164,00 - 3 936,00
3.6Prüfung der Voraussetzungen für die Durchführung messtechnischer Kontrollen (§ 77 Absatz 1 MPDG in Verbindung mit § 15 MPBetreibV)164,00 - 1 230,00
3.7Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Vorbeugung künftiger Verstöße und bei sonstiger Nichtkonformität (§ 78 MPDG)164,00 - 2 460,00
3.8Anordnung der Untersuchung eines Produktes, soweit diese Untersuchung Maßnahmen nach sich ziehen (§ 79 Absatz 1 Nummer 3 MPDG)164,00 - 4 920,00
3.9Überwachung der Durchführung messtechnischer Kontrollen (§ 77 Absatz 1 MPDG in Verbindung mit § 15 MPBetreibV)164,00 - 3 936,00
3.10Überwachung und Durchführung von klinischen Prüfungen (§ 68 Absatz 1 MPDG)164,00 - 3 936,00
4 Energiewirtschaft
4.1Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) - Energieaufsicht
4.1.1Entscheidung über Anträge auf Genehmigung des Netzbetriebes (§ 4 Absatz 1 EnWG)500,00 - 25 000,00
4.1.2Untersagung eines Betriebes (§ 4 Absatz 2 Satz 2 EnWG)1 000,00 - 50 000,00
4.1.3Entscheidung über Einwände gegen die Entscheidung des Grundversorgers (§ 36 Absatz 2 Satz 4 EnWG)160,00 - 5 000,00
4.1.4Entscheidung zur Planfeststellung von Energieanlagen (§ 43 Absatz 1 und 2 EnWG)
4.1.4.1Entscheidung zur Planfeststellung von Hochspannungsleitungen, Gasleitungen und Wasserstoffleitungen30 000,00 - 50 000,00
je angefangenem Kilometer
4.1.4.2Entscheidung zur Planfeststellung von Energieanlagen nach § 43 Absatz 2 EnWG (fakultative Planfeststellung), soweit diese nicht in ein Verfahren nach Tarifstelle 4.1.4.1 integriert oder mit einem solchen verbunden sind, deren Errichtungskosten
4.1.4.2.1500 000,00 Euro nicht übersteigen18 000,00
4.1.4.2.2mehr als 500 000,00 Euro bis zu 2 500 000,00 Euro18 000,00

zuzüglich 1,5 Prozent der
500 000,00 Euro übersteigenden Errichtungskosten. Soweit die Gebühr nach den Errichtungskosten zu berechnen ist, sind die voraussichtlichen Gesamtkosten jener Lieferung und Leistung zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Errichtung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen, einschließlich Umsatzsteuer.
4.1.4.2.3mehr als 2 500 000,00 Euro bis zu 7 500 000,00 Euro48 000,00

zuzüglich 0,3 Prozent der
2 500 000,00 Euro übersteigenden Errichtungskosten. Soweit die Gebühr nach den Errichtungskosten zu berechnen ist, sind die voraussichtlichen Gesamtkosten jener Lieferung und Leistung zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Errichtung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen, einschließlich Umsatzsteuer.
4.1.4.2.4mehr als 7 500 000,00 Euro bis zu 20 000 000,00 Euro63 000,00

zuzüglich 0,2 Prozent der
7 500 000,00 Euro übersteigenden Errichtungskosten. Soweit die Gebühr nach den Errichtungskosten zu berechnen ist, sind die voraussichtlichen Gesamtkosten jener Lieferung und Leistung zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Errichtung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen, einschließlich Umsatzsteuer.
4.1.4.2.5mehr als 20 000 000,00 Euro88 000,00

zuzüglich 0,2 Prozent der
20 000 000,00 Euro übersteigenden Errichtungskosten. Soweit die Gebühr nach den Errichtungskosten zu berechnen ist, sind die voraussichtlichen Gesamtkosten jener Lieferung und Leistung zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Errichtung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen, einschließlich Umsatzsteuer.
4.1.5Entscheidung zur Plangenehmigung von Energieanlagen (§ 43b EnWG)

10 000,00
je angefangenem Kilometer

4.1.6aufgehoben
4.1.7Zulassung des vorzeitigen Baubeginns gemäß § 44c EnWG25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.4.1 je angefangenem Kilometer (bei Planfeststellung) oder 25 Prozent der Gebühr nach
Tarifstelle 4.1.5 je angefangenem Kilometer (bei Plangenehmigung) oder 25 Prozent der Gebühr nach den Errichtungskosten gemäß Tarifstelle 4.1.4.2 (bei Fakultativer Planfeststellung)
4.1.8Entscheidungen über Planänderungen vor Fertigstellung, Planergänzung, ergänzende Verfahren (§ 43d EnWG) und Anzeigen (§ 43f EnWG)
4.1.8.1Entscheidungen über Planänderungen vor Fertigstellung, Planergänzung und ergänzende Verfahren (§ 43d EnWG)25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.4.1 je angefangenem Kilometer (bei Planfeststellung) oder 25 Prozent der Gebühr nach
Tarifstelle 4.1.5 je angefangenem Kilometer (bei Plangenehmigung) oder 25 Prozent der Gebühr nach den Errichtungskosten gemäß Tarifstelle 4.1.4.2 (bei Fakultativer Planfeststellung)
4.1.8.2Entscheidungen über Planänderungen vor Fertigstellung, Planergänzung und ergänzende Verfahren gemäß § 43d EnWG
in Verbindung mit § 76 Absatz 2 VwVfG
1 000,00 - 10 000,00
4.1.8.3Entscheidungen über die Anzeige gemäß § 43f EnWG500,00 - 10 000,00
4.1.9Anordnung der Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Absatz 1 Satz 2 EnWG)325,00 - 1 430,00
4.1.10Festsetzung der Entschädigung wegen Duldung von Vorarbeiten (§ 44 Absatz 3 Satz 2 EnWG)325,00 - 1 430,00
4.1.11Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung (§ 45 Absatz 2 Satz 3 EnWG)650,00 - 11 050,00
4.1.12Maßnahmen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach § 36 Absatz 2 Satz 1 und 2 EnWG (§ 36 Absatz 2 Satz 3 EnWG)500,00 - 25 000,00
4.1.13Amtshandlungen nach dem UVPG
4.1.13.1Unterrichtung bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Trägers des Vorhabens vor Beginn des Verfahrens (§ 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG)1 000,00 - 7 500,00
4.1.13.2Feststellung der UVP-Pflicht gemäß den §§ 5 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach der Tarifstelle 4.1.4 oder 4.1.5 erhoben werden.100,00 - 1 500,00
4.1.14Entscheidung über die Umstellung von Leitungen für den Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff (§ 113c Absatz 3 EnWG)60,00 - 2 200,00
4.2Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV)
4.2.1Anordnung weitergehender Anforderungen, soweit sie nicht in Zusammenhang mit einer Anzeige stehen (§ 2 Absatz 2 GasHDrLtgV)78,00 - 1 300,00
4.2.2Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 und 4 GasHDrLtgV und Abweichungen vom Stand der Technik (§ 2 Absatz 3 GasHDrLtgV)78,00 - 13 000,00
4.2.3Prüfung der Anzeige von Leitungsvorhaben oder Beanstandungen (§ 5 Absatz 1 und 2 GasHDrLtgV)78,00 - 2 860,00
4.2.4Prüfung der Nachweise (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 GasHDrLtgV)156,00 - 2 860,00
4.2.5Festsetzung von Fristen (§ 6 Absatz 2 Satz 2 GasHDrLtgV)78,00 - 650,00
4.2.6Untersagung des Betriebs oder Anordnung von Bedingungen und Auflagen (§ 6 Absatz 4 GasHDrLtgV)78,00 - 2 600,00
4.2.7Prüfung der Anzeige von Druckabsenkungen, Betriebseinstellungen und Stilllegungen (§ 7 Absatz 2 GasHDrLtgV)78,00 - 650,00
4.2.8Anordnungen von Überprüfungen (§ 10 Absatz 1 und 2 GasHDrLtgV)78,00 - 650,00
4.2.9Anerkennung von Sachverständigen (§ 11 Absatz 1 GasHDrLtgV)nach Zeitaufwand
4.2.10Prüfung der Anzeige vorübergehender grenzüberschreitender Tätigkeit von Sachverständigen (§ 18 GasHDrLtgV)nach Zeitaufwand
4.3Anordnung nach § 6 der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (KAV) in Verbindung mit den §§ 65 und 69 EnWG - Energieaufsicht160,00 - 15 000,00
4.4Amtshandlungen nach dem EnWG und hierzu ergangenen Rechtsverordnungen - Landesregulierungsbehörde
4.4.1Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG2 500,00 - 75 000,00
4.4.2Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG500,00 - 50 000,00
4.4.3Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Absatz 3, § 21 Absatz 6 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber dem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller
4.4.3.1Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)20 000,00 - 130 000,00
4.4.3.2Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Absatz 2 StromNZV2 500,00 - 70 000,00
4.4.3.3Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Absatz 3 StromNZV8 000,00 - 80 000,00
4.4.3.4Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 28 Absatz 1 bis 4 StromNZV20 000,00 - 150 000,00
4.4.3.5Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 1 der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)20 000,00 - 130 000,00
4.4.3.6Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 2 GasNZV10 000,00 - 175 000,00
4.4.3.7Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 3 Satz 1 oder 2 GasNZV10 000,00 - 90 000,00
4.4.3.8Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 4 GasNZV25 000,00 - 160 000,00
4.4.3.9Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 5 GasNZV8 000,00 - 80 000,00
4.4.3.10Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Satz 5 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)500,00 - 15 000,00
4.4.3.11Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 29 StromNEV500,00 - 5 000,00
4.4.3.12Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 StromNEV1 000,00 - 15 000,00
4.4.3.13Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 2 StromNEV1 000,00 - 15 000,00
4.4.3.14Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 3 StromNEV1 000,00 - 15 000,00
4.4.3.15Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 29 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)500,00 - 5 000,00
4.4.3.16Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 GasNEV20 000,00 - 180 000,00
4.4.3.17Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 2 GasNEV20 000,00 - 180 000,00
4.4.3.18Entscheidung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 25a der Anreizregulierungsverordnung (ARegV)500,00 - 15 000,00
4.4.3.19Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 2 ARegV1 000,00 - 180 000,00
4.4.3.20Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 4 ARegV500,00 - 40 000,00
4.4.3.21Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 10 und § 26 Absatz 2 ARegV1 000,00 - 50 000,00
4.4.3.22Sonstige Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV3 000,00 - 10 000,00
4.4.3.23Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 2 ARegV500,00 - 50 000,00
4.4.3.24Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 3 ARegV500,00 - 50 000,00
4.4.3.25Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4 ARegV500,00 - 50 000,00
4.4.3.26Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4a ARegV1 000,00 - 100 000,00
4.4.3.27Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 5 ARegV500,00 - 50 000,00
4.4.3.28Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 6 ARegV500,00 - 100 000,00
4.4.3.29Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 7 ARegV500,00 - 50 000,00
4.4.3.30Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8 und § 23 ARegV500,00 - 80 000,00
4.4.3.31Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8 ARegV500,00 - 100 000,00
4.4.3.32Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV1 000,00 - 100 000,00
4.4.3.33Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 9 und § 24 Absatz 4 Satz 3 ARegV500,00 - 10 000,00
4.4.3.34Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 9 ARegV1 000,00 - 50 000,00
4.4.3.35Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 10 ARegV500,00 - 100 000,00
4.4.3.36Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 11 ARegV10 000,00 - 180 000,00
4.4.3.37Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 2 ARegV500,00 - 100 000,00
4.4.3.38Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 9a ARegV1 000,00 - 100 000,00
4.4.3.39Entscheidung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 25a ARegV500,00 - 15 000,00
4.4.3.40Entscheidung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 12g Absatz 1 EnWG500,00 - 50 000,00
4.4.3.41Entscheidung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 2 und § 5 Absatz 3 Satz 1 ARegV750,00 - 80 000,00
4.4.3.42Entscheidung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 2a und § 9 ARegV500,00 - 50 000,00
4.4.3.43Entscheidung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 3a und § 10a ARegV500,00 - 50 000,00
4.4.3.44Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4b ARegV1 000,00 - 100 000,00
4.4.3.45Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8b ARegV15 000,00 - 50 000,00
4.4.3.46Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8c ARegV30 000,00 - 100 000,00
4.4.3.47Entscheidung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 10 und § 26 Absatz 3 bis 5 ARegV500,00 - 50 000,00
4.4.3.48Entscheidung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 10 und § 26 Absatz 6 ARegV1 000,00 - 50 000,00
4.4.3.49Entscheidung über das Vorliegen der besonderen Härte zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 34a Absatz 1 ARegV500,00 - 10 000,00
4.4.3.50Entscheidung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 118 Absatz 6 EnWG500,00 - 15 000,00
4.4.3.51Entscheidung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 10 und § 26 Absatz 6 ARegV500,00 - 50 000,00
4.4.3.52Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 19a Absatz 2 Satz 2 EnWG500,00 - 50 000,00
4.4.3.53Feststellung nach § 19a Absatz 2 Satz 3 EnWG500,00 - 50 000,00
4.4.4Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 2 EnWG500,00 - 130 000,00
4.4.5Verpflichtung, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen nach § 30 Absatz 2 EnWG2 500,00 - 180 000,00
4.4.6Abstellen der Zuwiderhandlung nach Einleitung eines Verfahrens nach § 30 Absatz 2 EnWG bevor eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist2 500,00 - 90 000,00
4.4.7Ablehnung eines Antrags als unzulässig nach § 31 Absatz 2 EnWG50,00 - 5 000,00
4.4.8Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 31 Absatz 1 und 3 EnWG500,00 - 180 000,00
4.4.9Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG5 000,00 - 180 000,00
4.4.10Entscheidungen nach § 110 EnWG
4.4.10.1Verfahren zur Einstufung als geschlossenes Verteilernetz nach § 110 Absatz 2 EnWG500,00 - 30 000,00
4.4.10.2Überprüfung der Entgelte nach § 110 Absatz 4 EnWG1 000,00 - 50 000,00
4.4.11Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 EnWG15,00
4.4.12Untersagung nach § 19 Absatz 2 Satz 8 und 9 StromNEV800,00 - 10 000,00
4.4.13Genehmigung von vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 1 Nummer 2 EnWG1 000,00 - 10 500,00
4.5Amtshandlungen nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
4.5.1Bestätigung einer sachverständigen Stelle für Heiz- oder Warmwasserkostenverteiler (§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 HeizkostenV)1 450,00 - 5 090,00
4.5.2Bestätigung einer Erweiterung der messtechnischen Befugnisse oder einer sonstigen Änderung einer bestätigten sachverständigen Stelle (§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 HeizkostenV)362,00 - 1 360,00
4.6Amtshandlungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG
4.6.1Planfeststellung der Errichtung, des Betriebes oder der Änderung einer Rohrleitungsanlage gemäß § 65 UVPG in Verbindung mit der Nummer 19.4, 19.5 oder 19.7 der Anlage 1 zum UVPG15 000,00 - 30 000,00
je angefangenem Kilometer
4.6.2Plangenehmigung der Errichtung, des Betriebes oder der Änderung einer Rohrleitungsanlage gemäß § 65 UVPG in Verbindung mit der Nummer 19.4, 19.5 oder 19.7 der Anlage 1 zum UVPG500,00 - 10 000,00
je angefangenem Kilometer
4.6.3Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung
4.6.3.1
Vorprüfung zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht
(UVP-Pflicht) im Trägerverfahren mit negativem Ergebnis
100,00 - 1 500,00
(Gebühr entfällt, wenn ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wird)
4.6.3.2
Unterrichtung bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Trägers des Vorhabens vor Beginn des Verfahrens (§ 15 UVPG)1 000,00 - 7 500,00
4.7Amtshandlungen nach der Rohrfernleitungsverordnung
4.7.1Anzeigen nach § 4a Rohrfernleitungsverordnung bezüglich der Anlagen gemäß den Nummern 19.4 oder 19.5 der Anlage 1 zum UVPG, welche die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Rohrfernleitungsverordnung erfüllen100,00 - 10 000,00
4.7.2Überwachungsaufgaben gemäß §§ 3, 4, 5, 7, 8, 8a und 11 Rohrfernleitungsverordnung bezüglich der Anlagen gemäß den Nummern 19.4 oder 19.5 der Anlage 1 zum UVPG100,00 - 10 000,00
5 Staatliche Anerkennung von Erholungsorten
5.1Entscheidung über das Verleihen der Artbezeichnung „Staatlich anerkannter Erholungsort“ (§ 10 des Brandenburgischen Kurortegesetzes - BbgKOG)2 388,00 - 3 044,00
5.2Wiederholungsprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen für die Verleihung der Artbezeichnung „Staatlich anerkannter Erholungsort“ (§ 13 Absatz 1 BbgKOG)2 388,00
5.3Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung (§ 14 BbgKOG)2 600,00
6 Schornsteinfegerwesen
6.1Erlass einer Duldungsverfügung (§ 1 Absatz 4 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes - SchfHwG)132,60
6.2Durchsetzung der Duldungsverfügung (§ 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG)

Hinweis: Neben der Gebühr werden Aufwendungen, die zum Zweck der Durchsetzung der Duldungsverfügung entstehen und die den Umständen nach erforderlich sind, als Auslagen erhoben.
68,70 - 681,30
6.3Bewerbung für die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
6.3.1Prüfung der Voraussetzungen und Ermittlung der Bewertungspunkte bei erstrangiger Bewerbung zu einem Vergabetermin (§ 9a Absatz 3 SchfHwG)114,60
6.3.2Prüfung der Bewertungspunkte bei nachrangiger Bewerbung bei jeder anderen Behörde zum selben Vergabetermin nach Tarifstelle 6.3.1 (§ 9 Absatz 1 SchfHwG)49,40
6.3.3Erneute Bewerbung nach Tarifstelle 6.3.1 oder Tarifstelle 6.3.2 zu jedem weiteren Vergabetermin (§ 9 Absatz 1 SchfHwG)73,60
6.3.4Fertigung des Ablehnungsbescheides (§ 9a Absatz 3 SchfHwG)26,50
6.4Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger; Verlängerung der Bestellung; Vertretungsfälle.
6.4.1Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 SchfHwGnach Zeitaufwand
mindestens 466,70
6.4.2Verlängerung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 2 SchfHwG

nach Zeitaufwand,
mindestens 164,00

6.4.3Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 SchfHwG62,70
6.4.4Anordnung der Vertretung (§ 11 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 SchfHwG)62,70
6.4.5Bestimmung eines Vertreters und Anordnung der Vertretung (§ 11 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 SchfHwG)nach Zeitaufwand
mindestens 62,70
6.4.6Bestellung als betriebsangehörige Vertreterin oder betriebsangehöriger Vertreter der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 11b Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 SchfHwGnach Zeitaufwand,
mindestens 246,00
6.5Aufhebung der Bestellung
6.5.1Aufhebung nach § 11b Absatz 3 Satz 4 SchfHwG92,90
6.5.2Aufhebung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 SchfHwG92,90
6.5.3Aufhebung nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 SchfHwGnach Zeitaufwand
mindestens 211,00
6.5.4Aufhebung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 SchfHwG195,60
6.5.5Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens (§ 12 Absatz 2 SchfHwG)96,50
6.6Erlass eines Bescheides zur Feststellung rückständiger Gebühren und Auslagen (§ 20 Absatz 3 SchfHwG)116,20
6.7Überprüfung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 21 Absatz 1 Satz 2 SchfHwG)
6.7.1wenn wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werdennach Zeitaufwand, mindestens 98,90
6.7.2wenn die Überprüfung durch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger begehrt wurde66,30 - 131,40
6.8Erlass eines Zweitbescheides (§ 25 Absatz 2 SchfHwG)132,70
6.9Anwendung des Zwangsmittels Ersatzvornahme (§ 26 Absatz 2 Satz 1 SchfHwG)

Hinweis: Neben der Gebühr werden Aufwendungen, die zum Zweck der Ausführung der Ersatzvornahme entstehen und die den Umständen nach erforderlich sind, als Auslagen erhoben.
68,10 - 681,30
6.10Erhöhung der Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen (§ 1 Absatz 5 Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)nach Zeitaufwand, mindestens 49,40
6.11Abweichende Regelung für nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigte kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen (§ 1 Absatz 6 KÜO)nach Zeitaufwand, mindestens 49,40
7 Anerkennung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
7.1Entscheidung über die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft (§ 14 Absatz 2 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften - UBGG)600,00 - 3 600,00
8 Amtshandlungen nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)
8.1Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung (§ 9 Absatz 4 GBBerG)pro Grundbuchamtsbezirk 338,00 zzgl. 3,25 pro Flurstück (Rahmenhöchstsatz
5 000,00)
8.2Erteilung einer Verzichtsbescheinigung auf Antrag des Energieversorgungsunternehmens (§ 9 Absatz 6 GBBerG)pro Grundbuchamtsbezirk 338,00
8.3Antrag auf Erteilung einer Erlöschensbescheinigung (§ 9 Absatz 7 GBBerG)pro Grundbuchblatt 148,50
8.4bei Änderung eines Antrages nach Tarifstelle 8.1pro Flurstück 3,25
9 Geologie und Rohstoffe
9.1Amtshandlungen und Leistungen des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Stellungnahmen, Beratungen, Auskünfte, Recherchen, Analysen)nach Zeitaufwand
9.1.1Tiefengeologische Stellungnahmen für tiefengeologische Bohrungen nach
§ 21 des Standortauswahlgesetzes (StandAG)

a) Bei einem identifizierten Gebiet:

privat: 200,00

gewerblich/Wasserversorger: 400,00

staatlich/wissenschaftlich,
soweit nicht gebührenbefreit: 100,00

b) Bei zwei identifizierten Gebieten:

privat: 300,00

gewerblich/Wasserversorger: 600,00

staatlich/wissenschaftlich,
soweit nicht gebührenbefreit: 150,00

c) Bei drei identifizierten Gebieten:

privat: 400,00

gewerblich/Wasserversorger: 800,00

staatlich/wissenschaftlich,
soweit nicht gebührenbefreit: 200,00

9.2

Abgabe von geowissenschaftlichen Fachdaten nach Umfang und Bedeutung der Daten:

  1. für Bohrungen

  2. für Bohrlochmessungen

  3. Seismik (seismische Messungen)

  4. Berichte

  5. Einverständniseinholung Dateneigentümer

a) je Bohrung und nach Endteufe

≥ 6 000 m: 600,00

b)

tiefengeologische Bohrungen nach
Erkundungszweck:

- Erdöl-Erdgas Bohrungen nach Endteufe je Bohrung

- Tiefen Geothermiebohrungen nach
Endteufe je Bohrung

- Sonstige Erkundungszwecke 100,00 je Bohrung

c) je Seismik-Profil 100,00

d) je Bericht 100,00

e) nach Zeitaufwand
9.3Bewertungsdaten einschließlich Freigabeeinholung200,00 - 1 000,00
9.4Abgabe von geologischen Datenverarbeitungsprogrammen10,00 - 2 500,00
10 Bergbau (Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe)
10.1Bergbauberechtigungen
10.1.1Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis (§§ 6, 7, 11 des Bundesberggesetzes - BBergG)
10.1.1.1zu gewerblichen Zwecken1 000,00 - 15 000,00
10.1.1.2zu wissenschaftlichen Zwecken500,00 - 3 000,00
10.1.1.3zur großräumigen Aufsuchung500,00 - 15 000,00
10.1.2Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung (§§ 6, 8, 12 BBergG)2 000,00 - 25 000,00
10.1.3Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum (§§ 6, 9, 13 BBergG)2 000,00 - 30 000,00
10.1.4Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Absatz 4 BBergG)
10.1.4.1zu gewerblichen Zwecken500,00 - 4 000,00
10.1.4.2zu wissenschaftlichen Zwecken250,00 - 1 000,00
10.1.4.3zur großräumigen Aufsuchung250,00 - 2 000,00
10.1.5Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Absatz 5 BBergG)500,00 - 13 000,00
10.1.6Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 16 Absatz 3 BBergG)250,00 - 3 500,00
10.1.7Ausstellung einer Berechtsamsurkunde (§ 17 BBergG)250,00 - 750,00
10.1.8Entscheidung über den Widerruf einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 18 BBergG)500,00 - 5 000,00
10.1.9Fristverlängerung sowie Fristsetzung einer Erlaubnis (§ 18 Absatz 2 BBergG)50,00 - 1 500,00
10.1.10Entscheidung über die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung (§ 19 BBergG)200,00 - 2 000,00
10.1.11Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum (§ 20 BBergG)200,00 - 2 000,00
10.1.12Stellung eines Verlangens (§ 21 Absatz 2 BBergG)100,00 - 350,00
10.1.13Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Absatz 1 BBergG)200,00 - 2 000,00
10.1.14Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber sowie die Erteilung eines Zeugnisses (§ 23 BBergG)500,00 - 3 000,00
10.1.15Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26 28, 29 BBergG)250,00 - 7 000,00
10.1.16Bestellung eines Vertreters von Amts wegen (§ 36 Satz 1 Nummer 2 BBergG)100,00 - 1 000,00
10.1.17Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG)250,00 - 2 500,00
10.1.18Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG)200,00 - 2 000,00
10.1.19Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Absatz 1, § 16 Absatz 5 BBergG)100,00 - 2 000,00
10.1.20Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41 BBergG)100,00 - 2 100,00
10.1.21Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen (§ 42 Absatz 1, § 43 BBergG)100,00 - 2 100,00
10.1.22Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Absatz 4, § 43, § 45 Absatz 2 BBergG)100,00 - 2 100,00
10.1.23Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauten (§ 45 Absatz 1 BBergG)100,00 - 2 100,00
10.1.24Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Absatz 4 BBergG)100,00 - 2 100,00
10.1.25Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149 BBergG)100,00 - 1 000,00
10.1.26Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltender Rechte oder Verträge (§ 152 Absatz 2 Satz 2, § 153 Satz 3 BBergG)150,00 - 3 500,00
10.1.27Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenden Rechtes (§ 154 Absatz 1 Satz 3 BBergG)150,00 - 1 000,00
10.1.28Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Absatz 2 BBergG)150,00 - 1 000,00
10.1.29Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltender Rechte oder Verträge (§ 156 Absatz 2 BBergG)150,00 - 1 000,00
10.1.30Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§§ 161, 162 BBergG)300,00 - 3 500,00
10.2Einsichtnahme, Auskunft
10.2.1Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte (§ 76 Absatz 1 BBergG)
10.2.1.1ohne Inanspruchnahme der Dienstkraftgebührenfrei
10.2.1.2mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft
10.2.1.2.1bis zu der Dauer einer halben Stundegebührenfrei
10.2.1.2.2beim Überschreiten einer halben Stunde für die darüber hinausgehende Zeitnach Zeitaufwand
10.2.2Schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch und den Berechtsamsurkunden, Ablichtungen (§ 76 Absatz 2 BBergG)nach Zeitaufwand
10.2.3Einsichtnahme in Grubenbilder (§ 63 Absatz 4 BBergG)
10.2.3.1mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft bis zu der Dauer einer halben Stundegebührenfrei
10.2.3.2beim Überschreiten einer halben Stunde für die darüber hinausgehende Zeitnach Zeitaufwand
10.2.4Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen (§ 125 Absatz 1 BBergG) und Auszüge aus den Messunterlagen
10.2.4.1mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft bis zu der Dauer einer halben Stundegebührenfrei
10.2.4.2beim Überschreiten einer halben Stunde für die darüber hinausgehende Zeitnach Zeitaufwand
10.2.5Auszüge
10.2.5.1aus den Messunterlagennach Zeitaufwand
10.2.5.2aus der Berechtsamskarte und den sonstigen bergbaulichen Riss- oder Kartendarstellungennach Zeitaufwand
10.2.6Prüfung und Beglaubigung von vorgelegten Kartenauszügennach Zeitaufwand
10.2.7Schriftliche Auskünfte bei Bergbauanfragen bei Nichtvorhandensein haftungspflichtiger Unternehmen bzw. Bergbauberechtigter - Baugrundbeurteilungen (§§ 115, 166 BBergG)nach Zeitaufwand
10.3Bergwerksbetrieb
10.3.1Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplanes (§§ 51 bis 55 BBergG)
10.3.1.1Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens2 000,00 - 35 000,00
10.3.1.2Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens5 000,00 - 500 000,00
10.3.1.3Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 57b Absatz 1 BBergG)1 000,00 - 50 000,00
10.3.1.4Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 5 BBergG in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg)500,00 - 5 000,00
10.3.1.5Entscheidung über den Untersuchungsrahmen zur Erarbeitung eines Rahmenbetriebsplanes (§ 52 Absatz 2a Satz 2 BBergG)200,00 - 2 000,00
10.3.1.6Entscheidung über die Zulassung eines Hauptbetriebsplanes500,00 - 50 000,00
10.3.1.7Entscheidung über die Zulassung eines Sonderbetriebsplanes400,00 - 50 000,00
10.3.1.8Entscheidung über die Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes500,00 - 50 000,00
10.3.1.9Ergänzung, Änderung, Verlängerung von Betriebsplänen

- gemäß Tarifstelle 10.3.1.1 und 10.3.1.8
- gemäß Tarifstelle 10.3.1.2
- gemäß Tarifstellen 10.3.1.6 und 10.3.1.7


250,00 - 10 000,00
1 000,00 - 50 000,00
100,00 - 5 000,00

10.3.1.10Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung
10.3.1.10.1Prüfung der Umweltverträglichkeit in einem TrägerverfahrenErhöhung der jeweiligen
Gebühr um 12,5 Prozent
10.3.1.10.2Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht im Trägerverfahren mit negativem Ergebnis100,00 - 1 500,00
10.3.1.10.3Feststellung der UVP-Pflicht gemäß §§ 5 ff. UVPG vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Trägers des Vorhabens100,00 - 1 500,00

Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.

10.3.1.10.4Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Trägers des Vorhabens vor Beginn des Verfahrens100,00 - 1 000,00

Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.

10.3.2Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG)150,00 - 1 100,00
10.3.3Entscheidung über die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen im Betriebsplan nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BBergG200,00 - 12 500,00
10.3.4Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre (§ 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG)150,00 - 1 100,00
10.3.5Sonstige Anordnungen und Untersagungen gemäß § 71 Absatz 1 und 2, § 72 Absatz 1 und § 73 BBergG250,00 - 7 600,00
10.3.6Anordnung von Maßnahmen bei der Einstellung des Betriebes gemäß § 71 Absatz 3 BBergG250,00 - 10 000,00
10.3.7Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung (§§ 65, 66, 67, 68, 176 Absatz 3 BBergG)150,00 - 18 000,00
10.3.8Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung (§§ 65, 66, 67, 68, 176 Absatz 3 BBergG)250,00 - 5 000,00
10.3.9Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung einer Entscheidung nach Tarifstelle 10.3.7 oder Tarifstelle 10.3.8150,00 - 17 500,00
10.3.10Prüfung einer Anzeige eines nicht betriebsplanpflichtigen Betriebes (§ 127 BBergG)50,00 - 1 000,00
10.3.11Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 65 BBergG)nach Zeitaufwand
10.3.12Entscheidung über die Einstufung eines Bodenschatzes als grundeigen gemäß § 3 Absatz 4 BBergG, soweit diese Entscheidung nicht in einem Verfahren nach Tarifstelle 10.3.1 getroffen wird300,00 - 3 000,00
10.3.13Prüfung der Beendigung der Bergaufsicht (§ 69 Absatz 2 BBergG)200,00 - 5 000,00
10.4Streitentscheidung, Grundabtretung
10.4.1Streitentscheidung (§ 40 BBergG)350,00 - 5 000,00
10.4.2Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung (§§ 77, 78 BBergG)1 500,00 - 30 000,00
10.4.3Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstückes (§ 79 Absatz 3 BBergG)250,00 - 8 000,00
10.4.4Entscheidung über die Ergänzungsentschädigung (§ 89 Absatz 2 BBergG)250,00 - 3 800,00
10.4.5Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen (§ 89 Absatz 3 BBergG)200,00 - 6 000,00
10.4.6Entscheidung über eine Sicherheit (§ 89 Absatz 4, § 92 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 BBergG)150,00 - 2 100,00
10.4.7Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Absatz 5 BBergG)250,00 - 10 000,00
10.4.8Entscheidung über den Antrag auf Vorentscheidung (§ 91 BBergG)1 500,00 - 8 000,00
10.4.9Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Absatz 1 Satz 3 BBergG)150,00 - 2 100,00
10.4.10Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Absatz 2 Satz 1 BBergG)250,00 - 7 000,00
10.4.11Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung (§ 95 Absatz 2 BBergG)150,00 - 2 100,00
10.4.12Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung (§ 96 BBergG)150,00 - 2 100,00
10.4.13Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97 BBergG)1 000,00 - 9 500,00
10.4.14Feststellung des Zustandes des Grundstückes (§ 99 BBergG)150,00 - 2 100,00
10.4.15Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung (§ 101 Absatz 1 und 2 BBergG)150,00 - 2 100,00
10.4.16Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung (§ 102 Absatz 2 BBergG)250,00 - 2 400,00
10.4.17Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung des Grundstückes (§ 109 Absatz 4 BBergG)250,00 - 8 350,00
10.4.18Entscheidung über die Entschädigung gemäß Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa des Einigungsvertrages vom 31. August 1990150,00 - 1 500,00
10.5Markscheiderische Angelegenheiten
10.5.1Entscheidung über die Anerkennung als Markscheider (§ 3 Brandenburgisches Markscheidergesetz)nach Zeitaufwand
10.5.2Entscheidung über Widerruf der Anerkennung als Markscheider (§ 5 Absatz 1 Brandenburgisches Markscheidergesetz)nach Zeitaufwand
10.5.3Entscheidung über Tätigkeitsuntersagung der Anerkennung als Markscheider (§ 5 Absatz 3 Markscheidergesetz)nach Zeitaufwand
10.5.4Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen (§ 13 Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV)nach Zeitaufwand
10.5.5Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen (§ 10 Absatz 3 MarkschBergV)130,00 - 500,00
10.5.6Entscheidung über die Bewilligung oder den Widerruf einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes (§ 12 MarkSchBergV)200,00 - 1 000,00
10.5.7Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen (§ 63 Absatz 3 Satz 2 BBergG)150,00 - 750,00
10.5.8Entscheidung über die Erteilung einer Löschungsbewilligung alter Aufsuchungs- und Gewinnberechtigungennach Zeitaufwand
10.5.9Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Festlegung und Bekanntgabe eines Einwirkungsbereiches (§ 2 Absatz 4, § 3 Absatz 3 und 4, § 5, § 6 Nummer 2 der Bergverordnung über Einwirkungsbereiche - EinwirkungsBergV)nach Zeitaufwand
11 Maßnahmen nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
11.1Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 Absatz 4 GwG, soweit diese auf Antrag erfolgt50,00 - 1 000,00
11.2Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Absatz 3 GwG, soweit diese nicht durch eine Allgemeinverfügung erfolgt50,00 - 1 000,00
11.3Ausnahme von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Absatz 2 GwG, soweit diese auf Antrag erfolgt50,00 - 1 000,00
11.4Anordnung zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 8 GwG, soweit diese nicht durch eine Allgemeinverfügung erfolgt50,00 - 1 000,00
12Maßnahmen der Staatsaufsicht gegenüber genossenschaftlichen Prüfverbänden nach dem Genossenschaftsgesetz
12.1Untersuchungen nach § 64 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzesnach Zeitaufwand
13Maßnahmen der Laufbahnordnungsbehörde nach der EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (EU-LBAV)
13.1Entscheidung über den Antrag gemäß § 8 Absatz 1 EU-LBAVnach Zeitaufwand
13.2Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs gemäß § 8 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 5 bis 7 EU-LBAVnach Zeitaufwand
13.3Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 zu § 9 EU-LBAV20,00
14Amtshandlungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
14.1Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung für Auszubildende (§ 30 Absatz 6 BBiG)89,00
14.2Befristete widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Ausbildung (§ 30 Absatz 6 BBiG)75,00
15Amtshandlungen nach der Handwerksordnung (HwO)
15.1Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Lehrlingsausbildung (§ 22b Absatz 5 HwO)89,00
15.2Befristete widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Lehrlingsausbildung (§ 22b Absatz 5 HwO)75,00
16Amtshandlungen nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG)
16.1Ausstellen einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung bei beruflichen Bildungsmaßnahmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft zur Vorlage beim Finanzamt (§ 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG)

a. für eine Bildungsmaßnahme
b. für 2 bis 10 Bildungsmaßnahmen
c. für 11 bis 20 Bildungsmaßnahmen
d. für mehr als 20 Bildungsmaßnahmen



57,00
70,00
89,00
107,00
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 14. Januar 2011 GVBl.II/11, [Nr. 7]
Anlage geändert, § 5 neu eingefügt, § 5 (alt) wird § 6 (neu) durch Verordnung vom 24. Februar 2012 GVBl.II/12, [Nr. 15]
Anlage geändert durch Verordnung vom 9. November 2012 GVBl.II/12, [Nr. 96]
§ 3 und Anlage geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2014 GVBl.II/14, [Nr. 11]
Anlage geändert durch Verordnung vom 9. Juli 2014 GVBl.II/14, [Nr. 44]
Anlage geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 GVBl.I/14, [Nr. 36]
Überschrift, §§ 1, 2, Anlage geändert durch Verordnung vom 27. November 2014 GVBl.II/14, [Nr. 88]
§ 5 aufgehoben, § 6 wird § 5, Anlage geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2015 GVBl.II/15, [Nr. 67]
§ 3, Anlage geändert durch Verordnung vom 29. März 2016 GVBl.II/16, [Nr. 16]
§ 3, Anlage geändert durch Verordnung vom 6. September 2016 GVBl.II/16, [Nr. 42]
Anlage geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. April 2017 GVBl.II/17, [Nr. 23]
Anlage geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2018 GVBl.II/18, [Nr. 3]
§ 3, Anlage geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2019 GVBl.II/19, [Nr. 11]
Überschrift neu gefasst; §§ 1, 2, Anlage geändert durch Verordnung vom 6. April 2020 GVBl.II/20, [Nr. 16]
Anlage geändert durch Verordnung vom 15. September 2020 GVBl.II/20, [Nr. 85]
Anlage geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2021 GVBl.II/21, [Nr. 58]
Anlage geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2021 GVBl.II/21, [Nr. 89]
Anlage geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 GVBl.II/22, [Nr. 39]
§ 3 und Anlage geändert durch Verordnung vom 16. August 2023 GVBl.II/23, [Nr. 56]
Anlage geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2024 GVBl.II/24, [Nr. 55]
§ 3 neu gefasst; Anlage geändert durch Verordnung vom 4. November 2024 GVBl.II/24, [Nr. 96]
Überschrift, §§ 1, 2, Anlage geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 GVBl.II/25, [Nr. 29]
Anlage geändert durch Verordnung vom 8. September 2025 GVBl.II/25, [Nr. 68]

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