Historische Fassung Anordnung über die Zählkartenerhebung in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik)
Historische Fassung
I.
Für die Finanzgerichtsbarkeit wird mit Wirkung vom 1. Januar 1994 die Zählkartenerhebung eingeführt.
II.
Für die Ausfüllung der Zählkarten gilt die "Anordnung über die Zählkartenerhebung in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik)“ mit Stand 1. Januar 1994. Eine Ergänzungslieferung zu dem Sonderdruck, der dem Finanzgericht bereits vorliegt, wird in Kürze zur Verfügung gestellt.
III.
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Potsdam, den 29. November 1993
Der Minister der Justiz
In Vertretung
Dr. Faupel
Anordnung über die Zählkartenerhebung in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik)
Stand: 1. Januar 2006
Amtlicher Sonderdruck der Landesjustizverwaltungen der Bundesländer
§ 1
Art und Umfang der Erhebung
(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden die statistischen Unterlagen über Zählkarten nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 und über eine Monatsübersicht nach dem Muster der Anlage 5 erhoben.
(2) Über Zählkarten werden alle Klagen und die Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz erfasst.
(3) Nur über Monatsübersichten (§ 9 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 5) wird der Geschäftsanfall an Kostensachen und an sonstigen selbständigen Verfahren erfasst.
§ 2
Erhebungseinheiten
(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus der Anlage 9 ersichtlichen Kennzahlen.
(2) Erhebungseinheiten sind die Senate.
(3) Alle mit den in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Verfahren befassten Senate erhalten eine zweistellige Kennzahl, die der Präsident bestimmt. Für sie sind fortlaufenden Zahlen aus der Zahlengruppe 01 bis 99 zu verwenden. Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Senate gebildet werden.
(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Kennzahlen der Senate und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben mitzuteilen.
§ 3
Änderungen der Geschäftsverteilung
(1) Sachliche Änderungen der Geschäftsverteilung, die anhängige Verfahren nicht einbeziehen, berühren die Kennzahlen der Senate nicht.
(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat der Präsident zu prüfen, ob eine Änderung der Kennzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Kennzahlen (§ 2 Abs. 4) erforderlich ist.
(3) Auf anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf einen anderen Senat übergehen, sind die Bestimmungen des § 4 entsprechend anzuwenden.
§ 4
Abgabe innerhalb des Gerichts
(1) Wird ein Verfahren, für das bereits eine Zählkarte angelegt ist (§ 5), innerhalb des Gerichts an einen anderen Senat abgegeben, so ist die Zählkarte der Schlussbehandlung (§§ 8, 9) zuzuführen und in der Zählkarte die Position "Abgabe innerhalb des Gerichts" anzukreuzen; die folgenden Abschnitte der Zählkarte bleiben in diesem Falle unausgefüllt. Die Geschäftsstelle des übernehmenden Senats legt eine neue Zählkarte an. Dies gilt auch, wenn ein Senat ganz wegfällt und dessen Verfahren bei demselben Gericht an andere Senate übergehen, es sei denn, dass insoweit (z. B. Umbildung von Gerichten) eine besondere Anordnung getroffen wird.
(2) Die Schlussbehandlung, bei der in der Zählkarte die Position "Abgabe innerhalb des Gerichts" anzukreuzen ist, ist stets in demselben Monat durchzuführen, in dem die neue Zählkarte für den anderen Senat angelegt wird. Erfolgt die Abgabe nach dem 25. eines Monats, sind Schlussbehandlung und Neuanlegung im folgenden Monat durchzuführen.
§ 5
Anlegung der Zählkarten
(1) Für jedes in § 1 Abs. 2 bezeichnete Verfahren ist unverzüglich nach dem Eingang der Sache eine Zählkarte anzulegen. Ein mehrere Sachgebiete oder mehrere Veranlagungs- bzw. Erbhebungszeiträume betreffendes Verfahren ist nur als eine Sache zu zählen; dies gilt auch im Falle der Streitgenossenschaft (§ 59 FGO i. V. m. §§ 59, 60 ZPO).
(2) Eine Zählkarte ist auch dann anzulegen, wenn
- ein Verfahren, das durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird,
- ein Verfahren von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
- ein Verfahren, das durch Rücknahme der Klage oder des Antrags erledigt ist, durch einen Streit über die Wirksamkeit der Rücknahme fortgesetzt wird,
- ein Verfahren innerhalb des Gerichts von einem anderen Senat übernommen wird,
- ein ausgesetztes, ruhendes oder unterbrochenes Verfahren nach Ablauf der in § 8 Abs. 3 genannten Fristen von Amts wegen oder durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt wird,
- durch die Einreichung einer Rügeschrift von dem durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten die Fortführung des Prozesses nach § 113a FGO begehrt wird.
(3) Für jedes in § 1 Abs. 2 bezeichnete Verfahren, das zum Zeitpunkt der Einführung der Zählkartenerhebung anhängig ist, ist ebenfalls eine Zählkarte anzulegen.
(4) Die Zählkarten werden angelegt, indem die Ortsbezeichnung, die laufende Nummer der Zählkarte, das das Verfahren betreffende Sachgebiet, die Geschäftsnummer des Verfahrens, die Kennzahl des Gerichts, die Kennzahl des Senats und der Tag des Eingangs der Sache in die Zählkarte eingetragen werden; außerdem ist eine der Positionen im Abschnitt "Das Verfahren wurde von einem anderen Verfahren getrennt" anzukreuzen. Bei der Eintragung sind die Erläuterungen der Anlagen 3 und 4 zu beachten.
(5) Irrtümlich angelegte Zählkarten sind wie Abgaben innerhalb des Gerichts zu behandeln (§ 4).
§ 6
Fortlaufende Nummerierung der Zählkarten
(1) Die Zählkarten sind getrennt für jeden Senat und in diesem für jede Art der Zählkarte (Anlagen 1 und 2) gesondert in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren. Die Nummerierung erstreckt sich über sechs Jahre und beginnt mit Ablauf des sechsten Jahres jeweils von neuem mit der Zahl 1. Der Zeitpunkt des Wechsels rechnet von dem in § 13 genannten Zeitpunkt an; dies gilt auch für Senate, die während eines laufenden 6-Jahres-Zeitraums neu gebildet werden. Die Zählkarten für die bei der Einführung der Zählkartenerhebung anhängigen Verfahren sind mit den Zahlen von 7001 an aufwärts fortlaufend zu nummerieren, so dass die fortlaufende Nummerierung der Neueingänge unabhängig von der Erfassung der anhängigen Verfahren mit der Zahl 1 beginnen kann.
(2) Sind für einen Senat mehrere Abteilungen der Geschäftsstelle zuständig, so nummeriert jede Abteilung ihre Zählkarten der betreffenden Erhebungseinheit gesondert durch. In diesen Fällen teilt der Präsident den jeweiligen Abteilungen Nummernblocks zu (z. B. einer Abteilung von 0001 bis 3000 einer zweiten Abteilung von 3001 bis 7000).
(3) Die laufende Nummer der Zählkarte ist auf dem Aktendeckel der Verfahrensakten zu vermerken.
§ 7
Verwahrung der angelegten Zählkarten
(1) Die angelegten Zählkarten sind für jede Art der Zählkarte gesondert in der Reihenfolge der laufenden Nummern nach Senaten getrennt auf der Geschäftsstelle zu verwahren. Die Ablage ist so anzuordnen, dass die zuletzt angelegte Zählkarte jeweils oben liegt, damit die laufende Nummer für die nächste eingehende Sache stets ohne weiteres festgestellt werden kann. Wird ausnahmsweise die oberste Zählkarte vor Eingang der nächsten Sache der Schlussbehandlung (§§ 8, 9) zugeführt, so ist durch Vermerk der letzten laufenden Nummer auf einem besonderen Blatt in der Verwahrmappe oder in sonst geeigneter Weise sicherzustellen, dass die laufende Nummer der erledigten Sache nicht doppelt gezählt wird.
(2) Die Aufbewahrung erfolgt nach Senaten und Zählkartenarten getrennt in besonderen Mappen, und zwar möglichst in Belegordnern. Die Mappen sind mit der Aufschrift "Anhängige Verfahren" und mit der Angabe der Zählkartenart zu versehen. Auf der Außenseite der Verwahrmappe ist ferner die Kennzahl des Senats anzugeben. Auf der Innenseite sind folgende Spalten anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Kalendermonats spätestens bis zum fünften Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen:
| Jahr, Monat (Berichtsmonat) | Lfd. Nr. der letzten für den Berichtsmonat angelegten Zählkarte | Bestand (Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten) zu Beginn des Berichtsmonats | Zugang (Zahl der für den Berichtsmonat neu angelegten Zählkarten) | Abgang (Zahl der für die im Berichtsmonat erledigten Verfahren ausgesonderten Zählkarten) | Bestand (Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten am Ende des Berichtsmonats) | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
| 1983 | ||||||
| Januar |
Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Verwahrmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden.
Für die Ausfüllung gilt Folgendes:
- Der Bestand zu Beginn des Berichtsmonats (Spalte 3) entspricht der im Vormonat in Spalte 6 enthaltenen Zahl.
- Der Zugang (Spalte 4) errechnet sich aus der Differenz zwischen der laufenden Nummer der letzten für den Berichtsmonat und der letzten für den Vormonat angelegten Zählkarte; für den ersten Monat nach Einführung der Zählkartenerhebung und jeden ersten Monat nach Einführung der Zählkartenerhebung und jeden ersten Monat nach Neubeginn der Nummerierung mit der Zahl 1 (§ 6 Abs. 1) ergibt er sich unmittelbar aus der laufenden Nummer der letzten für den betreffenden Monat angelegten Zählkarte.
- Der Abgang (Spalte 5) ist gleich der Zahl der für die erledigten Verfahren ausgesonderten und der Schlussbehandlung (§§ 8, 9) zugeführten Zählkarten; diese Zahl ist aus Spalte 2 der Sammelmappe für die ausgefüllten Zählkarten (§ 9 Abs. 2) zu übernehmen.
- Der Bestand am Ende des Berichtsmonats (Spalte 6) entspricht der Gesamtzahl der bei Ablauf des Berichtsmonats in der Verwahrmappe befindlichen angelegten, unerledigten Zählkarten; er ergibt sich rechnerisch aus der in Spalte 3 eingetragenen Zahl zuzüglich der in Spalte 4 eingetragenen Zahl, abzüglich der in Spalte 5 eingetragenen Zahl. Seine Richtigkeit ist jährlich mindestens zweimal durch Auszählen der in der Verwahrmappe befindlichen Zählkarten zu überprüfen. Ergeben sich bei der Auszählung Differenzen, so sind sie durch Korrektur der Spalte 6 zu bereinigen. Im nächsten Berichtsmonat erscheint in Spalte 3 die korrigierte Zahl. Bei der Auszählung sind nur die Zählkarten von der untersten bis zu der in Spalte 2 bezeichneten Zählkarte zu zählen; etwaige bereits für den neuen Monat angelegte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.
(3) Die Zahl der bei der Einführung der Zählkartenerhebung anhängigen Klagen und Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz ist in der ersten Zeile der Übersicht in Spalte 6 vorzutragen.
§ 8
Ausfüllung der Zählkarten
(1) Die angelegten Zählkarten sind, sobald das Verfahren bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche in der Instanz bzw. hinsichtlich der vorläufigen Maßnahmen erledigt ist,
- an Hand der auf dem Aktendeckel vermerkten laufenden Nummer ans der Verwahrmappe herauszunehmen,
- nach Maßgabe der Erläuterungen der Anlagen 3 und 4 abschließend auszufüllen,
- auf die Vollständigkeit der Kopfangaben zu überprüfen und
- unter Angabe des Tages vom Ausfüllenden zu unterschreiben.
Die Ausfüllung ist auf dem Aktendeckel unter Angabe des Tages der Ausfüllung zu vermerken; der Vermerk ist zu unterschreiben. Gleichzeitig ist auf dem Aktendeckel die laufende Nummer der Zählkarte durchzustreichen; die durchgestrichene Zahl muss lesbar bleiben.
(2) Für die Arbeiten nach Absatz 1 gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, ansonsten die unterschriebene Niederschrift, der Vergleich oder das sonstige Schriftstück, aus dem sich die Erledigung ergibt, nach Vorlage beim Richter auf der Geschäftsstelle eingeht. Bei nicht verkündeten Urteilen oder Beschlüssen ist die Absendung der ersten Ausfertigung der Entscheidung maßgebend.
(3) Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:
- bei Aussetzung des Verfahrens (§§ 46, 74 FGO, Artikel 100 Abs. 1, Artikel 126 GG, Artikel 177 Abs. 2 EWG-Vertrag) oder Ruhen des Verfahrens (§ 155 FGO i. V. m. § 251 ZPO) mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung - in den Fällen des § 46 FGO nach Ablauf der vom Gericht angeordneten Aussetzungszeit -, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht aufgenommen worden ist,
- bei Unterbrechung des Verfahrens (z. B. § 155 FGO i. V. m. §§ 239, 241 und 242 ZPO) oder Untätigkeit der Beteiligten mit dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Unterbrechung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht aufgenommen oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist; die Erledigung tritt nicht ein , wenn das in der Instanz angängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht fortgesetzt worden ist,
- bei Gerichtsbescheiden mit Ablauf der einmonatigen Antragsfrist wenn, innerhalb dieser Frist nicht mündliche Verhandlung beantragt wurde.
In den Fällen der Buchstaben a) bis c) ist die rechtzeitige Durchführung der Arbeiten nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung (= Ablauf der Frist) durch Fristverfügung in den Akten sicherzustellen. Eine genaue Frist braucht nicht verfügt zu werden; es genügt, wenn die Akten zu der nächsten in Betracht kommenden Regelfrist vorgelegt und der Ausfüllung der Zählkarte zugeführt werden.
(4) Die Arbeiten nach Absatz 1 sind möglichst bis zum fünften Arbeitstag nach Eintritt der Erledigung (Absätze 2 und 3) durchzuführen.
§ 9
Sammlung der ausgefüllten Zählkarten
(1) Die ausgefüllten Zählkarten sind auf der Geschäftsstelle in einer besonderen Mappe zu sammeln. Für die getrennte Sammlung nach Senaten und Zählkartenarten gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.
(2) Die Sammelmappe ist mit der Aufschrift „Erledigte Verfahren“ und mit der Angabe der Zählkartenart sowie der Kennzahl des Senats zu versehen. Auf der Innenseite der Sammelmappe sind die Spalten:
| Jahr und Monat | Zahl der für die in nebenstehendem Monat erledigten Verfahren insgesamt ausgefüllten Zählkarten | |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| 1983 | ||
| Januar |
anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Kalendermonats spätestens bis zum fünften Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen. Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Sammelmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden. Die Gesamtzahl der für den abgelaufenen Monat ausgefüllten Zählkarten (Spalte 2) ist durch Auszählen der in der Sammelmappe befindlichen Zählkarten zu ermitteln. Die Auszählung ist erst vorzunehmen, nachdem die Zählkarten für alle in dem betreffenden Monat erledigten Verfahren ausgefüllt sind. Etwaige bereits für Erledigungen im neuen Monat ausgefüllte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.
(3) Die für den abgelaufenen Monat gesammelten Zählkarten sind spätestens bis zum fünften Arbeitstag des folgenden Monats mit einer Monatsübersicht (dreifach) nach dem Muster der Anlage 5 an den Geschäftsleiter oder eine sonst vom Präsidenten zu bestimmende Stelle zur Weiterleitung an das Statistische Landesamt abzuliefern. Die Monatsübersichten sind nach den Erläuterungen der Anlage 6 auszufüllen. Es ist darauf zu achten, dass die allgemeinen Ordnungszahlen (Kennzahl des Gerichts, Kennzahl des Senats) von Zählkarten und Monatsübersichten übereinstimmen.
(4) Je eine Durchschrift der Monatsübersicht erhalten der Präsident und der Vorsitzende des Senats.
(5) Monatsübersichten sind auf für solche Senate auszufüllen und abzuliefern, die keine unter § 1 Abs. 2 fallenden Verfahren, jedoch Verfahren nach § 1 Abs. 3 bearbeiten.
§ 10
Übersendung an das Statistische Landesamt
(1) Der Präsident fasst die jeweils für einen Monat abgelieferten Zählkarten aller Senate nach Zählkartenarten geordnet zusammen und übersendet sie mit dem Erststück der Monatsübersichten spätestens bis zum 15. des jeweils folgenden Monats unmittelbar an das Statistische Landesamt. Der Sendung ist ein Begleitschreiben nach dem Muster der Anlage 8 beizufügen. In dem Begleitschreiben ist die Gesamtzahl der übersandten Monatsübersichten anzugeben. Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten dürfen nicht an das Statistische Landesamt übersandt werden. Die Zählkarten für Klagen sind in der Farbe weiß, die Zählkarten für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz sind in der Farbe hellorange, die Erstücke der Monatsübersichten sind in der Farbe gelb, die Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten sind in der Farbe hellblau gehalten.
(2) Die Begleitschreiben sind ebenso wie die Zählkarten und Monatsübersichten nicht für zusätzliche Mitteilungen an das Statistische Landesamt geeignet. Notwendige Informationen (z. B. Änderungen der Kennzahl des Senats) sind durch besondere Schreiben mitzuteilen.
§ 11
Auswertung der Zählkarten
Das Statistische Landesamt bereitet die Zählkarten und Monatsübersichten vierteljährlich nach einem bundeseinheitlich koordinierten Tabellenprogramm auf, fasst die Ergebnisse in Tabellen zusammen und stellt sie den Behörden der Justizverwaltung1 zur Verfügung. Aus den Unterlagen werden ferner Jahrestabellen erstellt.
§ 12
Unterlagen für die Dienstaufsicht
Der Dienstaufsicht steht mit den Monatsübersichten (Durchschriften) nach § 9 Abs. 3, 4 für jeden Senat eine laufende Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. Aus der Mappe der angelegten Zählkarten ergibt sich ferner jederzeit, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen. Darüber hinaus werden den die Dienstaufsicht führenden Stellen laufend die Ergebnisse der vierteljährlichen Zählkartenauswertungen zugänglich gemacht.
§ 13
In-Kraft-Treten
Die statistischen Erhebungen werden ab 1. Januar 1983 nach Maßgabe dieser Anordnung durchgeführt. Die Präsidenten haben rechtzeitig vorher die von ihnen hierfür zu treffenden Anordnungen erlassen.
Anlage 1: Zählkarte für Klagen vor dem Finanzgericht
Anlage 2: Zählkarte für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Finanzgericht
Anlage 3
Erläuterungen zur Zählkarte für Klagen vor dem Finanzgericht
I. Allgemeines
- Über jedes Klageverfahren wird eine Zählkarte geführt. Hat das Verfahren mehrere Angelegenheiten oder mehrere Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume zum Gegenstand oder liegt Streitgenossenschaft vor, so ist gleichwohl nur eine Zählkarte anzulegen. In der Zählkarte sind auszufüllen:
- beim Eingang der Sache die Kopfangaben A bis G;
- nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 8 der Anordnung) die übrigen Abschnitte.
Neben den Kopfangaben A bis G müssen die Abschnitte J, L und M in jeder Zählkarte ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt H (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft.
- Die Zählkarten sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Zählkarten verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, so ist notfalls die Gerichtsverwaltung zu befragen.
- Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche geschlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird; bei den offenen Kästchen sind die entsprechenden Ziffern einzutragen. Die in der rechten Hälfte bzw. unter den Signierkästchen stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Ausfüllenden ohne Bedeutung. Die einzusetzenden Zahlen und das jeweilige Datum sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen beginnend von rechts nach links in die vorgedruckten Kästchen einzutragen; links freibleibende Kästchen sind durch eine Null auszufüllen. Der Tag des Eingangs der Akten beim Gericht: 5.1.1983 ist also z. B. wie folgt einzutragen:
| 0 | 5 | 0 | 1 | 8 | 3 | |||
| Tag | Monat | Jahr | ||||||
- Treffen bei einem mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu (z. B. bei gleichzeitiger Erledigung durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung zu einem Teil der Klage und Einstellung wegen Zurücknahme der Klage im übrigen J 1.1 und J 4), so ist nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielfall also nur J 1.1).
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu A:
Die Zählkarten sind für jeden Senat in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren.
- Das erste Kästchen von links (Kartenart, KA) ist für den Ausfüllenden ohne Bedeutung.
- In die übrigen Kästchen ist die Nummer der Zählkarte einzutragen.
Zu B:
Alle Angelegenheiten, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, höchstens jedoch 5, sind in diesem Abschnitt durch Eintragung der Nummer des Sachgebietsverzeichnisses (Anlage 7 zur Anordnung) zu kennzeichnen. Jede Nummer des Verzeichnisses ist in einer besonderen Zeile einzutragen.
Die Ordnungsnummern der Sachgebiete sind gegliedert in Hauptgruppen, z. B. 100, in Untergruppen, z. B. 110, und in Einzelsachgebiete, z. B. 111. Das Einzelsachgebiet hat Vorrang vor der Unter- und der Hauptgruppe, die Untergruppe hat Vorrang vor der Hauptgruppe. In einem Verfahren wegen Biersteuer ist als nur Nr. 451, nicht jedoch Nr. 450 (Verbrauchsteuern) oder Nr. 400 (Verkehr- und Verbrauchsteuern) in die Zählkarte einzutragen.
Ist in dem Sachgebietsverzeichnis ein Einzelsachgebiet nicht aufgeführt, so ist die in Betracht kommende Untergruppe anzugeben; kann das Sachgebiet auch einer Untergruppe nicht zugeordnet werden, so ist die Hauptgruppe anzugeben; ggf. die Hauptgruppe 900. In einem Verfahren wegen Spielbankabgabe ist also Nr. 420 nicht aber Nr. 400 in die Zählkarte einzutragen.
Falls mehr als 5 verschiedene Angelegenheiten den Gegenstand des Verfahrens bilden, sind nur die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommenden Nummern des Sachgebietsverzeichnisses einzutragen. Bestehen Schwierigkeiten beim Ausfüllen dieses Abschnitts, so kann der Richter befragt werden.
Zu C:
In die Kästchen ist die verkürzte Geschäftsnummer (lfd. Nr. und Jahr) einzutragen. Bei mehreren Geschäftsnummern ist diejenige mit der niedrigsten lfd. Nr. zu vermerken.
Zu D:
Die Kennzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 9 zur Anordnung. Falls sie nicht in der Zählkarte bereits eingedruckt ist, ist sie einzutragen.
Zu E:
Die Kennzahl des Senats ist nicht die Zahl, die nach der Geschäftsverteilung zur Bezeichnung des Senats gehört (z. B. bei dem 1. Senat nicht die Zahl „1“), sondern diejenige Zahl, die der Senat zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).
Zu F:
Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Wird ein Verfahren, das durch Fristablauf erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, so ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend. Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten einzutragen. Bei Trennung eines Verfahrens oder bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Senat desselben Gerichts ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei dem übernehmenden Senat maßgebend.
Zu H:
- Dieser Abschnitt ist anzukreuzen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an einen anderen Senat desselben Gerichts für den bisher zuständigen Senat erledigt hat. In diesem Falle sind die Abschnitt J bis M nicht auszufüllen.
- Abschnitt H ist auch anzukreuzen, wenn
- eine Zählkarte irrtümlich angelegt worden ist (§ 5 Abs. 6 der Anordnung);
- ein Senat wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung. Es ist nicht zulässig, in einem solchen Falle die Zählkarte umnummeriert zu den Zählkarten des neu zuständigen Senats zu nehmen. Zur Arbeitserleichterung können in diesem Falle die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Kennzahl des bisherigen Senats der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts H zugeführt werden. Die Urschriften der Zählkarten können dann zu den nunmehr zuständigen Senat genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten; gleichzeitig ist Abschnitt E, gegebenenfalls auch Abschnitt C, zu berichtigen.
- Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt H, sondern Abschnitt J 5 anzukreuzen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
- Wird eine Sache zum 1. eines Monats an einen anderen Senat abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall eines Senats der Fall ist, so sind die Schlussbehandlung der Zählkarte des bisherigen Senats und das Ankreuzen des Abschnitts H in dieser Zählkarte erst in dem neuen Monat vorzunehmen (vgl. § 4 Abs. 2 der Anordnung).
Beispiele:
- Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Senate mit den Kennzahlen 09 und 10 gebildet. Diesen Senaten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Senaten 05 bis 07 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung für die Zählkarten, die für die am 1. Mai von den Senaten 05 bis 07 an die Senate 09 bis 10 übergehenden Sachen angelegt sind, im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts H zu. Ebenfalls im Monat Mai sind für die übergegangenen Sachen die neuen Zählkarten für die Senate 09 und 10 anzulegen. Das gleiche gilt, wenn die neuen Senate in der Zeit vom 2. bis 25. Mai gebildet werden.
- Erfolgt die Bildung der neuen Senate in der Zeit vom 26. bis 31. Mai, so werden die Zählkarten im Monat Juni der Schlussbehandlung zugeführt. Ebenfalls erst im Monat Juni sind die neuen Zählkarten für die neu zuständigen Senate anzulegen.
Zu J:
Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (z. B. durch Einstellung wegen Zurücknahme hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils), so ist nur der Tatbestand anzukreuzen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (in dem Beispielsfall also nur das Urteil). Die weiteren Ergebnisse (in dem Beispielfall also die Einstellung wegen Klagerücknahme) bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (z. B. wie im vorigen Beispiel in demselben Termin), so ist gemäß Abschnitt I Nr. 4 nur der Erledigungstatbestand anzukreuzen, der in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur das Urteil).
Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens (z. B. Teil-, Grund- oder Zwischenurteile bzw. -gerichtsbescheide; Gerichtsbescheide, wenn innerhalb eines Monats mündliche Verhandlung beantragt wurde) werden in der Zählkarte nicht erfasst.
Zu J 2:
Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung mündliche Verhandlung beantragt wurde.
Zu J 5:
Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an einen anderen Senat desselben Gerichts ist unter Abschnitt H zu kennzeichnen.
Zu J 6:
Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren desselben Senats verbunden, so gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die Zählkarte für das andere Verfahren bleibt unberührt: ggf. ist die Geschäftsnummer zu ändern.
Zu L:
Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt J angekreuzte Erledigungsart abschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für das Ausfüllen der Zählkarte nach § 8 der Anordnung von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheides, des Beschlusses oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt, einzutragen; die Nachfristen der Erledigungstatbestände bleiben für die Ausfüllung des Abschnitts L außer Betracht.
Zu M 1:
Hier sind auch die Fälle zu erfassen, in denen der Senat nach Zurückübertragung durch den Einzelrichter abschließend entschieden hat.
Zu N:
Dieser Abschnitt ist für eventuelle zusätzliche Erhebungen vorgesehen.
Anlage 4
Erläuterungen zur Zählkarte für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Finanzgericht
I. Allgemeines
- Über jedes Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz (Eil-Verfahren) wird eine Zählkarte geführt. Hat das Verfahren mehrere Angelegenheiten oder mehrere Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume zum Gegenstand oder liegt Streitgenossenschaft vor, so ist gleichwohl nur eine Zählkarte anzulegen. In der Zählkarte sind auszufüllen:
- beim Eingang der Sache die Kopfangaben A bis G;
- nach Erledigung des Eil-Verfahrens in der Instanz (§ 8 der Anordnung) die übrigen Abschnitte.
Eine Zählkarte für das Eil-Verfahren ist auch dann anzulegen, wenn der Antrag oder die Klage zur Hauptsache bereits anhängig ist. Die Zählkarten (für Hauptverfahren und für Eil-Verfahren) sind dann nebeneinander angelegt. Die Zählkarte für das Eil-Verfahren wird ausgefüllt, wenn der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz erledigt ist. Die Zählkarte für das Hauptverfahren wird bis zur Erledigung des Hauptverfahrens weitergeführt.
Neben den Kopfangaben A bis G müssen die Abschnitte J, K, M und N in jeder Zählkarte ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt H (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft.
- Die Zählkarten sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Zählkarten verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, so ist notfalls die Gerichtsverwaltung zu befragen.
- Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche geschlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird; bei den offenen Kästchen sind die entsprechenden Ziffern einzutragen. Die in der rechten Hälfte bzw. unter den Signierkästchen stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Ausfüllenden ohne Bedeutung. Die einzusetzenden Zahlen und das jeweilige Datum sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen beginnend von rechts nach links in die vorgedruckten Kästchen einzutragen; links freibleibende Kästchen sind durch eine Null auszufüllen. Der Tag des Eingangs der Akten beim Gericht: 5.1.1983 ist also z. B. wie folgt einzutragen:
| 0 | 5 | 0 | 1 | 8 | 3 | |||
| Tag | Monat | Jahr | ||||||
- Treffen bei einem mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu (z. B. bei gleichzeitiger Erledigung durch Beschluss aufgrund mündlicher Verhandlung über die Aussetzung der Vollziehung zu einem Teil des Antrags und die Einstellung wegen Zurücknahme des Antrags im übrigen K 1.1 und K 3), so ist nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielfall also nur K 1.1).
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu A:
Die Zählkarten sind für jeden Senat in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren.
- Das erste Kästchen von links (Kartenart, KA) ist für den Ausfüllenden ohne Bedeutung.
- In die übrigen Kästchen ist die Nummer der Zählkarte einzutragen.
Zu B:
Alle Angelegenheiten, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, höchstens jedoch 5, sind in diesem Abschnitt durch Eintragung der Nummer des Sachgebietsverzeichnisses (Anlage 7 zur Anordnung) zu kennzeichnen. Jede Nummer des Verzeichnisses ist in einer besonderen Zeile einzutragen.
Die Ordnungsnummern der Sachgebiete sind gegliedert in Hauptgruppen, z. B. 100, in Untergruppen, z. B. 110, und in Einzelsachgebiete, z. B. 111. Das Einzelsachgebiet hat Vorrang vor der Unter- und der Hauptgruppe, die Untergruppe hat Vorrang vor der Hauptgruppe. In einem Verfahren wegen Biersteuer ist als nur Nr. 451, nicht jedoch Nr. 450 (Verbrauchsteuern) oder Nr. 400 (Verkehr- und Verbrauchsteuern) in die Zählkarte einzutragen.
Ist in dem Sachgebietsverzeichnis ein Einzelsachgebiet nicht aufgeführt, so ist die in Betracht kommende Untergruppe anzugeben; kann das Sachgebiet auch einer Untergruppe nicht zugeordnet werden, so ist die Hauptgruppe anzugeben; ggf. die Hauptgruppe 900. In einem Verfahren wegen Spielbankabgabe ist also Nr. 420 nicht aber Nr. 400 in die Zählkarte einzutragen.
Falls mehr als 5 verschiedene Angelegenheiten den Gegenstand des Verfahrens bilden, sind nur die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommenden Nummern des Sachgebietsverzeichnisses einzutragen. Bestehen Schwierigkeiten beim Ausfüllen dieses Abschnitts, so kann der Richter befragt werden.
Zu C:
In die Kästchen ist die Verkürzte Geschäftsnummer (lfd. Nr. und Jahr) einzutragen. Bei mehreren Geschäftsnummern ist diejenige mit der niedrigsten lfd. Nr. zu vermerken.
Zu D:
Die Kennzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 9 zur Anordnung. Falls sie nicht in der Zählkarte bereits eingedruckt ist, ist sie einzutragen.
Zu E:
Die Kennzahl des Senats ist nicht die Zahl, die nach der Geschäftsverteilung zur Bezeichnung des Senats gehört (z. B. bei dem 1. Senat nicht die Zahl „1“), sondern diejenige Zahl, die der Senat zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).
Zu F:
Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Wird ein Verfahren, das durch Fristablauf erledigt worden ist. Wird ein Verfahren, das durch Fristablauf erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, so ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend. Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten einzutragen. Bei Trennung eines Verfahrens oder bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Senat desselben Gerichts ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei dem übernehmenden Senat maßgebend.
Zu H:
- Dieser Abschnitt ist anzukreuzen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an einen anderen Senat desselben Gerichts für den bisher zuständigen Senat erledigt hat. In diesem Falle sind die Abschnitt J bis N nicht auszufüllen.
- Abschnitt H ist auch anzukreuzen, wenn
- eine Zählkarte irrtümlich angelegt worden ist (§ 5 Abs. 6 der Anordnung);
- ein Senat wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung. Es ist nicht zulässig, in einem solchen Falle die Zählkarte umnummeriert zu den Zählkarten des neu zuständigen Senats zu nehmen. Zur Arbeitserleichterung können in diesem Falle die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Kennzahl des bisherigen Senats der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts H zugeführt werden. Die Urschriften der Zählkarten können dann zu den nunmehr zuständigen Senat genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten; gleichzeitig ist Abschnitt E, gegebenenfalls auch Abschnitt C, zu berichtigen.
- Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt H, sondern Abschnitt K 4 anzukreuzen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
- Wird eine Sache zum 1. eines Monats an einen anderen Senat abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall eines Senats der Fall ist, so sind die Schlussbehandlung der Zählkarte des bisherigen Senats und das Ankreuzen des Abschnitts H in dieser Zählkarte erst in dem neuen Monat vorzunehmen (vgl. § 4 Abs. 2 der Anordnung).
Beispiele:
- Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Senate mit den Kennzahlen 09 und 10 gebildet. Diesen Senaten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Senaten 05 bis 07 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung für die Zählkarten, die für die am 1. Mai von den Senaten 05 bis 07 an die Senate 09 bis 10 übergehenden Sachen angelegt sind, im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts H zu. Ebenfalls im Monat Mai sind für die übergegangenen Sachen die neuen Zählkarten für die Senate 09 und 10 anzulegen. Das gleiche gilt, wenn die neuen Senate in der Zeit vom 2. bis 25. Mai gebildet werden.
- Erfolgt die Bildung der neuen Senate in der Zeit vom 26. bis 31. Mai, so werden die Zählkarten im Monat Juni der Schlussbehandlung zugeführt. Ebenfalls erst im Monat Juni sind die neuen Zählkarten für die neu zuständigen Senate anzulegen.
Zu J:
Sind mehrere Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gleichzeitig anhängig, so ist jeweils eine Zählkarte anzulegen.
Zu K:
Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Eil-Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (z. B. durch Einstellung wegen Zurücknahme hinsichtlich eines Teils des Antragsbegehrens und später durch Verbindung mit einem anderen Verfahren hinsichtlich des übrigen Teils), so ist nur der Tatbestand anzukreuzen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (in dem Beispielsfall also nur die Verbindung mit einem anderen Verfahren). Die weiteren Ergebnisse (in dem Beispielfall also die Einstellung wegen Zurücknahme) bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (z. B. wie im vorigen Beispiel in demselben Termin), so ist gemäß Abschnitt I Nr. 4 nur der Erledigungstatbestand anzukreuzen, der in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur die Einstellung wegen Zurücknahme des Antrags).
Zwischenergebnisse vor Erledigung des Eil-Verfahrens werden in der Zählkarte nicht erfasst.
Zu K 4:
Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an einen anderen Senat desselben Gerichts ist unter Abschnitt H zu kennzeichnen.
Zu K 5:
Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren desselben Senats verbunden, so gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die Zählkarte für das andere Verfahren bleibt unberührt: ggf. ist die Geschäftsnummer zu ändern.
Zu M:
Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Eil-Verfahren durch die in Abschnitt K angekreuzte Erledigungsart abschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für das Ausfüllen der Zählkarte nach § 8 der Anordnung von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des Beschlusses einzutragen: Nachfristen der Erledigungstatbestände bleiben für die Ausfüllung des Abschnitts M außer Betracht.
Zu N 1:
Hier sind auch die Fälle zu erfassen, in denen der Senat nach Zurückübertragung durch den Einzelrichter abschließend entschieden hat.
Zu O:
Dieser Abschnitt ist für eventuelle zusätzliche Erhebungen vorgesehen.
Anlage 5: Monatsübersicht über Verfahren vor dem Finanzgericht
Anlage 6
Erläuterungen zu der Monatsübersicht über Verfahren vor dem Finanzgericht
1. Allgemeines
Die Monatsübersichten sind in dreifacher Ausfertigung herzustellen. Die Erststücke sind für das Statistische Landesamt bestimmt und auf gelben Vordrucken zu fertigen. Die Zweit- und Drittstücke verbleiben beim Präsidenten, der ein Exemplar dem Vorsitzenden des zuständigen Senats zur Verfügung stellt; für sie sind hellblaue Vordrucke zu verwenden. Die in Betracht kommenden Zahlen sind in die vorgedruckten offenen Kästchen einzutragen und zwar von recht nach links beginnend mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen; links freibleibende Kästchen sind jeweils durch eine Null auszufüllen. Der Berichtsmonat „Januar 1983“ ist also z.B. wie folgt einzutragen:
| 0 | 1 | 8 | 3 | ||
| Monat | Jahr | ||||
Monatsübersichten sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt wurden.
2. Zu den Abschnitten A und B:
Für diese Abschnitte gelten die Erläuterungen zu den Zählkartenabschnitten D und E entsprechend.
3. Zu Abschnitt D:
- Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der durch Zählkarten erfassten Verfahren sind den Spalten 3 bis 6 der Übersicht in der Verwahrmappe für die angelegten Zählkarten zu entnehmen.
- Fällt ein Senat weg, so werden die Zählkarten für die als Abgaben innerhalb des Gerichts erledigten Verfahren mit der Monatsübersicht des betreffenden Monats an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatsübersicht für den wegfallenden Senat schließt die Bilanz sodann mit Null ab. In der Monatsübersicht für den Senat, der die Verfahren übernimmt, erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht etwa als Bestand.
4. Zu Abschnitt E:
Dieser Abschnitt ist auch für solche Senate auszufüllen, die keine unter die Zählkartenerhebung fallenden Verfahren bearbeitet.
Der Geschäftsanfall an in diesem Abschnitt genannten Verfahren ist aus den Registern zu ermitteln. Es sind zu zählen
- als Kostensachen
- Erinnerungen gegen eine Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 149 Abs. 2 FGO),
- Erinnerungen gegen den Kostenansatz (§ 5 GKG), auch wenn damit die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG) begehrt wird,
- Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung (§ 19 Abs. 2 BRAGO i. V. m. § 104 Abs. 3 ZPO),
- Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt oder Steuerberaters;
- als sonstige selbstständige Verfahren
- Entbindung eines ehrenamtlichen Richters von seinem Amt (§ 21 Abs. 3, 4 FGO) sowie Aufhebung der Entbindungsentscheidung (§ 21 Abs. 5 FGO),
- Beweissicherungsverfahren außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits (§ 155 FGO i. V. m. §§ 485 ff. ZPO),
- eidliche Vernehmungen von Auskunftspersonen oder Beeidigung von Sachverständigen (§ 158 FGO),
- Vollstreckungsanträge (§§ 151 ff. FGO),
- sonstige Ersuchen um Rechts- oder Amtshilfe,
- gerichtliche Festsetzung der Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern, Zeugen oder Sachverständigen,
- Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich der Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters, soweit die Hauptsache nicht bereits anhängig ist oder nicht gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Anlage 7: Sachgebietsverzeichnis zum Abschnitt "Sachgebiet" der Zählkarte
Anlage 8: Vordruck für das statistische Landesamt
Anlage 9: Verzeichnis der Kennzahlen der Gerichte
1 In Bayern: Anstatt des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz das Bayerische Staatsministerium der Finanzen
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 29. November 1993 | JMBl/93, [Nr. 12], S. 233 | |
| Anlage 7 geändert durch Allgemeine Verfügung vom 29. Juli 1996 | JMBl/96, [Nr. 8], S. 103 | |
| § 8 geändert durch Allgemeine Verfügung vom 29. Dezember 1999 | JMBl/00, [Nr. 1], S. 14 | |
| § 5 geändert durch Allgemeine Verfügung vom 15. Dezember 2005 | JMBl/06, [Nr. 1], S. 5 | |
| Außer Kraft gesetzt am 1. Januar 2007 durch Allgemeine Verfügung vom 15. November 2006 | JMBl/06, [Nr. 12], S. 157 | |
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