Ursprüngliche Fassung Bestimmung der Zuständigkeit für die Berechnung und Gewährung der Kapitalleistungen sowie der Erstattungen von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen des Betroffenen im Rehabilitierungsverfahren
Ursprüngliche Fassung
I.
Zuständig gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) für die Gewährung der Leistungen nach §§ 17 und 19 StrRehaG und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 StrRehaG ist der Präsident des Bezirksgerichts, in dessen Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist.
II.
Zur Vereinheitlichung der Verfahren nach § 25 Abs. 1 StrRehaG ist das als Anlage beigefügte Formular zu benutzen.
III.
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 26. November 1992 in Kraft.
Der Minister der Justiz
In Vertretung
Dr. Faupel
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 26. November 1992 | JMBl/92, [Nr. 12], S. 185 | |
| Anlage geändert durch Allgemeine Verfügung vom 8. März 1993 | JMBl/93, [Nr. 3/4], S. 38 | |
| Ziffer II und Anlage aufgehoben durch Allgemeine Verfügung vom 31. Mai 2000 | JMBl/00, [Nr. 7], S. 86 | |
| Abschnitt I geändert durch Allgemeine Verfügung vom 28. August 2007 | JMBl/07, [Nr. 9], S. 143 | |
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