Landesregierung Brandenburg

Ursprüngliche Fassung Einführung bautechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt, Ausgabe 2001 (ZTV Asphalt-StB 01)

Ursprüngliche Fassung

Der Runderlass richtet sich an

  • Straßenbaubehörden des Landes Brandenburg und
  • Straßenbaudienststellen der Landkreise, Städte und Gemeinden.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 15/2001 vom 19. März 2001 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt“, Ausgabe 2001, ZTV Asphalt- StB 01 für den Bereich der Bundesfernstraßen veröffentlicht.

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung wird die ZTV Asphalt-StB 01 für die im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg liegenden Straßen eingeführt. Die als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ gekennzeichneten Teile sind den Bauverträgen zugrunde zu legen; die Richtlinien sind bei der Bauvorbereitung, der Aufstellung der Bauvertragsunterlagen sowie bei der Überwachung, Abnahme und Abrechnung der Bauarbeiten zu beachten.

Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden liegenden Straßen wird die Anwendung aus Gründen der einheitlichen Handhabung empfohlen.

Die ZTV Asphalt-StB 01 ersetzen die ZTV Asphalt-StB 94 mit den Änderungen und Ergänzungen, Ausgabe 1998.

Der Runderlass Nr. 12/1995 vom 12.06.1995 (ABl. 1995 S. 629) wird hiermit aufgehoben.

Die ZTV Asphalt-StB 01 sind beim FGSV Verlag GmbH, Wesslinger Straße 17, 50999 Köln, zu beziehen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 19. Oktober 2001 ABl./01, [Nr. 50], S. 836
Ergänzungen zur Temperaturabsenkung bei Gussasphaltarbeiten durch Runderlass des MIR vom 6. Juni 2008 ABl./08, [Nr. 25], S. 1503
am 05.12.2008 außer Kraft getreten durch Runderlass des MIR vom 5. Dezember 2008 ABl./08, [Nr. 51], S. 2854

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