Erlass zu Vorbehaltsaufgaben und Zustimmungserfordernissen des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung gegenüber dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (Vorbehaltserlass LS)
Aktuelle Fassung
Aufgrund des § 5 Absatz 2 der Betriebsanweisung für den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg vom 21. Mai 2013 erlässt das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (Aufsichtsbehörde) nachfolgende Regelungen:
- Dem Ministerium sind vorbehalten:
- der Erlass und die Änderung der Betriebsanweisung,
- die Genehmigung des Wirtschaftsplans einschließlich der Stellenübersicht,
- die Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Jahresergebnisses oder Deckung eines Jahresfehlbetrages,
- die Bestellung eines Abschlussprüfers,
- die Erstellung des Jahresabschlusses gegenüber dem Bund,
- die Bestätigung der IT-Rahmenplanung,
- die Prozessführung und Entscheidung über Prozesshandlungen in Ausnahmefällen,
- die Entscheidung als Anordnungsbehörde in Kreuzungsrechtsangelegenheiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EkrG),
- die Bedarfsfeststellung sowie die Linienbestimmung und -bestätigung,
- die Bestätigung von Ergebnissen verkehrswirtschaftlicher Untersuchungen und die Entscheidung über die Umsetzung der Ergebnisse,
- die Genehmigung von Umstufungskonzepten gemäß Runderlass über Umstufungskonzepte in Folge von Neubaumaßnahmen an Bundes- und Landesstraßen in der jeweils gültigen Fassung,
- die Genehmigung von Straßen- und Bauwerksentwürfen, die Genehmigung von Kostenfortschreibungen sowie die Genehmigung der Haushaltsunterlage für Hochbauten der Autobahnmeistereien und Straßenmeistereien (soweit vorlagepflichtig),
- die naturschutzfachliche Zustimmung zu Maßnahmen zur Wiedervernetzung gemäß Bundesprogramm Wiedervernetzung 2012 (soweit vorlagepflichtig),
- die Entscheidung über und Einführung von Grundsätzen, technischen Regelwerken und technischen Standards bezüglich der Fachaufgaben,
- die Entscheidung über Vergabebeschwerden nach § 21 VOB/A und nach § 102 GWB sowie die Nichtabhilfeentscheidung über Rügen gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB,
- die Genehmigung von Vergaben (soweit vorlagepflichtig),
- die Änderung von Verträgen (§ 58 LHO/BHO) und die Veränderung von Ansprüchen (§ 59 LHO/BHO), soweit sie dem Ministerium der Finanzen (MdF) bzw. dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorzulegen sind.
- Der vorherigen Zustimmung des Ministeriums bedürfen:
- der Eintritt in Organe eines privatrechtlichen Unternehmens (davon unberührt bleiben die Kompetenzen des MdF gemäß § 65 Abs. 2 LHO),
- ein Produktkatalog,
- ein Leistungs- und Entgeltverzeichnis,
- wesentliche Strukturveränderungen,
- IT-Vorhaben von wesentlicher und/oder übergreifender Bedeutung, insbesondere eGovernmentvorhaben,
- IT-Beschaffungen (entsprechend der IT-Organisationsrichtlinie des Landes),
- die Teilnahme an Bund/Länder-Dienstbesprechungen,
- Raumordnungsunterlagen,
- Kreuzungsvereinbarungen, die dem zuständigen Bundesministerium gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 EkrG zur Genehmigung vorzulegen sind.
- Änderungen von Vorlagen für die Geschäftsausstattung, für Publikationen und das Internet, soweit sie durch für die Landesverwaltung geltende Gestaltungsvorschriften geregelt sind.
- die Beantragung von Unternehmensflurbereinigungen gem. §§ 87 ff. Flurbereinigungsgesetz,
- Das Ministerium kann sich weitere Arten von Geschäften und die Entscheidung in Einzelangelegenheiten vorbehalten oder sie an ihre vorherige Zustimmung binden.
- Die beamten- bzw. tarifrechtlichen Zuständigkeiten ergeben sich aus der Beamtenzuständigkeitsübertragungsverordnung MIL bzw. dem Runderlass über die Zuständigkeit für Personalangelegenheiten im nachgeordneten Geschäftsbereich des MIL in der jeweils gültigen Fassung.
- Für die Prozessführung gilt der Runderlass der Abteilung 1 über die Prozessführung durch die nachgeordneten Dienststellen in der jeweils gültigen Fassung.
Dieser Erlass tritt am 01.12.2015 in Kraft.
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