Landesregierung Brandenburg

Bestimmung der Zuständigkeit für die Berechnung und Gewährung der Kapitalleistungen und der besonderen Zuwendung für Haftopfer sowie der Erstattungen von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rehabilitierungsverfahren

Aktuelle Fassung

I.

Zuständig gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) für die Gewährung der Leistungen nach §§ 17, 17a und 19 StrRehaG und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 StrRehaG ist der Präsident des Landgerichts, in dessen Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist.

II.

(aufgehoben)

III.

Diese Allgemeine Verfügung tritt am 26. November 1992 in Kraft.

Der Minister der Justiz
In Vertretung

Dr. Faupel

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 26. November 1992 JMBl/92, [Nr. 12], S. 185
Anlage geändert durch Allgemeine Verfügung vom 8. März 1993 JMBl/93, [Nr. 3/4], S. 38
Ziffer II und Anlage aufgehoben durch Allgemeine Verfügung vom 31. Mai 2000 JMBl/00, [Nr. 7], S. 86
Abschnitt I geändert durch Allgemeine Verfügung vom 28. August 2007 JMBl/07, [Nr. 9], S. 143

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