Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen

Historische Fassung

Auf Grund des § 52 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432) und des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 16. April 1991 (GV.BB. S. 227) verordnet der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie:

§ 1

(1) Für die Durchführung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden zuständig.

(2) Die in der Anlage genannten Aufgaben der Örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte, die Aufgaben der Kreisordnungsbehörden die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben nach Weisung wahr. Bis zur Bildung der Ämter nehmen die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden die kreisangehörigen Gemeinden über 5.000 Einwohner, für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Landkreise wahr.

(3) ändern sich Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, so führen die bisher zuständigen Stellen die bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 19. September 1991

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
Hirche


Anlage zur Verordnung über die Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen

I. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

Im Verzeichnis werden folgende Kurzbezeichnungen verwendet:

MW:Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
KrOrdB:Kreisordnungsbehörde im Sinne von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung
OrdB:Örtliche Ordnungsbehörde im Sinne von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung

II. Verzeichnis

Lfd. Nr.RechtsgrundlageMaßnahmeStelle
1.Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl. I. S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), in der jeweils geltenden Fassung
1.1§ 1 Abs.3Zutritt zu den Grundstücken und Räumen bei der Überprüfung des Bezirksschornsteinfegermeisters bzw. Durchsetzung einer verweigerten KehrungKrOrdB
1.2§ 2 Abs.1Einrichtung, Änderung und Besetzung von KehrbezirkenMW
1.3§ Abs.1Bestellung von BezirksschornsteinfegermeisternMW
1.4§ 4 Abs.1Führung der BewerberlisteMW
1.5§ 7 Abs.1Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters auf ProbeMW
1.6§ 10 Abs.1Versetzung eines Bezirksschornsteinfegermeisters in den RuhestandMW
1.7§ 10 Abs.2Anforderung einer amtsärztlichen BescheinigungMW
1.8§ 12 Abs.2Anordnung von Arbeiten außerhalb des Kehrbezirkes in NotfällenKrOrdB
1.9§ 13 Abs.1 Nr.3Entgegennahme von MängelmeldungenOrdB
1.10§ 13 Abs.1 Nr.7Aufforderung zur Hilfeleistung bei der BrandbekämpfungOrdB
1.11§ 14 Abs.3Zulassung von Nebenarbeiten eines BezirksschornsteinfegermeistersMW
1.12§ 15 Abs.2Verpflichtung zur Einstellung eines zweiten GesellenKrOrdB
1.13§ 16 Abs.2 Satz 3Erteilung des Leistungsbescheides und gegebenenfalls Beitreibung rückständiger Umlage zur LehrlingskostenausgleichskasseKrOrdB
1.14§ 17Entgegennahme der Mitteilung des WohnungswechselsKrOrdB
1.15§ 19Einsichtnahme in die KehrbücherKrOrdB
1.16§ 20 Abs.1 Satz 2Bestellung eines StellvertretersKrOrdB
1.17§ 23 Abs.1Nachprüfung und Änderung der KehrbezirkseinteilungMW
1.18§ 23 Abs.2Entgegennahme von Auskünften und Aufzeichnungen bei Nachprüfung der KehrbezirkseinteilungMW
1.19§ 25 Abs.4 Satz 3Erteilung des Leistungsbescheides und gegebenenfalls Beitreibung rückständiger Gebühren und AuslagenKrOrdB
1.20§ 26 Abs.1 Abs.2Aufsicht über die Bezirksschornsteinfegermeister und Überprüfung der KehrbezirkeKrOrdB
1.21§ 27 Abs.1

Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen
1. Verweis und
2. Warnungsgeld
3. Versetzung in einen anderenKehrbezirk

KrOrdB MW
1.22§ 28 Satz 1 Satz 3einstweilige Untersagung der Berufsausübung und
Bestellung eines Stellvertreters
MW
1.23§ 50Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenKrOrdB
2.Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 1988 (BGBl. I S.1776), in der jeweils geltenden Fassung
2.1§ 1 Nr.1Anerkennung einer Meisterprüfung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgelegt worden istMW
2.2§ 4 Abs.4Abkürzung der Wartezeit auf Wiedereintragung in die Bewerberliste in
Härtefällen
MW
2.3§ 6Ausgleich der Bewerberliste bei ÜberalterungMW
2.4§ 8 Abs.1Bestellung von nur aufsichtsfähigen BewerbernMW
2.5§ 9 Abs.1Befreiung von der vorgeschriebenen praktischen Berufstätigkeit vor Bestellung im HärtefallMW
2.6§ 10 Abs.1Zurückstellung eines Bewerbers von der Bestellung bei groben PflichtverletzungenMW
2.7§ 11 Abs.2Entgegennahme des Antrags auf Eintragung in die BewerberlisteMW
2.8§ 11 Abs.4Zurückverlegung des RangstichtagesMW
2.9§ 12Führung der besonderen Liste A und Zulassung von Ausnahmen bei der Bewerbung um einen anderen KehrbezirkMW
2.10§ 13 Abs.2Begutachtung von Kehrbezirken während der ProbezeitKrOrdB
2.11§ 18Einsichtnahme in die KehrbücherKrOrdB
2.12§ 19Entgegennahme der Meldung eines Vertreters bzw. Bestellung eines StellvertretersKrOrdB
3.Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1000)
3.1Anlage I, Kapitel V, Sachgebiet B, Abschnitt III, Nummer 3, Buchstabe cErteilung einer Ausnahmegenehmigung zur weiteren Tätigkeit über die im § 9 des Schornsteinfegergesetzes festgelegte Altersgrenze hinausMW
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 19. September 1991 GVBl.II/91, [Nr. 33], S. 460
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2012 durch Zeitablauf GVBl.II/91, [Nr. 33], S. 460
§ 1 und Anlage geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 1998 GVBl.II/98, [Nr. 26], S. 599
§ 2 und Anlage geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Januar 2009 GVBl.II/09, [Nr. 5], S. 74

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