Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen

Historische Fassung

Auf Grund des § 52 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432) und des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 16. April 1991 (GV.BB. S. 227) verordnet der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie:

§ 1

(1) Für die Durchführung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden zuständig.

(2) Die in der Anlage genannten Aufgaben der Örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte, die Aufgaben der Kreisordnungsbehörden die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben nach Weisung wahr. Bis zur Bildung der Ämter nehmen die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden die kreisangehörigen Gemeinden über 5.000 Einwohner, für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Landkreise wahr.

(3) ändern sich Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, so führen die bisher zuständigen Stellen die bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Potsdam, den 19. September 1991

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
Hirche


Anlage zur Verordnung über die Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen

I. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

Im Verzeichnis werden folgende Kurzbezeichnungen verwendet:

MW:Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
KrOrdB:Kreisordnungsbehörde im Sinne von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung
OrdB:Örtliche Ordnungsbehörde im Sinne von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung

II. Verzeichnis

Lfd. Nr.

Rechtsgrundlage

Maßnahme

Stelle

Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung

1.

§ 3 Absatz 1Bestellung von BezirksschornsteinfegermeisternMW

2.

§ 10 Absatz 1Versetzung eines Bezirksschornsteinfegermeisters in den RuhestandMW

3.

§ 10 Absatz 2Anforderung eines amtsärztlichen GutachtensMW

4.

§ 12 Absatz 3Anordnung von Arbeiten außerhalb des Kehrbezirkes in NotfällenKrOrdB

5.

§ 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe bEntgegennahme von Mängelmeldungen

uBB

6.

§ 13 Absatz 1 Nummer 7Aufforderung zur Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung

OrdB

7.

§ 15 Absatz 2Verpflichtung zur Einstellung eines zweiten Gesellen

KrOrdB

8.

§ 16 Absatz 2 Satz 3Erteilung des Leistungsbescheides und gegebenenfalls Beitreibung rückständiger Umlagen zur Lehrlingskostenausgleichskasse

KrOrdB

9.

§ 20 Satz 2Bestellung eines Stellvertreters

KrOrdB

10.

§ 25 Absatz 4 Satz 4Erteilung des Leistungsbescheides und gegebenenfalls Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen

KrOrdB

11.

§ 26 Absatz 1 und 2Aufsicht über die Bezirksschornsteinfegermeister, Überprüfung der Kehrbezirke und Einsichtnahme in die Kehrbücher

KrOrdB

12.

§ 27 Absatz 1Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen
1. Verweis
2. Warnungsgeld

KrOrdB

13.

§ 28 Satz 1 und 3einstweilige Untersagung der Berufsausübung und Bestellung eines Stellvertreters

MW

14.

§ 50Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

KrOrdB

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 19. September 1991 GVBl.II/91, [Nr. 33], S. 460
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2012 durch Zeitablauf GVBl.II/91, [Nr. 33], S. 460
§ 1 und Anlage geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 1998 GVBl.II/98, [Nr. 26], S. 599
§ 2 und Anlage geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Januar 2009 GVBl.II/09, [Nr. 5], S. 74

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