Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern (GebOMI)

Historische Fassung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen:

§ 1
Gebührentarif

(1) Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern werden Gebühren nach anliegendem Gebührentarif, der Bestandteil der Verordnung ist, erhoben.

(2) Zur Zahlung von Gebühren für die Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung (Tarifstelle 11) bleiben die in § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

(3) Die Einzahlung der Gebühren in der Währung Euro ist zum gesetzlich festgeschriebenen Umrechnungskurs ( 1 Euro=1,95583 DM) zulässig.

§ 2
(aufgehoben)

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern vom 14. Dezember 1992 (GVBl. II S. 768), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 1998 (GVBl. II S. 604), außer Kraft. Potsdam, den 8. Mai 2000

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm


Inhaltsverzeichnis

TarifstelleGegenstand
1Einwohnerwesen
2Enteignungsrechtliche Angelegenheiten
3Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten sowie Ausnahmen von der Sperrzeit
4Lotterie- und Spielbankangelegenheiten
5Ordensrechtliche Angelegenheiten und Ehrenzeichen
6Sammlungsrechtliche Angelegenheiten
7Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten
8Ordnungsrechtliche Angelegenheiten
9Polizeiliche Angelegenheiten
10Stellungnahmen auf Antrag zur Ermittlung der Kampmittelbelastung eines Grundstücks
11Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung
12unbesetzt
13unbesetzt
14unbesetzt
15unbesetzt
16Sonstiges
17Rechtsbehelfe

TarifstelleGegenstandGebühr
DM nachrichtlich in Euro
1Einwohnerwesen
1.1Melderegisterauskunft
1.1.1Einfache Melderegisterauskunft je nachgefragter Person8,004,09
1.1.2Erweiterte Melderegisterauskunft je nachgefragter Person14,007,16
1.1.3Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erfordert, insbesondere bei Rückgriff auf die nach § 11 a des Brandenburgischen Meldegesetzes in die kommunalen Archive überführten Karteien, je nachgefragter Person16,00
bis
30,00
8,18
bis
15,34
1.2Gruppenauskunft
zuzüglich je registrierten Einwohner
zuzüglich je ausgewählten Einwohner
50,00
0,001 bis 0,05
0,05 bis 0,20
25,56


1.3Auskünfte an Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber50,0025,56
zuzüglich je registrierten Einwohner0,001 bis 0,05
zuzüglich je ausgewählten Einwohner0,05 bis 0,20
1.4Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen je Jubiläumsfall13,00
mind. 26,00
max. 1.500,00
6,65
13,29
766,94
1.5Melderegisterauskunft an Adressbuchverlage
pauschal für 1. - 200. Person


500,00


255,65
für jede weitere Person bis 1.000 Person1,000,51
für jede weitere Person bis 10.000 Person0,750,38
für jede weitere Person0,100,05
1.6Aufenthaltsbescheinigung
1.6.1Aufenthaltsbescheinigungen8,004,09
1.6.2Aufenthaltsbescheinigung, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erfordert, insbesondere bei Rückgriff auf die nach § 11 a des Brandenburgischen Meldegesetzes in die kommunalen Archive überführten Karteien




25,00





12,78
Keine Gebühren werden erhoben
  • von Personen, die aus Straftat, Untersuchungshaft oder Anstalten für andere freiheitsentziehende Maßnahmen entlassen worden sind, bis zu sieben Tagen nach der Entlassung
  • in Verfahren zur Feststellung der Eigenschaft als Vertriebener, Spätaussiedler, Ehegatte oder Abkömmling des Spätaussiedlers nach dem Bundesvertriebenengesetz
  • in Angelegenheiten von ehemaligen politischen Häftlingen und anerkannten Behinderten sowie in Angelegenheiten der sozialen Fürsorge, insbesondere
    der Sozialversicherung,
    des Sozialhilferechts,
    des Schwerbehindertenrechts sowie
    des Vorruhestands-, (Altersübergangs-) und Rentenrechts
  • für die Ausstellung der Identitätsbescheinigung nach § 12 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

2

Enteignungsrechtliche Angelegenheiten
2.1Enteignungsbeschluss (§ 30 Abs. 1 EntGBbg)500,00
bis
7.500.00
255,65
bis
3.834,69
2.2Beurkundung einer Einigung (§ 27 Abs. 2 EntGBbg)0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Einigung
mindestens150,0076,69
2.3Beurkundung einer Teileinigung (§ 28 EntGBbg)0,1 v. H. des Gegenstandswertes der Teileinigung
mindestens100,0051,13
TarifstelleGegenstandGebühr
DM
nachrichtlich in Euro
2.4Enteignungsbeschluss nach Teileinigung0,3 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung abzüglich des Gegenstandswertes nach Tarifstelle 2.3
mindestens150,0076,69
2.5Beschluss über vorzeitige Besitzeinweisung
(§ 37 Abs. 1 EntGBbg)
300,00 bis
3.000,00
153,39 bis
1.533,88
in besonders gelagerten Fällenbis 5.000,002.556,46
2.6Selbständige Entschädigungsfestsetzung
(§ 38 Abs. 2 EntGBbg)
200,00
bis
5.000,00
102,26
bis
2.556,46
2.7Vorabentscheidung (§ 29 Abs. 2 EntGBbg)0,3 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages
mindestens200,00102,26
2.8Ausführungsanordnung (§ 33 EntGBbg)
2.8.1Enteignungsbeschluss
(§ 33 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative EntGBbg)
0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
mindestens100,0051,13
2.8.2Vorabentscheidung
(§ 33 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative EntGBbg)
0,1 v. H. der festgesetzten Vorauszahlung
mindestens100,0051,13
2.8.3Teileinigung (§ 33 Abs. 2 EntGBbg)0,1 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbeitrages
mindestens100,0051,13
2.8.4Enteignungsbeschluss (§ 33 Abs. 3 EntGBbg)0,1 v. H. der festgesetzten Geldentschädigung
mindestens100,0051,13
2.9Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist
(§ 31 EntGBbg)
0,05 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
mindestens100,0051,13
2.10Ermächtigung zur Durchführung von Vorarbeiten
(§ 39 Abs. 1 EntGBbg)
100,00
bis
1.000,00
51,13
bis
511,29
2.11Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften durch die oberste Landesbehörde400,00
bis
10.000,00
204,52
bis
5.112,92
2.12Planfeststellungsbeschluss (§ 23 Abs. 1 EntGBbg)500,00
bis
5.000,00
255,65
bis
2.556,46
in besonders gelagerten Fällenbis 10.000,005.112,92
TarifstelleGegenstandGebühr
DM
nachrichtlich in Euro
2.13Entschädigungsfestsetzungsverfahren (§ 41 EntGBbg)0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens100,0051,13
2.14Versendung von Akten in enteignungsrechtlichen Angelegenheiten10,005,11
2.15Gebühr für Ablichtung je
Seite DIN A4 aus Akten in
enteignungsrechtlichen Angelegenheiten


1,00


0,51
3Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten sowie Ausnahmen von der Sperrzeit
3.1Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 8 i. V. m. §§ 3 und 5 des Feiertagsgesetzes20,00
bis
100,00

10,23
bis
51,13

3.2Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 8 i. V. m. § 6 des Feiertagsgesetzes20,00
bis
1.000,00
10,23
bis
511,29
3.3Entscheidung über eine Ausnahme von Sperrzeit
(§ 4 der Sperrzeitverordnung)
  1. Einzelsperrzeitverkürzung aus besonderem Anlass für jede Stunde
20,0010,23
  1. Dauersperrzeitverkürzung für jeden Monat
40,00
bis
200,00
20,45
bis
102,26
4Lotterie- und Spielbankangelegenheiten
4.1Entscheidung über einen Antrag auf eine Lotterie- oder Ausspielungsgenehmigung.
Als Spielkapital gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils. Für Lotterien und Ausspielungen, die ausschließlich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen, können die Gebühren ermäßigt oder erlassen werden.
0,05 v. H. des Spielkapitals
4.2Beaufsichtigung von Ziehungen bei Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten und vergleichbare Amtshandlungen100,00
bis
1.500,00
51,13
bis
766,94
4.3Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank0,05 v. H. des Bruttospielertrages der ersten zwölf Monate nach Aufnahme des Spielbetriebes
Anmerkung zu Tarifstelle 4.3:
Bei Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages der ersten zwölf Monate nach der Aufnahme des Spielbetriebes zu berechnen.
4.4Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank

0,05 v. H. des Bruttospielertrages der letzten zwölf Monate vor Entscheidung über den Antrag

4.5Sonstige Amtshandlungen50,00
bis
1.500,00

25,56
bis
766,94

5Ordensrechtliche Angelegenheiten und Ehrenzeichen
5.1Erteilung einer Ersatzurkunde nach § 9 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430, 1433)20,00
bis
50,00
10,23
bis
25,56
5.2Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen20,00
bis
50,00
10,23
bis
25,56
6Sammlungsrechtliche Angelegenheiten
6.1Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Sammlungserlaubnis10,00
bis
300,00
5,11
bis
153,39
7Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten
7.1Vereinsrecht
7.1.1Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein50,00
bis
5.000,00
25,56
bis
2.556,46
TarifstelleGegenstandGebühr
DM
nachrichtlich in Euro
7.1.2Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins50,00
bis
500,00
25,56
bis
255,65
7.1.3Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Auflösung eines Vereins50,00
bis
500,00
25,56
bis
255,65
7.1.4Sonstige Amtshandlungen50,00
bis
500,00
25,56
bis
255,65
7.2Stiftungsrecht
7.2.1Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Stiftung50,00
bis
10.000,00
25,56
bis
5.112,92
7.2.2Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Satzungsänderung50,00
bis
500,00
25,56
bis
255,65
7.2.3Entscheidung über die Rechtsnatur einer Stiftung100,00
bis
5.000,00
51,13
bis
2.556,46
7.2.4Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Auflösung einer Stiftung50,00
bis
500,00

25,56
bis
255,65

7.2.5Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung eines Zusammenschlusses mehrerer Stiftungen50,00
bis
500,00

25,56
bis
255,65

7.2.6Sonstige Amtshandlungen50,00
bis
1.000,00

25,56
bis
511,29

8Ordnungsrechtliche Angelegenheiten
8.1Fundsachen

Verwahrung von Fundsachen
  1. im Werte von 50,00 DM
kostenfrei
  1. im Werte von 51,00 DM bis 300,00 DM
10,005,11
  1. im Werte von 301,00 DM bis 1.000,00 DM
20,0010,23
  1. im Werte über 1.000,00 DM
30,0015,34
  1. je weitere angefangene 1.000,00 DM
30,0015,34
8.2Hundehaltung
8.2.1Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis für das Züchten gefährlicher Hunde gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 oder für das Ausbilden oder Abrichten gefährlicher Hunde gemäß § 10 Abs. 1 der Hundehalterverordnung (HundehV)150
bis
400
76,69
bis
204,52
8.2.2Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes gemäß § 10 Abs. 1 HundehV100
bis
250
51,13
bis
127,82
8.2.3Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses für das Halten von Hunden gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 HundehV50
bis
150
25,56
bis
76,69
9Polizeiliche Angelegenheiten
9.1Begleitung von Großraum- und Schwertransporten
  1. auf der Straße mit Kfz
    für jeden begonnenen Begleitkilometer je Begleitfahrzeug
    mindestens je Einsatz


6,00
100,00


3,07
51,13
  1. mit Wasserschutzpolizeistreifenboot (WSP)
    je begonnene halbe Einsatzstunde

30,00

15,34
9.2Begleitung gefährlicher Güter durch die Polizeiwie zu Tarifstelle 9.1
9.3Begleitung von Werttransporten (z.B.Geld, Kunstgut) durch die Polizei

Anmerkung:
Bei der Begleitung von Kunstgut kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden, wenn der Kulturtransport im Rahmen des internationalen Kulturaustausches erfolgt.
wie zu Tarifstelle 9.1
9.4Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge und sonstiger Gegenstände durch Polizei- und Ordnungsbehörden nach Freigabe:
  1. für Fahrräder je Tag
1,500,77
  1. für Fahrräder mit Hilfsmotor je Tag
2,001,02
  1. für Krafträder je Tag
2,001,02
  1. für Krafträder mit Beiwagen je Tag
2,501,28
  1. für Personenkraftwagen, Zugmaschinen und Anhänger je Tag
4,002,05
  1. für Personenkraftwagen mit Anhänger je Tag
6,003,07
  1. für Last- und Lieferkraftwagen je Tag
7,503,83
  1. für Ommnibusse je Tag
8,004,09
  1. für LKW mit Anhänger je Tag
10,005,11
  1. für Fuhrwerke je Tag
5,502,81
  1. für Kanadier, Paddel- und Ruderboote je Tag
1,500,77
  1. Segel- und Motorboote bis zu 5 m Länge je Tag
5,502,81
  1. Segel- und Motorboote über 5 m Länge je Tag
8,504,35
  1. Arbeitsmaschinen, Fahrzeugteile und Materialien sowie sonstige Gegenstände, je angefangenen m2 Lagefläche und Tag

1,50

0,77
TarifstelleGegenstandGebühr
DM
nachrichtlich in Euro
9.5Ungerechtfertigtes Alarmieren der Polizei145,0074,14
9.6Gewahrsam für hilflose, nicht vorläufig festgenommene Personen, die betrunken sind oder unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stehen
  1. nach vorangegangenen ärztlicher Untersuchung
120,0061,63
  1. ohne ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Verwahrfähigkeit
75,0038,35
9.7Transport hilfloser, nicht vorläufig festgenommener Personen, die betrunken sind oder unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stehen; Transport von Personen auf eigenen Wunsch oder auf Ersuchen anderer Personen, mit polizeieigenem Fahrzeug (werden mehrere Personen transportiert, so wird die zu erhebende Gebühr gleichmäßig aufgeteilt)
je angefangene halbe Einsatzstunde









83,00









42,44
9.8Inanspruchnahme eines Polizeihubschraubers für jede angefangene Viertelstunde

450,00


230,08
9.9Für die Reinigung wegen außergewöhnlicher Verschmutzung
  1. eines Dienst- oder Gewahrsamraumes
25,0012,78
  1. eines Dienstfahrzeuges
50,0025,56
10Stellungnahmen auf Antrag zur Ermittlung der Kampfmittelbelastung eines Grundstücks
10.1Stellungnahme ohne Luftbildauswertung und Ortsbegehung, pauschal78,0039,88
10.2Stellungnahme einschließlich Luftbildauswertung, pauschal273,00139,58
10.3Stellungnahme einschließlich Ortsbegehung ohne Luftbildauswertung, pauschal312,00159,52
10.4Stellungnahme einschließlich Luftbildauswertung und Ortsbegehung, pauschal507,00259,22
10.5Zurverfügungstellung von
  • Protokoll der Luftbildauswertung mit topographischer Karte und Koordinatenliste (Standard)

DIN A4

2,00

1,02
  • Vergrößerung von topographischen Karten auf
DIN A 3
DIN A 2
DIN A 1
DIN A 0
6,00
16,00
28,00
45,00
3,07
8,18
14,32
23,01
  • Kopien topographischer Karten je angefangenes Kartenblatt
ohne Folie
mit Folie
16,00
28,00
8,18
14,32
  • Protokoll der Luftbildauswertung mit topographischer Karte und Koordinatenliste auf Diskette (ASC II Cod.)

35,00

17,90
10.6Im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehende Auslagen sind zu ersetzen.
11Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung
11.1Allgemeines
11.1.1Zweitausfertigung eines Zeugnisses10,00
bis
20,00
5,11
bis
10,23
11.1.2Übersendung/Aushändigung von Prüfungsordnungen5,00
bis
20,00
2,56
bis
10,23
11.1.3Übersendung/Aushändigung von anderen für die Ausbildung/ Fortbildung/Umschulung relevanten Unterlagen3,00
bis
50,00
1,53
bis
25,56
11.2Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz (BBiG)
TarifstelleGegenstandGebühr
DM
nachrichtlich in Euro
11.2.1Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 BBiG200,00
bis
400,00

102,26
bis
204,52

11.2.2

Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach § 23 Abs. 2 BBiG10,00
bis
50,00

5,11
bis
25,56

11.2.3Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 24 Abs. 1 und 2 BBiG100,00
bis
250,00

51,13
bis
127,82

11.2.4Abkürzung der Ausbildungszeit nach § 29 Abs. 2 BBiG10,00
bis
50,00

5,11
bis
25,56

11.2.5Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 29 Abs. 3 BBiG10,00
bis
50,00

5,11
bis
25,56

11.2.6Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 32 Abs. 1 BBiG20,00
bis
80,00

10,23
bis
40,90

11.2.7Eintragung von Änderungen in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 32 Abs. 1 BBiG10,00
bis
20,00

5.11
bis
10,23

11.2.8Löschung einer Eintragung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 32 Abs. 2 BBiG10,00
bis
50,00
5,11
bis
25,56
11.3Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz
11.3.1Durchführung der Zwischenprüfung nach § 42 BBiG50,00
bis
150,00
25,56
bis
76,69
11.3.2Durchführung der Abschlussprüfung nach § 34 Abs. 1 BBiG50,00
bis
450,00
25,56
bis
230,08
11.3.3Durchführung der Wiederholung der Abschlussprüfung nach § 34 BBiG50,00
bis
300,00

25,56
bis
153,39

11.3.4Durchführung der Fortbildungsprüfung nach § 46 Abs. 1 BBiG50,00
bis
500,00

25,56
bis
255,65

11.3.5Durchführung der Wiederholung der Fortbildungsprüfung nach § 46 Abs. 1 BBiG50,00
bis
500,00
25,56
bis
255,65
11.3.6Durchführung der Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse150,00
bis
250,00
76,69
bis
127,82
11.3.7Durchführung der Wiederholungsprüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse50,00
bis
150,00
25,56
bis
76,69
11.3.8Bescheinigung über die Befreiung vom Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse20,00
bis
50,00

10,23
bis
25,56

11.3.9Teilbefreiung von der Fortbildungsprüfung nach § 46 Abs. 1 BBiG20,00
bis
50,00

10,23
bis
25,56

11.3.10Gleichstellung von Abschlusszeugnissen nach § 108 a BBiG50,00
bis
100,00
25,56
bis
51,13
11.4Ausbildung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
11.4.1Durchführung der Zwischenprüfung im Vorbereitungsdienst im mittleren Dienst40,00
bis
280,00
20,45
bis
143,16
11.4.2Durchführung der Zwischenprüfung im Vorbereitungsdienst im gehobenen Dienst50,00
bis
350,00
25,56
bis
178,95
11.4.3Durchführung der Abschlussprüfung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung im mittleren Dienst50,00
bis
300,00
25,56
bis
153,39
11.4.4Durchführung der Abschlussprüfung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung im gehobenen Dienst50,00
bis
450,00
25,56
bis
230,08
12unbesetzt
13unbesetzt
14unbesetzt
15unbesetzt
TarifstelleGegenstandGebühr
DM
nachrichtlich in Euro
16Sonstiges
16.1Beglaubigungen, Bescheinigungen, Ausweise und Zeugnisse
16.1.1Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen3,001,53
16.1.2Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen je Seite3,00
bis
5,00
1,53
bis
2,56
16.1.3Bescheinigungen3,00
bis
10,00
1,53
bis
5,11
16.1.4Zeugnisse (z.B. Ursprungszeugnisse)5,00
bis
50,00
5,11
bis
25,56
Zu den Tarifstellen 16.1.1 bis 16.1.4:

Gebührenfrei sind Beglaubigungen und die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen in folgenden Angelegenheiten:
  1. Arbeits- und Dienstleistungen;
  2. Besuch von Schulen und Hochschulen;
  3. Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern,
    Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen;
  4. Gnadensachen;
  5. Fürsorgesachen;
  6. Nachweise der Bedürftigkeit;
  7. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge;
  8. Totenscheine, Beerdigungsscheine;
  9. (aufgehoben);
  10. Bescheinigungen, Bescheidabschriften und Mitteilungen der Finanzämter über die Höhe von Einheitswerten;
  11. Bescheinigungen und Bescheidabschriften im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz;
  12. Bescheinungen für steuerliche Zwecke;
  13. die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung gem. § 1712 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Entgegennahme einer anderweitig beglaubigten oder beurkundeten Erklärung dieser Art;
  14. Bescheinigung über Maßnahmen zur Luftreinhaltung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung;
  15. Angelegenheiten von ehemaligen politischen Häftlingen und Behinderten
    sowie in Angelegenheiten
    der Sozialversicherung,
    des Sozialhilferechts,
    des Schwerbehindertenrechts,
    des Vorruhestands-, Altersübergangs- und Rentenrechts;
  16. Verfahren zur Feststellung der Eigenschaft als Vertriebener/Spätaussiedler, Ehegatte und Abkömmling des Spätaussiedlers nach dem Bundesvertriebenengesetz
16.1.5Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind:
Die Gebühr wird für das gesamte Beglaubigungsverfahren nur einmal, und zwar von der Stelle erhoben, die die Endbeglaubigung vornimmt.
Die Beglaubigung von Urkunden der Jugendämter nach § 59 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, ist gebührenfrei.
20,00
bis
200,00
10,23
bis
102,26
16.1.6Versendung von Bußgeldakten durch die Post

Gebührenfrei ist die Versendung
  1. in Bußgeldverfahren an Verteidiger des Betroffenen
  2. im Rahmen der Amtshilfe
10,005,11
16.1.7Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen0
bis
1.000,00

0
bis
511,29

17Rechtsbehelfe

Erteilung von Bescheiden über Widersprüche
- wenn und soweit sie zurückgewiesen werden -

  1. Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen
20,00
bis
1.000,00
10,23
bis
511,29
  1. gegen Kostenentscheidungen
20,00
bis
200,00
10,23
bis
102,26
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 8. Mai 2000 GVBl.II/00, [Nr. 11], S. 136
§ 1, Anlage (Gebührentarif) geändert, § 2 aufgehoben durch Verordnung vom 17. Dezember 2001 GVBl.II/01, [Nr. 24], S. 651
§ 1, Anlage (Gebührentarif) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Februar 2005 GVBl.II/05, [Nr. 6], S. 122
Anlage (Gebührentarif) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2006 GVBl.II/06, [Nr. 16], S. 238
Anlage (Gebührentarif) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Januar 2008 GVBl.II/08, [Nr. 1], S. 5
§ 2, Anlage (Gebührentarif) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. August 2008 GVBl.II/08, [Nr. 21], S. 335
Anlage (Gebührentarif) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2008 GVBl.II/08, [Nr. 33], S. 508
Außer Kraft getreten am 27. Juli 2010 durch Verordnung vom 21. Juli 2010 GVBl.II/10, [Nr. 46]

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