Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (GebO MLUR)

Historische Fassung

Auf Grund des § 2 Abs. 2, des § 15 Abs. 4 und des § 24 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:

§ 1
Gebührentarif

Für die in den Anlagen 1 und 2, Teil 1, sowie in der Anlage 3 (außer Tarifstellen 6.3.4 und 6.3.5) genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Verwaltungsgebühren erhoben. Für die in der Anlage 2, Teil 2, und Anlage 3, Tarifstellen 6.3.4 und 6.3.5, genannte Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen werden die dort genannten Benutzungsgebühren erhoben. Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2
Mehrfache Amtshandlungen

Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.

§ 3
Gebührenbemessung

Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenrechnung als Stundensätze zu Grunde zu legen:

  1. für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte und Arbeiter 53,69 EUR
  2. für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte und Arbeiter 39,88 EUR
  3. für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte und Arbeiter 31,19 EUR
  4. für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte und Arbeiter 23,52 EUR

Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen.

§ 4
Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit

Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Wasserbehörden nach Tarifstelle 5.1.5.1 der Anlage 2, Teil 1, bleiben die Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 8 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg verpflichtet.

§ 5
Gebühren in besonderen Fällen

Gemeinnützige Vereine, die gemäß § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannt worden sind, sind gemäß § 6 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg von der Gebührenerhebung zu befreien, soweit sie Rechte aus § 65 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes wahrnehmen. Dies gilt auch in den Fällen der Mitwirkung nach § 63 Abs. 2 und der Mitarbeit nach § 64 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

§ 6
Übergangsregelung
(aufgehoben)

§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 19. Februar 1999 (GVBl. II S. 131) und die Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. März 1999 (GVBl. II S. 172), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2001 (GVBl. II S. 553), außer Kraft.

Potsdam, den 17. Dezember 2001

Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler

Anm.: Anlagen nicht beigefügt!

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 17. Dezember 2001 GVBl.II/02, [Nr. 2], S. 10
§ 6 aufgehoben, Anlage 2 geändert durch Verordnung vom 7. April 2003 GVBl.II/03, [Nr. 10], S. 173
Anlage 3 geändert durch Verordnung vom 22. April 2003 GVBl.II/03, [Nr. 11], S. 219
Anlage 3 geändert durch Verordnung vom 10. November 2004 GVBl.II/04, [Nr. 35], S. 887
Anlagen geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 2005 GVBl.II/05, [Nr. 15], S. 279, 280
Anlage 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. September 2005 GVBl.II/05, [Nr. 29], S. 505
Überschrift, Anlage 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 GVBl.I/06, [Nr. 7], S. 74, 81
Inhaltsübersicht der Anlagen, Anlage 3 geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2006 GVBl.II/06, [Nr. 17], S. 288
Außer Kraft getreten am 2. Oktober 2007 durch Verordnung vom 17. Juli 2007 GVBl.II/07, [Nr. 20], S. 314

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen