Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (GebOMLUV)

Historische Fassung

Auf Grund des § 2 Abs. 2, des § 15 Abs. 4 und des § 24 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:

§ 1
Gebührentarif

Für die in den Anlagen 1 und 2, Teil 1, sowie in der Anlage 3 (außer Tarifstellen 6.3.4 und 6.3.5) genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Verwaltungsgebühren erhoben. Für die in der Anlage 2, Teil 2, und Anlage 3, Tarifstellen 6.3.4 und 6.3.5, genannte Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen werden die dort genannten Benutzungsgebühren erhoben. Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2
Mehrfache Amtshandlungen

Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.

§ 3
Gebührenbemessung

Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenrechnung als Stundensätze zu Grunde zu legen:

  1. für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte und Arbeiter 53,69 EUR
  2. für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte und Arbeiter 39,88 EUR
  3. für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte und Arbeiter 31,19 EUR
  4. für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte und Arbeiter 23,52 EUR

Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen.

§ 4
Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit

Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Wasserbehörden nach Tarifstelle 5.1.5.1 der Anlage 2, Teil 1, bleiben die Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 8 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg verpflichtet.

§ 5
Gebühren in besonderen Fällen

Gemeinnützige Vereine, die gemäß § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannt worden sind, sind gemäß § 6 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg von der Gebührenerhebung zu befreien, soweit sie Rechte aus § 65 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes wahrnehmen. Dies gilt auch in den Fällen der Mitwirkung nach § 63 Abs. 2 und der Mitarbeit nach § 64 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

§ 6
Übergangsregelung
(aufgehoben)

§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 19. Februar 1999 (GVBl. II S. 131) und die Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. März 1999 (GVBl. II S. 172), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2001 (GVBl. II S. 553), außer Kraft.

Potsdam, den 17. Dezember 2001

Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler

Anm.: Anlagen nicht vollständig beigefügt!


Anlage 3 (in Teilen)

Gebühren für die Bereiche Umwelt, Verbraucherschutz, Land- und Forstwirschaft

6.4.11BSE-Schnelltest10 bis 35
6.4.13Schlachttier-/Fleischuntersuchung im Rahmen des nationalen Rückstandskontrollplans185
6.10Gebühren im Bereich Futtermittelüberwachung
6.10.1Zulassung von Betrieben je Betriebsstätte
6.10.1.1Zulassung von Herstellungsbetrieben256 bis 767
6.10.1.2Zulassung von Handelsbetrieben26 bis 256
6.10.1.3Anerkennung von Betrieben nach § 28 Abs. 1a FuttMV26 bis 256
6.10.1.4Besondere Genehmigung für anerkennungsbedürftige Betriebe nach § 29a Abs. 1 und 2 FuttMV26 bis 256
6.10.1.5Zulassung eines Lagers, in dem proteinhaltige Erzeugnisse aus Gewebe von Fischen lagern, die zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind51 bis 256
6.10.1.6Zulassung eines Betriebes, der Futtermittel herstellt, die proteinhaltige Erzeugnisse aus Gewebe von Fischen enthalten250 bis 500
6.10.2Registrierung von Betrieben je Betriebsstätte
6.10.2.1Amtliche Registrierung (§ 31 Abs. 1 FuttMV) von registrierungsbedürftigen Betrieben (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 FuttMV)51 bis 307
6.10.2.2Besondere Genehmigung für registrierungsbedürftige Betriebe (§ 31 Abs. 1 und 2 FuttMV)26 bis 256
6.10.2.3Amtliche Registrierung (§ 31 Abs. 1 FuttMV) von Handelsbetrieben, für registrierungsbedürftige Betriebe je Betriebsstätte (§ 30 Abs. 2 FuttMV)26 bis 256
6.10.2.4Amtliche Registrierung (§ 31 Abs. 2 FuttMV) von Handelsbetrieben, die Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus einem Drittland handeln, für registrierungsbedürftige Betriebe je Betriebsstätte (§ 30 Abs. 3 FuttMV)26 bis 256
6.10.2.5Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach den §§ 68, 69 LFGB51 bis 256
6.10.2.6Zulassung eines Betriebes nach Anhang IV der Verordnung 999/20051 bis 256
6.11Gebühren im Bereich Lebensmittelüberwachung
6.11.1Überprüfung zum Zwecke der Zulassung
6.11.1.1eines Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetriebes26 bis 205
6.11.1.2eines Kühl- und Gefrierbetriebes26 bis 102
6.11.1.3eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung26 bis 205
6.11.2Zulassung von Betrieben und Einrichtungen
6.11.2.1Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieb102 bis 256
6.11.2.2Kühl- oder Gefrierhaus51 bis 102
6.11.2.3Sonstige Betriebe oder Einrichtungen51 bis 256
6.11.3Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Zulassung26 bis 102
6.11.4Überwachung eines nach dem Fleischhygienerecht zugelassenen/registrierten Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung26 bis 205
6.11.5Überwachung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit geringer Produktion von Geflügelfleisch nach § 13 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung26 bis 205
6.11.6Kontrollen, Untersuchungen einschließlich Kennzeichnung und Ausstellung von Bescheinigungen
6.11.6.1je t angeliefertes Fleisch mit Knochen, das zur Zerlegung bestimmt ist, entsprechend dem Pauschalbetrag nach Anhang A Kapitel I Nr. 2a der Richtlinie 85/73/EWG
6.11.6.2Findet die Zerlegung in dem Betrieb statt, in dem das Fleisch gewonnen wurde, so wird der Betrag angemessen, jedoch um höchstens 55 vom Hundert verringert.
6.11.6.3Untersuchung von Schlachtgeflügel im Ursprungsbetrieb je Tier bis 20 vom Hundert der Pauschalbeträge nach Anhang A Kapitel I Nr. 1e der Richtlinie 85/73/EWG
6.11.7Schlachttier- und/oder Fleischuntersuchungen je Tier in gewerblichen Betrieben von:
a) Rinder
aa) unter sechs Wochen2,50 bis 15
bb) über sechs Wochen4,50 bis 18
b) Schweinen
aa) unter 25 kg Lebendgewicht0,50 bis 5
bb) über 25 kg Lebendgewicht1,30 bis 12
c) Einhufern4,40 bis 24
d) Schafen und Ziegen0,17 bis 11
e) Hauskaninchen und Hasen0,03 bis 0,50
f) erlegtem Haarwild0,5 bis 12
g) Geflügel0,01 bis 0,09
bei weniger als 200 Tieren pro Schlachtung einmaliger Zuschlag20 bis 40
Gehegewild kann den entsprechenden Haustierkategorien zugeordnet werden.
Die Gebühr kann bis zur Höhe von 50 vom Hundert reduziert werden, wenn nur ein Teil der Untersuchung stattgefunden hat oder die Untersuchung unterbleibt, weil die Schlachtung nicht zur angemeldeten Zeit ausgeführt wurde.
6.11.8Schlachttier- und Fleischuntersuchungen je Tier außerhalb gewerblicher Betriebe von:
a) Rindern, einschließlich Kälbern6 bis 18
b) Schweinen, einschließlich Ferkeln5 bis 12
d) Schafen und Ziegen2 bis 10
e) Hauskaninchen und Hasen0,15 bis 5
f) erlegtem Haarwild2 bis 14
g) Geflügel0,01 bis 0,09
bei weniger als 200 Tieren pro Schlachtung einmaliger Zuschlag20 bis 40
Gehegewild kann den entsprechenden Haustierkategorien zugeordnet werden.
Die Gebühr kann bis zur Höhe von 50 vom Hundert reduziert werden, wenn nur ein Teil der Untersuchung stattgefunden hat oder die Untersuchung unterbleibt, weil die Schlachtung nicht zur angemeldeten Zeit ausgeführt wurde.
6.11.9Probenentnahme und Untersuchung auf Trichinen bei erlegtem Haarwild je Tier2 bis 10
6.11.10Gebühren bei Schlachtungen für pauschale Rückstandsuntersuchungen gemäß dem nationalen Rückstandskontrollplan je Tonne Schlachtfleisch1,35
6.11.11Probenentnahme für Rückstandsuntersuchungen auf Grund eines begründeten schwerwiegenden Verdachtes je Tier5 bis 20
6.11.12Probenentnahme für sonstige Untersuchungen (z. B. bakteriologische Fleischuntersuchung) je Tier8 bis 25
6.11.13Probenentnahme im Rahmen der Diagnostik von BSE je Tier1,50 bis 18
6.11.14Zeitzuschlag je Stunde für die Probenentnahme oder Untersuchung außerhalb der gewöhnlichen Untersuchungszeiten nach § 8 TVöD in Verbindung mit § 43 TVöD/BT-V
6.11.15Nachkontrollen bei Beanstandungen im Rahmen der Überwachung26 bis 102
6.11.16Amtliche Beaufsichtigung bei der Brauchbarmachung von Fleisch15 bis 26
6.11.17Prüfung einschließlich Ausstellung des Befähigungsnachweises für Fleischkontrolleure und Trichinenschauer nach § 3 der Fleischkontrolleurverordnung und für Geflügelfleischkontrolleure nach § 4 der Geflügelfleischkontrolleurverordnung51
6.11.18Gebühren nach der Mineral- und Tafelwasserverordnung
6.11.18.1Erteilung der amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser205 bis 511
6.11.18.2Erteilung der amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines nicht der Europäischen Union angehörenden Landes205 bis 511
6.11.18.3Erteilung der Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen werden soll205 bis 511
6.11.19Zulassung von Ausnahmen nach den §§ 68, 69 LFGB51 bis 256
6.11.20Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Hackfleisch-Verordnung15 bis 26
6.11.21Überprüfung eines Milcherzeugerbetriebes auf Einhaltung der Anlagen 1 bis 3 der Milchverordnung zum Zwecke einer beantragten Attestierung einschließlich Ausstellen der amtstierärztlichen Bescheinigung26 bis 102
6.11.22Zulassung eines Vorzugsmilchbetriebes nach § 7 Abs. 3 der Milch-Verordnung51 bis 102
6.11.23Genehmigung von Wärmebehandlungsverfahren für Milch und Milchrückstände, die als Futter verwendet werden, nach § 15 der Milch-Verordnung26 bis 77
6.11.24Zulassung von Einrichtungen für die Wärmebehandlung von Milch nach § 4 Abs. 5 in Verbindung mit Anlage 7 der Milch-Verordnung51
6.11.25Untersuchungen und Beurteilungen eines Lebensmittels und Bedarfsgegenstandes einschließlich Unbedenklichkeitsbescheinigung, soweit nicht anders geregelt5 bis 51
6.11.26Ausstellung einer Genusstauglichkeitsbescheinigung10
6.11.27Zulassung von Sachverständigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben256
6.11.28Prüfung einschließlich Ausstellung des Befähigungsnachweises für Lebensmittelkontrolleure nach § 5 der Lebensmittelkontrolleurverordnung76,50
6.11.29Sachkundeprüfung einschließlich Ausstellung einer Sachkundebescheinigung26 bis 51
6.11.30Ausstellung einer Ersatzbescheinigung25,50
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 17. Dezember 2001 GVBl.II/02, [Nr. 2], S. 10
§ 6 aufgehoben, Anlage 2 geändert durch Verordnung vom 7. April 2003 GVBl.II/03, [Nr. 10], S. 173
Anlage 3 geändert durch Verordnung vom 22. April 2003 GVBl.II/03, [Nr. 11], S. 219
Anlage 3 geändert durch Verordnung vom 10. November 2004 GVBl.II/04, [Nr. 35], S. 887
Anlagen geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 2005 GVBl.II/05, [Nr. 15], S. 279, 280
Anlage 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. September 2005 GVBl.II/05, [Nr. 29], S. 505
Überschrift, Anlage 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 GVBl.I/06, [Nr. 7], S. 74, 81
Inhaltsübersicht der Anlagen, Anlage 3 geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2006 GVBl.II/06, [Nr. 17], S. 288
Außer Kraft getreten am 2. Oktober 2007 durch Verordnung vom 17. Juli 2007 GVBl.II/07, [Nr. 20], S. 314

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