Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter

Historische Fassung

§ 1

(1) Die in Anlage 1 bezeichneten Finanzämter sind jeweils in ihrem Bezirk für die von den Finanzämtern wahrzunehmenden Aufgaben der Steuerverwaltung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Daneben nimmt das Technische Finanzamt Cottbus (Dienstleistungs- und Informationstechnisches Zentrum - DIZ) die Aufgaben des Rechenzentrums der Finanzverwaltung des Landes wahr. Es ist ferner landesweit für die mit der Anerkennung von Lohnsteuerhilfevereinen und der Aufsicht über Lohnsteuerhilfevereine in Zusammenhang stehenden Aufgaben sowie für die ihm sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

(2) Den in Anlage 2 bezeichneten Finanzämtern werden in dem dort beschriebenen Umfang Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen.

(3) Den in Anlage 3 bezeichneten Finanzämtern wird für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer der dort beschriebene Finanzamtsbezirk zugeordnet.

§ 2
(Inkrafttreten)

Anlage 1

Lfd. Nr.Bezeichnung und Sitz des FinanzamtesBezirk des Finanzamtes
1Finanzamt Angermünde in AngermündeLandkreis Uckermark
2Finanzamt Brandenburg in Brandenburg an der Havelkreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel, amtsfreie Gemeinden Groß Kreutz (Havel) und Kloster Lehnin, amtsfreie Stadt Werder (Havel), Ämter Beetzsee, Wusterwitz und Ziesar
3Finanzamt Calau in CalauLandkreis Oberspreewald-Lausitz
4Finanzamt Cottbus in Cottbuskreisfreie Stadt Cottbus und Landkreis Spree-Neiße
5Finanzamt Eberswalde in EberswaldeLandkreis Barnim
6Finanzamt Finsterwalde in FinsterwaldeLandkreis Elbe-Elster
7Finanzamt Frankfurt (Oder) in Frankfurt (Oder)kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder), amtsfreie Stadt Eisenhüttenstadt, Ämter Brieskow-Finkenheerd, Neuzelle und Schlaubetal
8Finanzamt Fürstenwalde in FürstenwaldeLandkreis Oder-Spree, ausgenommen die amtsfreie Stadt Eisenhüttenstadt sowie die Ämter Brieskow-Finkenheerd, Neuzelle und Schlaubetal
9Finanzamt Königs Wusterhausen in Königs WusterhausenLandkreis Dahme-Spreewald
10Finanzamt Kyritz in KyritzLandkreis Ostprignitz-Ruppin
11Finanzamt Luckenwalde in LuckenwaldeLandkreis Teltow-Fläming
12Finanzamt Nauen in NauenLandkreis Havelland
13Finanzamt Oranienburg in OranienburgLandkreis Oberhavel
14Finanzamt Potsdam-Land in PotsdamLandkreis Potsdam-Mittelmark, ausgenommen die amtsfreien Gemeinden Groß Kreutz (Havel) und Kloster Lehnin und die amtsfreie Stadt Werder (Havel) sowie die Ämter Beetzsee, Wusterwitz und Ziesar
15Finanzamt Potsdam-Stadt in Potsdamkreisfreie Stadt Potsdam
16Finanzamt Pritzwalk in PritzwalkLandkreis Prignitz
17Finanzamt Strausberg in StrausbergLandkreis Märkisch-Oderland“.

Anlage 2

Inhaltsverzeichnis

FinanzämterLfd. Nr.
Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Betrieben aller Größenklassen und Konzernen der unter laufender Nummer 4 bezeichneten ArtEberswalde
Finsterwalde
Fürstenwalde
Kyritz
4
5
7
8
Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei
  • Betrieben aller Größenklassen der Konzerne mit einem Außenumsatz ab 50 Millionen EUR
  • Großbetrieben mit einem Gesamtumsatz ab 50 Millionen EUR
  • Versorgungsbetrieben
  • Kreditinstituten
  • Versicherungsunternehmen
  • Verlustzuweisungsgesellschaften und Bauherrengemeinschaften als Personenzusammenschlüsse, Gesamtobjekte/Geschlossene Immobilienfonds im Sinne der Nummern 1.2 und 1.3 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 13.07.1992 - IV A 5-S 0361-19/92 (BStBl 1992 I S. 404) soweit nicht die Zuständigkeit aufgrund der unter laufender Nummer 4 oder 11 Buchstabe b bezeichneten Art gegeben ist, sowie Mitwirkung bei der Prüfung
  • bedeutsamer Sachverhalte der betrieblichen Altersversorgung
  • bedeutsamer Sachverhalte mit Auslandsbezug
Calau
Fürstenwalde
Potsdam-Stadt
2
7
11
Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Medienunternehmen (außer Printmedien)Potsdam-Stadt11
Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils mindestens 100 ArbeitnehmernAngermünde
Calau
Nauen
1
2
9
Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils weniger als 100 ArbeitnehmernAngermünde
Calau
Fürstenwalde
Kyritz
Nauen
Königs Wusterhausen
1
2
7
8
9
12
Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren sowie der SteuerfahndungCottbus
Frankfurt (Oder)
Oranienburg
Potsdam-Stadt
3
6
10
11
Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren sowie der Steuerfahndung im Zusammenhang mit im Ausland ansässigen Werkvertrags- und Verleihunternehmen sowie deren ausländische Werkvertrags- und LeiharbeitnehmerOranienburg10
Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertrags- und Verleihunternehmen sowie deren ausländische Werkvertrags- und Leiharbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohn- und UmsatzsteuerOranienburg10
Besteuerung grenzüberschreitender ArbeitnehmerüberlassungOranienburg10
Erbschaft- und SchenkungsteuerFrankfurt (Oder)6
Rennwett- und LotteriesteuerCottbus3
Versicherungsteuer, FeuerschutzsteuerCottbus3
Umsatzsteuersonderprüfungen in länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Fällen in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsstelle beim Bundesamt für FinanzenCalau2
Lfd. Nr.Bezeichnung und Sitz des FinanzamtesZuständigkeitBezirk des Finanzamtes
1Finanzamt Angermünde in Angermünde
  1. Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils mindestens 100 Arbeitnehmern
Bezirke der Finanzämter
Angermünde
Eberswalde
Fürstenwalde
Frankfurt (Oder)
Strausberg
  1. Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils weniger als 100 Arbeitnehmern
Bezirke der Finanzämter
Angermünde
Eberswalde
2Finanzamt Calau in Calau
  1. Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei
    • Betrieben aller Größenklassen der Konzerne mit einem Außenumsatz ab 50 Millionen EUR
    • Großbetrieben mit einem Gesamtumsatz ab 50 Millionen EUR
    • Versorgungsbetrieben
    • Kreditinstituten
    • Versicherungsunternehmen
    • Verlustzuweisungsgesellschaften und Bauherrengemeinschaften als Personenzusammenschlüsse, Gesamtobjekte/Geschlossene Immobilienfonds im Sinne der Nummern 1.2 und 1.3 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 13.07.1992 - IV A 5-S 0361-19/92 (BStBl 1992 I S. 404) soweit nicht die Zuständigkeit aufgrund der unter laufender Nummer 4 oder 11 Buchstabe b bezeichneten Art gegeben ist, sowie Mitwirkung bei der Prüfung
    • bedeutsamer Sachverhalte der betrieblichen Altersversorgung
    • bedeutsamer Sachverhalte mit Auslandsbezug
Bezirke der Finanzämter
Calau
Cottbus
Finsterwalde
Königs Wusterhausen
Luckenwalde
  1. Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils mindestens 100 Arbeitnehmern
Bezirke der Finanzämter
Calau
Cottbus
Finsterwalde
Königs Wusterhausen
Luckenwalde
  1. Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils weniger als 100 Arbeitnehmern
Bezirke der Finanzämter
Calau
Cottbus
Finsterwalde
  1. Umsatzsteuersonderprüfungen in länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Fällen in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsstelle beim Bundesamt für Finanzen
Bezirke aller Finanzämter des Landes Brandenburg
3Finanzamt Cottbus in Cottbus
  1. Aufgaben der Steuerfahndung
Bezirke der Finanzämter
Calau
Cottbus
Finsterwalde
Königs Wusterhausen
  1. Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren
    • wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
    • wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind
Bezirke der Finanzämter
Calau
Cottbus
Finsterwalde
Königs Wusterhausen
  1. Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer
Bezirke aller Finanzämter des Landes Brandenburg
  1. Versicherungsteuer, Feuerschutzsteuer
Bezirke aller Finanzämter des Landes Brandenburg
4Finanzamt Eberswalde in EberswaldeAnordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei
  • land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aller Größenklassen und Konzernen. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind alle Betriebe, die die in § 13 des Einkommensteuergesetzes aufgeführten Tätigkeiten ausüben. Dies gilt auch, wenn diese zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen.
  • Betrieben aller Größenklassen und Konzernen der Wirtschaftszweige Garten- und Landschaftsbau, Erbringung von Dienstleistungen auf der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugerstufe im Pflanzenbau und in der Tierhaltung, Erbringung von gärtnerischen Dienstleistungen, gewerblicher Jagd, Herstellung von Frucht- und Gemüsesäften, Zuckerindustrie, Obst- und Gemüseverarbeitung, Milchverarbeitung, Alkoholbrennereien, Großhandel mit Getreide, Saaten und Futtermitteln, Großhandel mit Blumen und Pflanzen, Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln, Großhandel mit lebenden Tieren, Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren, Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoo-logischem Bedarf, lebenden Tieren und Sämereien, Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke, Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von rohen Ölen und Fetten, Schlachtereien, Fischverarbeitung, Herstellung von Bier, Herstellung von Wein aus frischen Trauben, Herstellung von Apfelwein und sonstigen Fruchtweinen, Herstellung von Futtermittel für Nutztiere, Tabakverarbeitung, Großhandel mit Häuten, Fellen und Leder, Großhandel mit Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Speiseölen und Nahrungsfetten, Großhandel mit Fisch und Fischerzeugnissen, Großhandel mit Fleisch, Fleischwaren, Geflügel und Wild, Großhandel und Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, Hochsee- und Küstenfischerei
Bezirke der Finanzämter
Angermünde
Eberswalde
Oranienburg
Strausberg
5Finanzamt Finsterwalde in FinsterwaldeAnordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Betrieben der unterlaufender Nummer 4 bezeichneten ArtBezirke der Finanzämter
Calau
Cottbus
Finsterwalde
Luckenwalde
6Finanzamt Frankfurt (Oder) in Frankfurt (Oder)
  1. Aufgaben der Steuerfahndung
Bezirke der Finanzämter
Angermünde
Eberswalde
Frankfurt (Oder)
Fürstenwalde
Strausberg
  1. Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren
    • wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
    • wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind
Bezirke der Finanzämter
Angermünde
Eberswalde
Frankfurt (Oder)
Fürstenwalde
Strausberg
  1. Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bezirke aller Finanzämter des Landes Brandenburg
7Finanzamt Fürstenwalde in Fürstenwalde
  1. Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Betrieben der unter laufender Nummer 4 bezeichneten Art
Bezirke der Finanzämter
Brandenburg
Frankfurt (Oder)
Fürstenwalde
Königs Wusterhausen
Potsdam-Land
Potsdam-Stadt
  1. Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei
    • Betrieben aller Größenklassen der Konzerne mit einem Außenumsatz ab 50 Millionen EUR
    • Großbetrieben mit einem Gesamtumsatz ab 50 Millionen EUR
    • Versorgungsbetrieben
    • Kreditinstituten
    • Versicherungsunternehmen
    • Verlustzuweisungsgesellschaften und Bauherrengemeinschaften als Personenzusammenschlüsse, Gesamtobjekte/Geschlossene Immobilienfonds im Sinne der Nummern 1.2 und 1.3 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 13.07.1992 - IV A 5-S 0361-19/92 (BStBl 1992 I S. 404) soweit nicht die Zuständigkeit aufgrund der unter laufender Nummer 4 oder 11 Buchstabe b bezeichneten Art gegeben ist, sowie Mitwirkung bei der Prüfung
    • bedeutsamer Sachverhalte der betrieblichen Altersversorgung
    • bedeutsamer Sachverhalte mit Auslandsbezug
Bezirke der Finanzämter
Angermünde
Eberswalde
Frankfurt (Oder)
Fürstenwalde
Strausberg
  1. Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils weniger als 100 Arbeitnehmern
Bezirke der Finanzämter
Frankfurt (Oder)
Fürstenwalde
Strausberg
8Finanzamt Kyritz in Kyritz
  1. Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Betrieben der unter laufender Nummer 4 bezeichneten Art
Bezirke der Finanzämter
Kyritz
Nauen
Pritzwalk
  1. Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils weniger als 100 Arbeitnehmern
Bezirke der Finanzämter
Kyritz
Oranienburg
Pritzwalk
9Finanzamt Nauen in Nauen
  1. Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils mindestens 100 Arbeitnehmern
Bezirke der Finanzämter
Brandenburg
Kyritz
Nauen
Oranienburg
Potsdam-Land
Potsdam-Stadt
Pritzwalk
  1. Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils weniger als 100 Arbeitnehmern
Bezirke der Finanzämter
Brandenburg
Nauen
Potsdam-Land
Potsdam-Stadtd
10Finanzamt Oranienburg in Oranienburg
  1. Aufgaben der Steuerfahndung
Bezirke der Finanzämter
Kyritz
Oranienburg
Pritzwalk
  1. Aufgaben der Steuerfahndung im Zusammenhang mit der Besteuerung im Ausland ansässiger Werkvertrags- und Verleihunternehmen sowie deren ausländische Werkvertrags- und Leiharbeitnehmer1
Bezirke aller Finanzämter des Landes Brandenburg
  1. Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren
    • wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
    • wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind
Bezirke der Finanzämter
Kyritz
Oranienburg
Pritzwalk
  1. Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren
    • wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
    • wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind im Zusammenhang mit der Besteuerung im Ausland ansässiger Werkvertrags- und Verleihunternehmen vertrags- und Verleihunternehmen sowie deren ausländische Werkvertrags- und Leiharbeitnehmer1
Bezirke aller Finanzämter des Landes Brandenburg
  1. Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertrags- und Verleihunternehmen sowie deren ausländische Werkvertrags- und Leiharbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohn- und Umsatzsteuer1
Bezirke aller Finanzämter des Landes Brandenburg
  1. Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung
Bezirke aller Finanzämter des Landes Brandenburg
11Finanzamt Potsdam-Stadt in Potsdam
  1. Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei
    • Betrieben aller Größenklassen der Konzerne mit einem Außenumsatz ab 50 Millionen EUR
    • Großbetrieben mit einem Gesamtumsatz ab 50 Millionen EUR
    • Versorgungsbetrieben
    • Kreditinstituten
    • Versicherungsunternehmen
    • Verlustzuweisungsgesellschaften und Bauherrengemeinschaften als Personenzusammenschlüsse, Gesamtobjekte/Geschlossene Immobilienfonds im Sinne der Nummern 1.2 und 1.3 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 13.07.1992 - IV A 5-S 0361-19/92 (BStBl 1992 I S. 404) soweit nicht die Zuständigkeit aufgrund der unter laufender Nummer 4 oder 11 Buchstabe b bezeichneten Art gegeben ist, sowie Mitwirkung bei der Prüfung
    • bedeutsamer Sachverhalte der betrieblichen Altersversorgung
    • bedeutsamer Sachverhalte mit Auslandsbezug

Bezirke der Finanzämter
Brandenburg
Kyritz
Nauen
Oranienburg
Potsdam-Land
Potsdam-Stadt
Pritzwalk

  1. Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Medienunternehmen (außer Printmedien), insbesondere der Bereiche
    • Hörfunk- und Fernsehanstalten
    • Tonstudios
    • Film- und Videoherstellung
    • Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen
Bezirke aller Finanzämter
des Landes Brandenburg
  1. Aufgaben der Steuerfahndung
Bezirke der Finanzämter
Brandenburg
Luckenwalde
Nauen
Potsdam-Land
Potsdam-Stadt
  1. Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren
    • wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
    • wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind
Bezirke der Finanzämter
Brandenburg
Luckenwalde
Nauen
Potsdam-Land
Potsdam-Stadt

12

Finanzamt
Königs Wusterhausen in Königs Wusterhausen
Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils weniger als 100 ArbeitnehmernBezirke der Finanzämter
Königs Wusterhausen
Luckenwalde

Anlage 3

Lfd. Nr.Bezeichnung des FinanzamtesÖrtliche Zuständigkeit bei der Kraftfahrzeugsteuer
1Finanzamt Brandenburg in Brandenburg an der Havelkreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel
2Finanzamt Frankfurt (Oder) in Frankfurt (Oder)kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
3Finanzamt Fürstenwalde in FürstenwaldeLandkreis Oder-Spree
4Finanzamt Potsdam-Land in PotsdamLandkreis Potsdam-Mittelmark
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 11. März 1996 GVBl.II/96, [Nr. 19], S. 238
Anlage 2 geändert durch Verordnung vom 23. Januar 1997 GVBl.II/97, S. 48
Anlage 2 geändert durch Verordnung vom 9. Juni 1998 GVBl.II/98, S. 450
Anlagen 1, 2, 3 geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1998 GVBl.II/99, S. 19
Anlagen 1, 2 geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2002 GVBl.II/02, [Nr. 16], S. 344
Anlagen 1, 2 geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2003 GVBl.II/03, [Nr. 26], S. 582
§ 1, Anlage 2 geändert durch Verordnung vom 27. April 2004 GVBl.II/04, [Nr. 12], S. 322
Anlagen 1, 2 geändert durch Verordnung vom 2. März 2006 GVBl.II/06, [Nr. 5], S. 46
Anlagen 1-3 geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2006 GVBl.II/06, [Nr. 27], S. 455
Anlagen 1-3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2008 GVBl.II/08, [Nr. 24], S. 390
§ 1, Anlage 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. September 2009 GVBl.II/09, [Nr. 33], S. 693
§ 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2010 GVBl.II/10, [Nr. 18]
Anlagen 2, 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2010 GVBl.II/10, [Nr. 18]
Anlagen 2 geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2011 GVBl.II/11, [Nr. 41]
Außer Kraft getreten am 19. August 2013 durch Verordnung vom 15. Juli 2013 GVBl.II/13, [Nr. 55]

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