Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter

Historische Fassung

§ 1

(1) Die in Anlage 1 bezeichneten Finanzämter sind jeweils in ihrem Bezirk für die von den Finanzämtern wahrzunehmenden Aufgaben der Steuerverwaltung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Daneben nimmt das Technische Finanzamt Cottbus im zentralen IT-Dienstleister des Landes Brandenburg die Aufgaben des Rechenzentrums der Finanzverwaltung des Landes wahr. Es ist ferner landesweit für die ihm sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

(2) Den in Anlage 2 bezeichneten Finanzämtern werden in dem dort beschriebenen Umfang Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen.

(3) Den in Anlage 3 bezeichneten Finanzämtern werden für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer die dort benannten Ortskennzeichen zugeordnet.

§ 2
(Inkrafttreten)

Anlage 1

Lfd. Nr.

Bezeichnung und Sitz des Finanzamtes

Bezirk des Finanzamtes

Spalte 1

Spalte 2

1Finanzamt Angermünde in AngermündeLandkreis Uckermark
2Finanzamt Brandenburg in Brandenburg an der Havelkreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel und Landkreis Potsdam-Mittelmark, ausgenommen die amtsfreie Stadt Teltow und die amtsfreien Gemeinden Kleinmachnow, Nuthetal und Stahnsdorf
3Finanzamt Calau in CalauLandkreis Oberspreewald-Lausitz
4Finanzamt Cottbus in Cottbuskreisfreie Stadt Cottbus und Landkreis Spree-Neiße
5Finanzamt Eberswalde in EberswaldeLandkreis Barnim
6Finanzamt Finsterwalde in FinsterwaldeLandkreis Elbe-Elster
7Finanzamt Frankfurt (Oder) in Frankfurt (Oder)kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder), amtsfreie Stadt Eisenhüttenstadt, Ämter Brieskow-Finkenheerd, Neuzelle und Schlaubetal
8Finanzamt Fürstenwalde in FürstenwaldeLandkreis Oder-Spree, ausgenommen die amtsfreie Stadt Eisenhüttenstadt sowie die Ämter Brieskow-Finkenheerd, Neuzelle und Schlaubetal
9Finanzamt Königs Wusterhausen in Königs WusterhausenLandkreis Dahme-Spreewald
10Finanzamt Kyritz in KyritzLandkreis Ostprignitz-Ruppin und Landkreis Prignitz
11Finanzamt Luckenwalde in LuckenwaldeLandkreis Teltow-Fläming
12Finanzamt Nauen in NauenLandkreis Havelland
13Finanzamt Oranienburg in OranienburgLandkreis Oberhavel
14Finanzamt Potsdam in Potsdamkreisfreie Stadt Potsdam, amtsfreie Stadt Teltow und die amtsfreien Gemeinden Kleinmachnow, Nuthetal und Stahnsdorf
15Finanzamt Strausberg in StrausbergLandkreis Märkisch-Oderland

Anlage 2

Inhaltsverzeichnis

Lfd. Nr.

Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei

  • Betrieben aller Größenklassen und Konzernen, die die in § 13 des Einkommensteuergesetzes aufgeführten Tätigkeiten ausüben; dies gilt auch, wenn diese zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen

  • Betriebe mit den Wirtschaftszweigen/Gewerbekennzahlen 011100 - 032202, 101100, 101200, 102000, 103100 - 105100, 106100, 108100 - 108900, 109100, 110200, 110300, 110500, 110600, 120000, 161000, 201400, 461100, 462100 - 463300, 463810, 466100, 477610, 477620, 773100, 813010, 813090 gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. August 2008 - IV A 4-S 1451/07/10011 (BStBl 2008 I S. 479)

Finanzämter
Eberswalde
Finsterwalde
Kyritz

4
5
9
Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei
  • Betrieben aller Größenklassen der Konzerne mit einem Außenumsatz ab 39 Millionen EUR
  • Großbetrieben mit einem Gesamtumsatz ab 39 Millionen EUR
  • Versorgungs- und Entsorgungsbetrieben der Größenklasse G
  • Versicherungsunternehmen

sowie Mitwirkung bei der Prüfung

  • bedeutsamer Sachverhalte der betrieblichen Altersversorgung
  • bedeutsamer Sachverhalte mit Auslandsbezug
Finanzämter
Fürstenwalde
Potsdam

7
12
Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei KreditinstitutenFinanzamt
Potsdam

12
Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Medienunternehmen (außer Printmedien) der Größenklasse GFinanzamt
Potsdam

12
Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils mindestens 100 ArbeitnehmernFinanzamt
Angermünde
Calau
Nauen

1
2
10
Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils weniger als 100 ArbeitnehmernFinanzamt
Angermünde
Calau
Fürstenwalde
Königs Wusterhausen
Kyritz
Nauen

1
2
7
8
9
10
Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren sowie der SteuerfahndungFinanzamt
Cottbus
Frankfurt (Oder)
Oranienburg
Potsdam

3
6
11
12
Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren sowie der Steuerfahndung im Zusammenhang mit im Ausland ansässigen Werkvertrags- und Verleihunternehmen sowie deren ausländische Werkvertrags- und LeiharbeitnehmerFinanzamt
Oranienburg

11
Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertrags- und Verleihunternehmen sowie deren ausländische Werkvertrags- und Leiharbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohn- und UmsatzsteuerFinanzamt
Oranienburg

11
Besteuerung grenzüberschreitender ArbeitnehmerüberlassungFinanzamt
Oranienburg

11
Erbschaft- und SchenkungsteuerFinanzamt
Frankfurt (Oder)

6
Rennwett- und LotteriesteuerFinanzamt
Cottbus

3
Versicherungsteuer, FeuerschutzsteuerFinanzamt
Cottbus

3
Umsatzsteuersonderprüfungen in länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Fällen in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsstelle beim Bundeszentralamt für SteuernFinanzamt
Calau

2

Grunderwerbsteuer

Finanzamt
Calau
Eberswalde
Kyritz

2
4
9

Feststellung von Bedarfswerten nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes, wenn die Werte für die Erbschaft- und Schenkungsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung und nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in der durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) geänderten Fassung zu ermitteln sind, einschließlich der Befugnisse nach § 156 des Bewertungsgesetzes, soweit insoweit nicht die Zuständigkeit aufgrund der unter Nummer 7 Buchstabe a oder Nummer 12 Buchstabe a und b dieser Verordnung getroffenen Regelungen gegeben ist

Finanzamt
Frankfurt (Oder)

6
Lfd. Nr.Bezeichnung und Sitz des FinanzamtesZuständigkeitBezirk des Finanzamtes
Spalte 1Spalte 2Spalte 3
1Finanzamt Angermünde in Angermünde
  1. Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils mindestens 100 Arbeitnehmern
Bezirke der Finanzämter
Angermünde
Eberswalde
Fürstenwalde
Frankfurt (Oder)
Strausberg
  1. Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils weniger als 100 Arbeitnehmern
Bezirke der Finanzämter
Angermünde
Eberswalde
2Finanzamt Calau in Calau
  1. Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils mindestens 100 Arbeitnehmern
Bezirke der Finanzämter
Calau
Cottbus
Finsterwalde
Königs Wusterhausen
Luckenwalde
  1. Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils weniger als 100 Arbeitnehmern
Bezirke der Finanzämter
Calau
Cottbus
Finsterwalde
  1. Umsatzsteuersonderprüfungen in länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Fällen in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern
Bezirke aller Finanzämter des Landes Brandenburg
  1. Verwaltung der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die nach dem 31. Dezember 2009 verwirklicht werden

Bezirke der Finanzämter
Calau
Cottbus
Finsterwalde
Königs Wusterhausen
Luckenwalde
3Finanzamt Cottbus in Cottbus
  1. Aufgaben der Steuerfahndung
Bezirke der Finanzämter
Calau
Cottbus
Finsterwalde
Königs Wusterhausen
  1. Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren
    • wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
    • wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind
Bezirke der Finanzämter
Calau
Cottbus
Finsterwalde
Königs Wusterhausen
  1. Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer
Bezirke aller Finanzämter des Landes Brandenburg
  1. Versicherungsteuer, Feuerschutzsteuer
Bezirke aller Finanzämter des Landes Brandenburg
4Finanzamt Eberswalde in Eberswalde
  1. Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei
    • Betrieben aller Größenklassen und Konzernen, die die in § 13 des Einkommensteuergesetzes aufgeführten Tätigkeiten ausüben; dies gilt auch, wenn diese zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen
    • Betrieben mit den Wirtschaftszweigen/Gewerbekennzahlen 011100 - 032202, 101100, 101200, 102000, 103100 - 105100, 106100, 108100 - 108900, 109100, 110200, 110300, 110500, 110600, 120000, 161000, 201400, 461100, 462100 - 463300, 463810, 466100, 477610, 477620, 773100, 813010, 813090 gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. August 2008 - IV A 4-S 1451/07/10011 (BStBl 2008 I S. 479)
Bezirke der Finanzämter
Angermünde
Eberswalde
Frankfurt (Oder)
Fürstenwalde
Oranienburg
Strausberg
  1. Verwaltung der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die nach dem 31. Dezember 2009 verwirklicht werden

Bezirke der Finanzämter
Angermünde
Eberswalde
Fürstenwalde
Frankfurt (Oder)
Strausberg
5Finanzamt Finsterwalde in FinsterwaldeAnordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei
  • Betrieben aller Größenklassen und Konzernen, die die in § 13 des Einkommensteuergesetzes aufgeführten Tätigkeiten ausüben; dies gilt auch, wenn diese zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen

  • Betrieben mit den Wirtschaftszweigen/Gewerbekennzahlen 011100 - 032202, 101100, 101200, 1020000, 103100 - 105100, 106100, 108100 - 108900, 109100, 110200, 110300, 110500, 110600, 120000, 161000, 201400, 461100, 462100 - 463300, 463810, 466100, 477610, 477620, 773100, 813010, 813090 gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. August 2008 - IV A 4-S 1451/07/10011 (BStBl 2008 I S. 479)

Bezirke der Finanzämter
Calau
Cottbus
Finsterwalde
Luckenwalde
Königs Wusterhausen
6Finanzamt Frankfurt (Oder) in Frankfurt (Oder)
  1. Aufgaben der Steuerfahndung
Bezirke der Finanzämter
Angermünde
Eberswalde
Frankfurt (Oder)
Fürstenwalde
Strausberg
  1. Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren
    • wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
    • wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind
Bezirke der Finanzämter
Angermünde
Eberswalde
Frankfurt (Oder)
Fürstenwalde
Strausberg
  1. Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bezirke aller Finanzämter des Landes Brandenburg
  1. Feststellung von Bedarfswerten nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes, wenn die Werte für die Erbschaft- und Schenkungsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung und nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in der durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) geänderten Fassung zu ermitteln sind, einschließlich der Befugnisse nach § 156 des Bewertungsgesetzes, soweit insoweit nicht die Zuständigkeit aufgrund der unter Nummer 7 Buchstabe a oder Nummer 12 Buchstabe a und b dieser Verordnung getroffenen Regelungen gegeben ist

Bezirke aller Finanzämter des Landes Brandenburg
7Finanzamt Fürstenwalde in Fürstenwalde
  1. Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei
    • Betrieben aller Größenklassen der Konzerne mit einem Außenumsatz ab 39 Millionen EUR
    • Großbetrieben mit einem Gesamtumsatz ab 39 Millionen EUR
    • Versorgungs- und Entsorgungsbetrieben der Größenklasse G
    • Versicherungsunternehmen

    sowie Mitwirkung bei der Prüfung

    • bedeutsamer Sachverhalte der betrieblichen Altersversorgung
    • bedeutsamer Sachverhalte mit Auslandsbezug
Bezirke der Finanzämter
Angermünde
Calau
Cottbus
Eberswalde
Finsterwalde
Frankfurt (Oder)
Fürstenwalde
Königs Wusterhausen
Strausberg
  1. Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils weniger als 100 Arbeitnehmern
Bezirke der Finanzämter
Frankfurt (Oder)
Fürstenwalde
Strausberg

8

Finanzamt
Königs Wusterhausen
in Königs Wusterhausen
Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils weniger als 100 ArbeitnehmernBezirke der Finanzämter
Königs Wusterhausen
Luckenwalde
9Finanzamt Kyritz
in Kyritz
  1. Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei
    • Betrieben aller Größenklassen und Konzernen, die die in § 13 des Einkommensteuergesetzes aufgeführten Tätigkeiten ausüben; dies gilt auch, wenn diese zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen

    • Betrieben mit den Wirtschaftszweigen/Gewerbekennzahlen 011100 - 032202, 101100, 101200, 102000, 103100 - 105100, 106100, 108100 - 108900, 109100, 110200, 110300, 110500, 110600, 120000, 161000, 201400, 461100, 462100 - 463300, 463810, 466100, 477610, 477620, 773100, 813010, 813090 gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. August 2008 - IV A 4-S 1451/07/10011 (BStBl 2008 I S. 479)

Bezirke der Finanzämter
Brandenburg
Kyritz
Nauen
Potsdam
  1. Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils weniger als 100 Arbeitnehmern
Bezirke der Finanzämter
Kyritz
Oranienburg
  1. Verwaltung der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die nach dem 31. Dezember 2009 verwirklicht werden


Bezirke der Finanzämter
Brandenburg
Kyritz
Nauen
Oranienburg
Potsdam
10Finanzamt Nauen
in Nauen
  1. Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils mindestens 100 Arbeitnehmern
Bezirke der Finanzämter
Brandenburg
Kyritz
Nauen
Oranienburg
Potsdam
  1. Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) mit jeweils weniger als 100 Arbeitnehmern
Bezirke der Finanzämter
Brandenburg
Nauen
Potsdam
11Finanzamt Oranienburg
in Oranienburg
  1. Aufgaben der Steuerfahndung
Bezirke der Finanzämter
Kyritz
Oranienburg
  1. Aufgaben der Steuerfahndung im Zusammenhang mit der Besteuerung im Ausland ansässiger Werkvertrags- und Verleihunternehmen sowie deren ausländische Werkvertrags- und Leiharbeitnehmer1
Bezirke aller Finanzämter des Landes Brandenburg
  1. Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren
    • wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
    • wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind
Bezirke der Finanzämter
Kyritz
Oranienburg
  1. Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren
    • wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
    • wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind

    im Zusammenhang mit der Besteuerung im Ausland ansässiger Werkvertrags- und Verleihunternehmen vertrags- und Verleihunternehmen sowie deren ausländische Werkvertrags- und Leiharbeitnehmer1

Bezirke aller Finanzämter des Landes Brandenburg
  1. Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertrags- und Verleihunternehmen sowie deren ausländische Werkvertrags- und Leiharbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohn- und Umsatzsteuer1
Bezirke aller Finanzämter des Landes Brandenburg
  1. Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung
Bezirke aller Finanzämter des Landes Brandenburg
12Finanzamt Potsdam
in Potsdam
  1. Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei

    • Betrieben aller Größenklassen der Konzerne mit einem Außenumsatz ab 39 Millionen EUR

    • Großbetrieben mit einem Gesamtumsatz ab 39 Millionen EUR

    • Versorgungs- und Entsorgungsbetrieben der Größenklasse G

    • Versicherungsunternehmen

sowie Mitwirkung bei der Prüfung

  • bedeutsamer Sachverhalte der betrieblichen Altersversorgung

  • bedeutsamer Sachverhalte mit Auslandsbezug

Bezirke der Finanzämter
Brandenburg
Luckenwalde
Kyritz
Nauen
Oranienburg
Potsdam

  1. Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Medienunternehmen (außer Printmedien) der Größenklasse G, insbesondere der Bereiche

    • Hörfunk- und Fernsehanstalten

    • Tonstudios

    • Film- und Videoherstellung

    • Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen

Bezirke aller Finanzämter
des Landes Brandenburg
  1. Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Kreditinstituten
Bezirke aller Finanzämter
des Landes Brandenburg
  1. Aufgaben der Steuerfahndung

Bezirke der Finanzämter
Brandenburg
Luckenwalde
Nauen
Potsdam

  1. Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren
    • wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
    • wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind
Bezirke der Finanzämter
Brandenburg
Luckenwalde
Nauen
Potsdam

1

Die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe und der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung bleiben unberührt.

Anlage 3

Lfd. Nr.Bezeichnung des FinanzamtesÖrtliche Zuständigkeit bei der Kraftfahrzeugsteuer
Spalte 1Spalte 2
1Finanzamt Brandenburg in Brandenburg an der Havelkreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel, Landkreis Potsdam-Mittelmark
2Finanzamt Frankfurt (Oder) in Frankfurt (Oder)kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
3Finanzamt Fürstenwalde in FürstenwaldeLandkreis Oder-Spree
4Finanzamt Potsdam in Potsdamkreisfreie Stadt Potsdam
5Finanzamt Oranienburg in OranienburgLandkreis Oberhavel und Amt Lindow (Mark), Ortsteil Keller für das Kfz-Kennzeichen GRS
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 11. März 1996 GVBl.II/96, [Nr. 19], S. 238
Anlage 2 geändert durch Verordnung vom 23. Januar 1997 GVBl.II/97, S. 48
Anlage 2 geändert durch Verordnung vom 9. Juni 1998 GVBl.II/98, S. 450
Anlagen 1, 2, 3 geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1998 GVBl.II/99, S. 19
Anlagen 1, 2 geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2002 GVBl.II/02, [Nr. 16], S. 344
Anlagen 1, 2 geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2003 GVBl.II/03, [Nr. 26], S. 582
§ 1, Anlage 2 geändert durch Verordnung vom 27. April 2004 GVBl.II/04, [Nr. 12], S. 322
Anlagen 1, 2 geändert durch Verordnung vom 2. März 2006 GVBl.II/06, [Nr. 5], S. 46
Anlagen 1-3 geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2006 GVBl.II/06, [Nr. 27], S. 455
Anlagen 1-3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2008 GVBl.II/08, [Nr. 24], S. 390
§ 1, Anlage 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. September 2009 GVBl.II/09, [Nr. 33], S. 693
§ 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2010 GVBl.II/10, [Nr. 18]
Anlagen 2, 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2010 GVBl.II/10, [Nr. 18]
Anlagen 2 geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2011 GVBl.II/11, [Nr. 41]
Außer Kraft getreten am 19. August 2013 durch Verordnung vom 15. Juli 2013 GVBl.II/13, [Nr. 55]

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