Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Dritte Verordnung zur Bildung von Standesamtsbezirken

Historische Fassung

Auf Grund des § 3 Nr. 1 und 4 des Personenstandsausführungsgesetzes vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 270) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Änderung der Standesamtsbezirke

Es wird ein Standesamtsbezirk Lübbenau-Vetschau, bestehend aus den Städten Lübbenau/Spreewald und Vetschau/Spreewald, mit Sitz in Lübbenau/Spreewald gebildet.

§ 2
Kostenerstattung

Die Stadt Vetschau/Spreewald erstattet der Stadt Lübbenau/ Spreewald Kosten in dem Umfang, der aus ihrer Eingliederung in den Standesamtsbezirk Lübbenau/Spreewald entsteht. Das Nähere ist zwischen den Städten Lübbenau/Spreewald und Vetschau/Spreewald schriftlich zu vereinbaren.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Potsdam, den 5. Dezember 2008

Der Minister des Innern

Jörg Schönbohm

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 5. Dezember 2008 GVBl.II/08, [Nr. 30], S. 468
Außer Kraft getreten am 12. Juli 2014 durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 GVBl.I/14, [Nr. 32]

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen