Historische Fassung Dritte Verordnung zur Bildung von Standesamtsbezirken
Historische Fassung
Auf Grund des § 3 Nr. 1 und 4 des Personenstandsausführungsgesetzes vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 270) verordnet der Minister des Innern:
§ 1
Änderung der Standesamtsbezirke
Es wird ein Standesamtsbezirk Lübbenau-Vetschau, bestehend aus den Städten Lübbenau/Spreewald und Vetschau/Spreewald, mit Sitz in Lübbenau/Spreewald gebildet.
§ 2
Kostenerstattung
Die Stadt Vetschau/Spreewald erstattet der Stadt Lübbenau/ Spreewald Kosten in dem Umfang, der aus ihrer Eingliederung in den Standesamtsbezirk Lübbenau/Spreewald entsteht. Das Nähere ist zwischen den Städten Lübbenau/Spreewald und Vetschau/Spreewald schriftlich zu vereinbaren.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Potsdam, den 5. Dezember 2008
Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 5. Dezember 2008 | GVBl.II/08, [Nr. 30], S. 468 | |
| Außer Kraft getreten am 12. Juli 2014 durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 | GVBl.I/14, [Nr. 32] | |
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