Historische Fassung Siebente Verordnung zur Bildung von Standesamtsbezirken
Historische Fassung
Auf Grund des § 3 Nummer 1, 2 und 4 des Personenstandsausführungsgesetzes vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 270) verordnet der Minister des Innern:
§ 1
Bildung des Standesamtsbezirkes
Es wird ein gemeinsamer Standesamtsbezirk Beeskow, bestehend aus der Stadt Beeskow, der Gemeinde Rietz-Neuendorf und der Stadt Friedland, mit Sitz in Beeskow gebildet.
§ 2
Kostenerstattung
Die Gemeinde Rietz-Neuendorf und die Stadt Friedland erstatten der Stadt Beeskow anteilige Kosten, die sich nach der Neugliederung des Standesamtsbezirks Beeskow ergeben. Das Nähere ist mit der Stadt Beeskow schriftlich zu vereinbaren.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
Potsdam, den 4. Juli 2012
Der Minister des Innern
In Vertretung
Rudolf Zeeb
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 4. Juli 2012 | GVBl.II/12, [Nr. 54] | |
| Außer Kraft getreten am 12. Juli 2014 durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 | GVBl.I/14 | |
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen