Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Siebente Verordnung zur Bildung von Standesamtsbezirken

Historische Fassung

Auf Grund des § 3 Nummer 1, 2 und 4 des Personenstandsausführungsgesetzes vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 270) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Bildung des Standesamtsbezirkes

Es wird ein gemeinsamer Standesamtsbezirk Beeskow, bestehend aus der Stadt Beeskow, der Gemeinde Rietz-Neuendorf und der Stadt Friedland, mit Sitz in Beeskow gebildet.

§ 2
Kostenerstattung

Die Gemeinde Rietz-Neuendorf und die Stadt Friedland erstatten der Stadt Beeskow anteilige Kosten, die sich nach der Neugliederung des Standesamtsbezirks Beeskow ergeben. Das Nähere ist mit der Stadt Beeskow schriftlich zu vereinbaren.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

Potsdam, den 4. Juli 2012

Der Minister des Innern

In Vertretung
Rudolf Zeeb

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 4. Juli 2012 GVBl.II/12, [Nr. 54]
Außer Kraft getreten am 12. Juli 2014 durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 GVBl.I/14

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